Änderung bei Studienaufenthalten

Änderung bei Studienaufenthalten

FAQ

April 2024

Änderung bei studentischen Aufenthalten

WICHTIGE INFORMATION:
Am 01.03.2024 wurde mit Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung eine weitere umfangreiche Änderung des AufenthG vorgenommen.

Hierbei haben sich unter anderem die Bedingungen zur Ausübung einer Beschäftigung während eines studentischen Aufenthaltes geändert.

 

REGELUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG:

Während eines studentischen Aufenthaltes nach § 16b AufenthG dürfen bis zu 140 volle Tage im Jahr eine Beschäftigung ausgeübt werden.

Die Berechnung des Arbeitstagekontos nach § 16b Abs. 3 AufenthG erfolgt wie folgt:

Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden

oder

Die Beschäftigungen können je Kalenderwoche mit 2,5 Arbeitstagen auf ihr Arbeitszeitkonto angerechnet werden. Dies gilt bei Beschäftigungen:

  • während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden
  • außerhalb der Vorlesungszeit ohne Einschränkung

 

Hierbei erfolgt eine Berechnung nach dem Günstigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass für jede Kalenderwoche einzeln bestimmt wird, ob eine Berechnung nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt.

Es werden nur Tage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wird. Bezahlte oder unbezahlte Urlaubstage und Krankheitstage werden nicht auf das Arbeitstagekonto angerechnet.

Die Erfassung der Tage erfolgt anhand des Arbeitstagekontos. Die Begrenzung des Arbeitstagekontos muss eigenverantwortlich durch den Arbeitgeber und den Studierenden eingehalten werden. Wenn die vorgegebenen Arbeitszeiten nicht eingehalten werden oder unerlaubt einer Tätigkeit nachgegangen wird, drohen Bußgelder.

Maßgeblich für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr!

 

STUDENTISCHE NEBENTÄTIGKEITEN:
Studentische Nebentätigkeit werden nach § 16b Abs. 3 S. 2 AufenthG ebenfalls nicht angerechnet. Unter einer studentischen Nebentätigkeit beziehungsweise Hilfskraft versteht man die Beschäftigung an einer Hochschule, Universität oder anderen wissenschaftlichen Einrichtung. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die im fachlichen Umfeld des Studiums dem Ausbildungszweck und nicht unmittelbar an der Hochschule oder in der wissenschaftlichen Einrichtung erfolgen (zum Beispiel Tutoren in Wohnheimen der Studentenwerke, Tätigkeiten in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, des AStA und des World University Service). Gleiches gilt für Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder für Promotionsstudenten als wissenschaftliche Mitarbeiter.

 

 

HINWEIS:

Diese Regelung gilt kraft Gesetzes auch, wenn auf dem elektronischen Aufenthaltstitel noch die bis zum 29.02.2024 gültige Regelung mit 120 Tagen vermerkt ist. Eine Vorsprache zur Änderung der bisherigen Regelung (Nebenbestimmung) ist nicht erforderlich. Es darf ab sofort auch ohne Abänderung der Nebenbestimmung während der Studienvorbereitung 140 Tage gearbeitet werden.