Mietpreisbremse
Zusammenfassung
In Frankfurt am Main gilt für das gesamte Stadtgebiet seit dem 28.06.2019 die sogenannte Mietpreisbremse. Durch die Mietpreisbremse wird die Wiedervermietungsmiete der Höhe nach begrenzt. Die Begrenzung liegt bei der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent.
Aktuelles
Die
Mietpreisbremse findet nur Anwendung, wenn die Gemeinde, Stadt oder Teile davon
in einer Landesverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen
sind. Eine erste solche Mietenbegrenzungsverordnung für Hessen aus dem Jahr 2015 wurde vom
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 130/18 für nichtig
erklärt.
Seit dem 26.11.2020 ist in Hessen die
Mieterschutzverordnung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 25.11.2025 außer
Kraft.
Während
der Laufzeit der Verordnung gilt die Mietpreisbremse für das gesamte Stadtgebiet von Frankfurt am Main sowie
in weiteren 48 Städten und Gemeinden. Sie gilt nur für Wohnraummietverträge
oder Staffelmietvereinbarungen, die ab dem 28.06.2019 abgeschlossen wurden.
Hier
darf die Miete bei einer Wiedervermietung grundsätzlich nicht mehr als 10 Prozent über
der ortsüblichen VergleichsmieteInternal Link liegen. Es sind jedoch verschiedene Ausnahmen
zu beachten.
Zur
Mietpreisbremse sind zudem am 01.01.2019 einige gesetzliche Änderungen in Kraft
getreten. Insbesondere sind bei einer Wiedervermietung Vermieter:innen nunmehr verpflichtet, den Mieter:innen vor Vertragsabschluss unaufgefordert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, weshalb eine höhere als die gesetzlich zulässige Miete verlangt wird. Für Verträge, die ab dem 01.04.2020 geschlossen wurden, sind zudem weitere gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen
Die wichtigsten Informationen zur Mietpreisbremse und den gesetzlichen Änderungen können Sie im Infoblatt im Downloadbereich (siehe unten) abrufen.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch: Wir beraten Ratsuchende, deren Nettoeinkommen 2150 € zuzüglich 650 € für jede weitere zum Haushalt gehörende Person nicht übersteigt.
Ihr Amt für Wohnungswesen
Mietrechtliche Beratung