Das
Servicezentrum "Rund ums Auto" ist in einem eigenen Dienstgebäude, Am
Römerhof 19, 60486 Frankfurt zu finden. Dort sind alle Dienstleistungen rund um
das Auto unter einem Dach zusammengefasst. Die räumliche Zusammenlegung an
einer verkehrsgünstigen Lage mit ausreichenden Parkmöglichkeiten erspart den
Bürgerinnen und Bürgern Zeit und Wege und bietet somit ein umfassendes
Serviceangebot.
Bei der Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge können
Frankfurter Bürgerinnen und Bürger, gewerbliche Kundinnen und Kunden sowie
Zulassungsdienste Fahrzeuge zulassen, abmelden und auch ummelden. Darüber
hinaus werden die Halterpflichten überwacht, Zwangsmaßnahmen bei erloschenem
Versicherungsschutz, Mängelanzeigen oder nicht bezahlter Kfz.-Steuer
eingeleitet, aber auch Feinstaubplaketten ausgegeben.
Online-Terminverwaltung Zulassung und FahrerlaubnisseInternal Link
Informationen zur Internetbasierten FahrzeugzulassungExternal Link
iKfz Online Außerbetriebsetzung von KraftfahrzeugenExternal Link
iKfz Online Wunsch- und Zufallskennzeichen, ZB-Teil-2-AbfrageExternal Link
Anmeldung von GebrauchtfahrzeugenExternal Link
AusfuhrzulassungenInternal Link
Außerbetriebsetzung / Stilllegung von FahrzeugenInternal Link
E-Kennzeichen und ElektrofahrzeugeInternal Link
Fahrzeugbrief/ZB II - AbfrageInternal Link
Fahrzeugschein, Adressänderung bei Umzug innerhalb Frankfurts am MainExternal Link
FahrzeugverkaufInternal Link
Kfz-Umschreibung bei Zuzug von außerhalbExternal Link
KurzzeitkennzeichenInternal Link
Neuzulassung von KraftfahrzeugenExternal Link
Oldtimer-KennzeichenInternal Link
SaisonkennzeichenInternal Link
Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugscheines_Zulassungsbescheinigung Teil IInternal Link
Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugbriefes_Zulassungsbescheinigung Teil IIInternal Link
Verlust oder Diebstahl eines oder beider Kennzeichen_-sInternal Link
Wiederzulassung von KraftfahrzeugenExternal Link
Wunsch- und ZufallskennzeichenExternal Link
Gebührenübersicht für die Zulassung von FahrzeugenInternal Link
*** Wichtig: Bitte beachten Sie, dass nur Bar- oder EC-Kartenzahlungen möglich sind. ***
Neuregelungen zur Erteilung von Kurzzeitkennzeichen seit dem 1. April 2015
Seit dem 1. April 2015 wird das Kurzzeitkennzeichen nur noch fahrzeugbezogen für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben. Das heißt, die Fahrzeugdaten werden von der Zulassungsbehörde und nicht mehr vom Halter/ von der Halterin in den Fahrzeugschein eingetragen.
Die Möglichkeit, mit Kurzzeitkennzeichen Prüfungsfahrten durchzuführen, gibt es nicht mehr.
Bei der Beantragung sind nun die Original-Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung Teil II oder COC-Papier), eine gültige Hauptuntersuchung (HU), und bei Nutzfahrzeugen zusätzlich die Sicherheitsprüfung (SP) für das betreffende Fahrzeug vorzulegen.
Der Antrag kann künftig nicht nur bei der Zulassungsbehörde des Wohnorts, sondern auch am aktuellen Standort des Fahrzeuges beantragt werden.
Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ, bzw. hat es keine Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Die Fahrten dürfen innerhalb von Frankfurt am Main oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk (Hochtaunuskreis, Wetteraukreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Offenbach, Stad Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis) durchgeführt werden.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablauf des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle innerhalb von Frankfurt am Main und zurück durchgeführt werden.
Wird dem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt innerhalb von Frankfurt am Main oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, dürfen diese Fahrten nicht ausführen.
Kurzzeitkennzeichen werden für die Dauer von maximal 5 Tagen ausgegeben. Ihre Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Ebenso erfolgt bei der Zuteilung keine Vordatierung, d.h. sie sind ab dem Tag gültig, an dem sie ausgegeben werden.
Bundesweite Kennzeichenmitnahme seit 01.01.2015
Seit dem 01.01.2015 gibt es bundesweit die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme bei Wohn- oder Betriebssitzwechsel. Dafür wurde § 13 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) neu gefasst.
Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen können nun bei einem Wohnsitz- oder Betriebssitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes das bisherige Kennzeichen weiter führen. Dies gilt auch im Falle mehrerer Wohn- bzw. Betriebssitzwechsel hintereinander.
Allerdings endet das Recht zur Kennzeichenmitnahme bzw. Weiterführung mit Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges.
Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme entbindet jedoch nicht von der weiter bestehenden Pflicht bei einem Wohn- bzw. Betriebssitzwechsel bei der Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirkes die neue Adresse in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen bzw. das Fahrzeug im örtlichen Fahrzeugregister registrieren zu lassen. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) ist dagegen nicht erforderlich. Die bisher in Hessen bestehende Regelung zur Kennzeichenmitnahme bei gleichzeitigem Halterwechsel ist mit Ablauf des 31.12.2014 entfallen. Die Mitnahme der Kennzeichen ist nur noch 'ohne' Halterwechsel möglich.
Selbstverständlich können Fahrzeughalter bzw. Fahrzeughalterinnen bei einem Wohnsitz- oder Betriebswechsel auch bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen. In diesen Fällen ist aber zusätzlich die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie der bisherigen Kennzeichen notwendig.
Online-Außerbetriebsetzung seit dem 01. Januar 2015
Seit dem 01. Januar 2015 können zugelassene Fahrzeuge auch online über ein Internetportal bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden.
Voraussetzungen hierfür sind, dass
Erst nach Bearbeitung Ihrer Online-Abmeldung durch die Zulassungsstelle gilt das Fahrzeug als rechtmäßig außer Betrieb gesetzt. Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Fahrzeughalter.
Umstellung der Lastschrifteinzüge vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA-Lastschriftverfahren zum 13.01.2014
Für die Kraftfahrzeugsteuer ist bereits seit 13. Januar 2014 das neue SEPA-Lastschriftverfahren eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt ist eine Zulassung von Fahrzeugen nur noch mit Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandates möglich. Die SEPA-Lastschriftmandate müssen – im Original – von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter und künftig an die Bundeskasse weitergeleitet werden, weshalb Vollmachten und SEPA-Lastschriftmandate getrennt auszustellen und vorzulegen sind. In den Fällen, bei denen die/der Kontoinhaber/in nicht identisch ist mit der/dem Halter/in, ist darauf zu achten, dass das SEPA-Lastschriftmandat von beiden Personen eigenhändig unterschrieben Das SEPA-Lastschriftmandat wird vom Zoll zur Verfügung gestellt, den entsprechenden Link finden Sie in der rechten Spalte unter 'Formulare'. Darüberhinaus ist es auch vor Ort in der Zulassungsbehörde erhältlich.
Einzelgenehmigungen/Betriebserlaubnisse
Zum 29.04.2009 haben sich einige Änderungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Betriebserlaubnissen für einzelne Kraftfahrzeuge ergeben. Durch die EG-Richtlinie 2007/46/EG ist das Verfahren zur Erteilung von EG-Typgenehmigungen und Einzelbetriebserlaubnissen nun einheitlich geregelt. Diese EG-Norm aus dem Jahr 2007 war bis zum 29.04.2009 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der EU ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme zu genehmigender Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten in der EU, insbesondere durch den Abbau von Handelshemmnissen, zu erleichtern.
Für diese Umsetzung in Deutschland wurde die Vorschrift des § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) angepasst und darüber hinaus ein neues Gesetz, die EG-Genehmigungsverordnung (EG-FGV), erlassen. Nach dieser EG-FGV benötigen Fahrzeuge die Erteilung einer Einzelgenehmigung, für die keine EG-Typgenehmigung beim Kraftfahrt-Bundesamt registriert ist. Deutschland hatte bis dato ein exponiertes Verfahren, während bei vielen Mitgliedsländern diesbezüglich noch gar nichts geregelt war. Mit dieser Einzelgenehmigung wird behördlich bestätigt, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht, bevor diese zum Straßenverkehr zugelassen werden können. Die Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV sind für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (Pkw und Busse), N (Lkw und Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger), für die keine EG-Typgenehmigung vorliegt, zu beantragen.
Für die Zulassung von Neufahrzeugen aller übrigen Fahrzeugarten oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung vorliegt, ist die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug ein Gutachten nach § 19 (2) in Verbindung mit § 21 StVZO von einem amtlich anerkannten Sachverständigen/ Technischen Dienst erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.
Für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz in Frankfurt am Main werden die Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV und auch die Betriebserlaubnisse nach § 21 StVZO von der hiesigen Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge erteilt. Den Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung finden Sie unter dem Link zur "Online-Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung".