Für Elektrofahrzeuge, Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge (von außen aufladbar) und Brennstoffzellenfahrzeuge kann auf Antrag ein E-Kennzeichen zugeteilt werden.
Das E-Kennzeichen ist ähnlich dem Oldtimerkennzeichen gestaltet. Anstelle eines 'H' wird hinter der Buchstaben-Zahlenkombination im Nummernschild ein 'E' angehängt.
Die Zuteilung eines E-Kennzeichens als Saisonkennzeichen, Wechselkennzeichen oder auch als grünes Kennzeichen (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) ist möglich.
Nicht möglich ist die Zuteilung mit Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen oder roten Kennzeichen (sogenanntes Händlerkennzeichen).
Allgemeine Informationen
Mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) wurde zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität die Grundlage für Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge am Straßenverkehr geschaffen. Dieses legt auch fest, welche Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Förderfähig sollen neben reinen Batterieelektrofahrzeugen auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO² ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 30 km (bis 2017) bzw. von 40 km (ab 2018) bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine aufweisen.
Ein reines Batterieelektrofahrzeug nach § 2 Nr. 2 EmoG ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar ist.
Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach § 2 Nr. 3 EmoG ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle wieder aufladbar, verfügt.
Ein Brennstoffzellenfahrzeug nach § 2 Nr. 4 EmoG ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Mit Inkrafttreten der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 26.09.2015 wurde die entsprechende Kennzeichnungsregelung geschaffen.
Welche Sonderregelungen bringen das E-Kennzeichen?
Straßenverkehrsbehörden der Städte und Gemeinden können mit entsprechender Beschilderung Bevorrechtigungen für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen einräumen. Ob und wann solche Bevorrechtigungen mit Verkehrszeichen eingeräumt werden, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Kommunen.
Mögliche Beispiele sind kostenlose Parkplätze, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen oder die Nutzung von entsprechend gekennzeichneten Busspuren.
Zuteilung eines E-Kennzeichens
Wird die Zuteilung eines E-Kennzeichens beantragt ist in jedem Fall die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (im Original) – auch CoC (Certificate of conformity) genannt – vorzulegen. Sollten in dieser die erforderlichen Werte nicht enthalten sein, so sind diese entweder durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder durch ein Gutachten nach § 21 StVZO nachzuweisen. Dem Antrag auf Zuteilung eines E-Kennzeichens sind darüber hinaus alle üblichen Unterlagen beizufügen, die auch zur Zulassung eines Fahrzeuges vorzulegen sind.
Wenn Sie Ihr bestehendes Kennzeichen in ein E-Kennzeichen umtauschen möchten, dann ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II), die Original EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) sowie der Kennzeichenschilder erforderlich.
Sind in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) die erforderlichen Werte nicht enthalten, so sind diese entweder durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder durch ein Gutachten nach
§ 21 StVZO nachzuweisen.
Welche Fahrzeugklassen können mit dem E-Kennzeichen zugelassen werden?
Die Klassen M1 und N1, sowie Fahrzeuge der Klasse N2 (soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden), L3e, L4e und L7e.
Plakette für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen
Für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen kann die Zuteilung einer Plakette beantragt werden. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. die Zulassungsbescheinigung Teil I und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder
2. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
Die Plakette ist gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges anzubringen.
Weitere Informationen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen finden Sie hier: Zulassungsbehörde für KraftfahrzeugeInternal Link
Für die Zuteilung der Plakette ist eine Gebühr in Höhe von 11,00 EUR zu entrichten.