Hygiene als Aufgabe der Gesundheitsämter - Rechtliche Grundlagen
Die Gesundheitsämter haben den gesetzlichen Auftrag, die "Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, Gefahren abzuwehren...und übertragbare Krankheiten beim Menschen zu verhüten,...darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden...“ (§ 1 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, HGöGD, 2007).
Dieses Gesetz und weitere gesetzliche Grundlagen für die Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes finden Sie rechts unter Downloads.
Alle Bundesländer haben Gesetze zu den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens erlassen; in Hessen regelt das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, HGöGD, 2007, die Aufgaben der Gesundheitsämter. Die Aufgaben zur Überwachung der Hygiene sind in § 1 und 9 aufgeführt.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet nicht nur medizinische Einrichtungen sondern viele andere Gemeinschaftseinrichtungen – wie z.B. Altenpflegeheime, Schulen, Kindereinrichtungen – zur Einhaltung der Hygiene; darüber hinaus haben die Gesundheitsämter dies zu überwachen (§§ 23 und 36 IfSG), auch die Trink- und Badebeckenwasserüberwachung ist hier geregelt (§ 37, 38 IfSG). Im Jahr 2011 wurden die Paragraphen, die sich mit der Hygiene in medizinischen Einrichtungen befassen, novelliert.
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (§ 23 IfSG, 2011) regelt die Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) die Hygiene in medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuer und ambulante Praxen) und die Aufgabe der Gesundheitsämter in Hessen.
Regelungen zur Hygiene in nichtmedizinischen Einrichtungen wie Piercing- und Tattoostudios, Kosmetik- und Friseurstudios etc. finden sich in der Hessischen Infektionshygieneverordnung (InfHygV HE).
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt bundesweit die Anforderungen an die Trinkwasserqualität und die Überwachung der Trinkwassergüte.
Stand: Februar 2017