Kindererziehung steigert die Rente
Kindererziehung
und Berufstätigkeit zu vereinbaren ist nicht immer leicht. Häufig kann ein
Elternteil nur noch eingeschränkt arbeiten oder widmet sich zeitweilig ganz der
Kindererziehung. Der Gesetzgeber hat hierfür einen Ausgleich geschaffen, indem
für die spätere Rente ein Teil der Kindererziehungszeiten berücksichtigt wird.
Für Geburten
vor dem 01.01.1992 werden 2,5 und danach 3 Jahre Kindererziehungszeit
angerechnet. Beispielsweise werden die Berechtigten im Jahr 2024 so gestellt,
als würden sie jeweils das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in Höhe von
45.358 € (vorläufiger Wert) verdienen.
Nach dem
aktuell gültigen Rentenwert ergibt sich für ein Jahr Kindererziehungszeit eine
monatliche Brutto-Rentensteigerung von 39,32 €. Somit erhalten Sie für 3 Jahre
Kindererziehungszeit eines ab 01.01.1992 geborenen Kindes monatlich 117,96 €
mehr Rente.
Erziehen die
Elternteile ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem
Elternteil angerechnet oder aufeinanderfolgend auch aufgeteilt zugeordnet
werden. Hierfür ist eine übereinstimmende Erklärung der Eltern erforderlich,
die rückwirkend nur für maximal zwei Monate möglich ist. Haben die Eltern keine
übereinstimmende Erklärung abgegeben, wird die Erziehungszeit regelhaft der
Mutter zugeordnet.
Ausschlusstatbestände
können Erziehungszeiten im Ausland und gleichwertige Anwartschaften in der
Beamten- oder einer berufsständischen Versorgung sein.
Das Versicherungsamt klärt Ihren Anspruch und nimmt
entsprechende Anträge bzw. Elternerklärungen gerne auf.