Eltern

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Versicherungsamt

Kindererziehung steigert die Rente

 

 

 

 

 

Kindererziehung und Berufstätigkeit zu vereinbaren ist nicht immer leicht. Häufig kann ein Elternteil nur noch eingeschränkt arbeiten oder widmet sich zeitweilig ganz der Kindererziehung. Der Gesetzgeber hat hierfür einen Ausgleich geschaffen, indem für die spätere Rente ein Teil der Kindererziehungszeiten berücksichtigt wird.

Für Geburten vor dem 01.01.1992 werden 2,5 und danach 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Beispielsweise werden die Berechtigten im Jahr 2024 so gestellt, als würden sie jeweils das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in Höhe von 45.358 € (vorläufiger Wert) verdienen. 

Nach dem aktuell gültigen Rentenwert ergibt sich für ein Jahr Kindererziehungszeit eine monatliche Brutto-Rentensteigerung von 39,32 €. Somit erhalten Sie für 3 Jahre Kindererziehungszeit eines ab 01.01.1992 geborenen Kindes monatlich 117,96 € mehr Rente.

Erziehen die Elternteile ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet oder aufeinanderfolgend auch aufgeteilt zugeordnet werden. Hierfür ist eine übereinstimmende Erklärung der Eltern erforderlich, die rückwirkend nur für maximal zwei Monate möglich ist. Haben die Eltern keine übereinstimmende Erklärung abgegeben, wird die Erziehungszeit regelhaft der Mutter zugeordnet.

Ausschlusstatbestände können Erziehungszeiten im Ausland und gleichwertige Anwartschaften in der Beamten- oder einer berufsständischen Versorgung sein.

Das Versicherungsamt klärt Ihren Anspruch und nimmt entsprechende Anträge bzw. Elternerklärungen gerne auf.