Kindererziehung steigert die Rente
Kindererziehung und Beruf zu vereinbaren ist nicht immer leicht. Häufig kann ein Elternteil nur noch eingeschränkt arbeiten oder widmet sich zeitweilig ganz der Kindererziehung. Der Gesetzgeber hat hierfür einen Ausgleich geschaffen, indem für die spätere Rente ein Teil der Kindererziehungszeiten berücksichtigt wird.
Für Geburten vor dem 01.01.1992 werden 2,5 und danach 3 Jahre
Kindererziehungszeit angerechnet. Beispielsweise werden die
Berechtigten im Jahr 2021 so gestellt, als würden sie jeweils das
Durchschnittsentgelt aller Versicherten in Höhe von
40.463 € verdienen. Für ein Jahr Kindererziehung ergibt sich
bis zum 30.06.2023 eine monatliche Brutto-Rentensteigerung von 36,02 € in den westlichen
und 35,52 € in den östlichen Bundesländern.
Ab dem 01.07.2023 liegt der Rentenwert in den alten und den neuen Bundesländern bei 37,60 €.
Erziehen die Elternteile ihr Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nur bei einem Elternteil angerechnet oder aufeinanderfolgend auch aufgeteilt zugeordnet werden. Hierfür ist eine übereinstimmende Erklärung der Eltern erforderlich, die rückwirkend nur für maximal zwei Monate möglich ist. Haben die Eltern keine übereinstimmende Erklärung abgegeben, wird die Erziehungszeit regelhaft der Mutter zugeordnet.
Ausschlusstatbestände können Erziehungszeiten im Ausland und gleichwertige Anwartschaften in der Beamten- oder einer berufsständischen Versorgung sein.
Das Versicherungsamt klärt Ihren Anspruch und nimmt entsprechende
Anträge bzw. Elternerklärungen gerne auf.