Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte

Versicherungsamt

Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Minijob und Midijob)

Versicherungspflicht und Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs


Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns wird gleichzeitig auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs ab dem 01.01.2025 auf monatlich 556,00 € angehoben.

 

Minijobs, die ab dem 01.01.2013 aufgenommen wurden, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, solange kein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Die Versicherungspflicht war bereits auch dann eingetreten, wenn das Arbeitsentgelt für einen vor dem 01.01.2013 aufgenommenen Minijob über dem Betrag von 400,00 € (Geringfügigkeitsgrenze bis 31.12.2012) lag.

 

Für Midijobs gilt weiterhin die Verdienstgrenze von 2.000,00 €.

 

 

 

 

Übergangsbereich (Midijobs)

Entgelte ab 556,01 € bis 2.000,00 € sind anders als bei Minijobs in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Der Beschäftigtenbeitrag wird in diesem Übergangsbereich von ca. 0 % bei 556,01 € schrittweise auf den vollen Beitragsanteil bei 2.000,00 € angehoben. Midijobende profitieren so von reduzierten Sozialabgaben, denn ihre Rentenansprüche werden auf Grundlage des vollen Verdienstes berechnet.

 

Kurzfristige Beschäftigung

Eine Beschäftigung, die im Voraus auf 3 Monate im Kalenderjahr vertraglich begrenzt ist und die an mindestens 5 Tagen in der Woche erfolgt oder eine Beschäftigung, die nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr umfasst und an regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche erfolgt, gilt als kurzfristige Beschäftigung. Arbeitnehmende sind dabei versicherungsfrei, die Arbeitgeber beitragsfrei. Mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Wird eine neue Beschäftigung aufgenommen, muss stets geprüft werden, ob diese mit den im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen zur Überschreitung der vorgenannten Zeitgrenze führt. Die Verdiensthöhe ist dabei unerheblich.

 

Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Die Meldung und Entrichtung der Beiträge erfolgen über den Arbeitgeber an die Minijobzentrale der DRV Knappschaft-Bahn-See.
  • Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz (z. Zt. 18,6%)
  • Beitragsverteilung: AG 15% / AN 3,6% (bzw. 13,6% bei Minijobs in Privathaushalten)
  • Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt seit dem 01.01.2013 175 €

 

Vorteile der Versicherungspflicht

  • Anrechnung des Arbeitsentgelts in voller Höhe bei der Rente
  • Beschäftigungsmonat = Beitragsmonat
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
  • Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
  • früherer Rentenbeginn
  • Zugangsvoraussetzung für „Riester“-Förderung

 

Befreiung von der Versicherungspflicht

  • auf Antrag über den Arbeitgeber
  • gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs
  • gilt für die gesamte Dauer der Minijobs
  • kann nicht widerrufen werden
 

Weitere Informationen erhalten Sie bei uns im Versicherungsamt (Tel.: +49 69 212 44077) oder durch die Minijob-Zentrale der DRV Knappschaft-Bahn-See. DRV KBS - Minijob-ZentraleExternal Link