Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Minijob und Midijob)
Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind zum 01.10.2022 gesetzlich neu geregelt worden.
Die Verdienstgrenzen wurden für Minijobs auf 520,00 € und
für Midijobs zunächst auf 1.600,00 €, ab 01.01.2023 auf 2.000,00 € angehoben. Zudem wurde die Geringfügigkeitsgrenze für
Minijobs ab dem 01.10.2022 dynamisiert und ist nun vom Mindestlohn abhängig.
Mit dieser Neuerung zieht eine Erhöhung des Mindestlohnes künftig auch die
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs mit sich.
Es gilt weiterhin die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobs, die ab dem 01.01.2013 aufgenommen wurden. Die Versicherungspflicht tritt auch dann ein, wenn das Arbeitsentgelt für einen vor dem 01.01.2013 aufgenommenen Minijob den Betrag von 400,00 € (Geringfügigkeitsgrenze bis 31.12.2012) überschreitet.
Kurzfristige Beschäftigung (neue Regelung ab 01.01.2015)
Eine Beschäftigung, die im Voraus auf 3 Monate im Kalenderjahr vertraglich begrenzt ist und die an mindestens 5 Tagen in der Woche erfolgt oder eine Beschäftigung, die nicht mehr als 70 Tage im Kalenderjahr umfasst und an regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche erfolgt, gilt als kurzfristige Beschäftigung. Die Arbeitnehmer sind dabei versicherungsfrei, die Arbeitgeber beitragsfrei.
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Ausnahmeregelung 2021 und 2020
Für die Kalenderjahre 2021 und 2020 galt zeitlich begrenzt eine abweichende Regelung. Auf Grund der Corona-Pandemie wurde von der
Bundesregierung ein Sozialschutz-Paket verabschiedet, in dem die Erhöhung der
Zeitgrenzen für eine kurzfristige
Beschäftigung jeweils im Zeitraum vom 01.03. bis 31.10. beschlossen wurde.
Eine kurzfristige Beschäftigung durfte in 2021 4 Monate oder 102 Arbeitstage betragen in 2020 lag diese Grenze bei 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen (statt wie bisher 3 Monate oder 70 Arbeitstage).
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Mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Wird eine neue Beschäftigung aufgenommen, muss stets geprüft werden, ob diese mit den im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen zur Überschreitung der vorgenannten Zeitgrenze führt. Die Verdiensthöhe ist dabei unerheblich.
Vorteile der Versicherungspflicht
- Anrechnung des Arbeitsentgelts in voller Höhe bei der Rente
- Beschäftigungsmonat = Beitragsmonat
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
- Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
- früherer Rentenbeginn
- Zugangsvoraussetzung für „Riester“-Förderung
Befreiung von der Versicherungspflicht
- auf Antrag über den Arbeitgeber
- gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs
- gilt für die gesamte Dauer der Minijobs
- kann nicht widerrufen werden
Ausnahme: Für bereits am 31.12.2012 bestandene geringfügige Beschäftigungen in der Gleitzone von 400,01 bis 450,00 € war eine Befreiung bis zum 31.12.2014 nicht möglich.
Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Die Meldung und Entrichtung der Beiträge erfolgen über den Arbeitgeber an die Minijobzentrale der Bundesknappschaft.
- Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz (z. Zt. 18,6%)
- Beitragsverteilung: AG 15% / AN 3,6% (bzw. 13,6% bei Minijobs in Privathaushalten)
- Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt seit dem 01.01.2013 175 €
"Übergangsbereich" bei Entgelten von 520,01 € bis 2.000,00 € (früher Gleitzone)
- Entgelt aus allen Beschäftigungen ab 520,01 € bis 2.000,00 € ist versicherungspflichtig.
- Der Arbeitnehmerbeitrag wird von ca. 0% bei 520,01 € schrittweise auf den vollen Beitragsanteil bei 2.000,00 € angehoben.
Übergangsregelung für den Übergangsbereich
Arbeitnehmer, deren durchschnittlicher Verdienst bis zum 30.09.2022 zwischen 450,01 € bis 520,00 € lag und die dadurch bisher als Midijobber in den einzelnen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig waren, bleiben es aufgrund von Bestandsschutzregelungen unter bestimmten Voraussetzungen auch über den 30.09.2022 hinaus. Diese Übergangsregelungen sind allerdings für die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung längstens bis zum 31.12.2023 vorgesehen und treten danach außer Kraft.
In der Rentenversicherung gelten für den genannten Personenkreis die Minijob-Regelungen. Somit gilt für ab 01.01.2013 aufgenommene Minijobs die Versicherungspflicht, solange kein Antrag auf Befreiung gestellt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie bei uns im Versicherungsamt (Tel.: +49 69 212 44077) oder durch die Minijob-Zentrale der DRV Knappschaft-Bahn-See. DRV KBS - Minijob-ZentraleExternal Link