Flexirente

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Versicherungsamt

Flexirente

Mit Wirkung vom 01.07.2017 trat das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ in Kraft.

 

Umgangssprachlich wird auch vom „Flexirentengesetz“ gesprochen.

 

Flexirente: Was ist das überhaupt und welche Ziele sollen erreicht werden?


Die Flexirente soll den Übergang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Ruhestand flexibler gestalten. Ab dem 01.01.2023 können Rentner und Rentnerinnen mit einer vorgezogenen Altersrente in unbegrenzter Höhe rentenunschädlich hinzuverdienen.

 

Hinzuverdienstgrenzen gelten ab diesem Datum nur noch für Erwerbsminderungsrenten. Bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente kann im Kalenderjahr 2023 bis zu 17.823,75 Euro hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Für den Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt dann eine Mindesthinzuverdienstgrenze in Höhe von 35.647,50 Euro. Daneben wird im Falle einer teilweisen Erwerbsminderungsrente weiterhin eine individuelle Hinzuverdienstgrenze ermittelt, welche höher als die Mindesthinzuverdienstgrenze ausfallen kann und aus dem Rentenbescheid zu entnehmen ist. Zu beachten ist wie bisher, dass nur im Rahmen des Restleistungsvermögens zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdient werden kann.

 

Regelungen zu Hinzuverdienstdeckel fallen ab dem 01.01.2023 für alle Rentenarten ersatzlos weg. 

Die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten bleibt von den neuen Bestimmungen zu den Hinzuverdienstgrenzen unberührt. 

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In den Kalenderjahren 2020 bis 2022 gab es aufgrund der Corona-Pandemie eine Besonderheit. In diesen Jahren verabschiedete die Bundesregierung Sozialschutz-Pakete, in denen die kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten in 2020 auf 44.590 Euro und in 2021 sowie 2022 auf 46.060 Euro (anstatt 6.300 Euro) erhöht wurden. 

 

Bei Erwerbsminderungsrenten galt weiterhin unverändert die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr.

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Was sind Hinzuverdienstgrenzen und wie wirken sie sich auf die Rente aus?


Die Hinzuverdienstgrenze ist der Betrag, der neben der Erwerbminderungsrente in einem Kalenderjahr höchstens zusätzlich verdient werden darf, ohne eine Rentenkürzung oder gegebenenfalls einen Rentenwegfall hinnehmen zu müssen. Dabei ist es egal, ob man diesen in einem oder in zwölf Monaten erwirtschaftet. Ein Zwölftel des über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehenden jährlichen Verdienstes wird zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet.

 

Was passiert, wenn über die Regelaltersgrenze hinaus noch gearbeitet wird?


Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben der Rente ebenfalls unbegrenzt hinzuverdient werden. Wer neben der Regelaltersrente weiter arbeitet, kann gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird und weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Diese erhöhen zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag die Rente.

 

Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen


Wird die Altersrente für langjährige Versicherte vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, wird diese um jeweils 0,3% für jeden einzelnen Monat des früheren Rentenbeginns gekürzt.


Dieser Rentenabschlag kann nun bereits ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

 

Gerne stehen Ihnen für Ihre Fragen und Leistungsanträge die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Versicherungsamt kompetent zur Verfügung.