Straßenhandel

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Wissensecke

Straßenhandel

Eine fahrende Würstchenbude, (c) Stadt Frankfurt am Main, Foto: Stefan Maurer
Eine fahrende Würstchenbude © Stadt Frankfurt am Main, Foto: Stefan Maurer

Die straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis wird erteilt, wenn Straßenhandel betrieben werden soll (z.B. Verkauf von Imbisswaren, Speiseeis, Obst und Gemüse, Textilien usw.). Die Erlaubnis ist nur gültig für "bewegliche" Verkaufswagen, d.h., dass kein Recht auf einen festen Standplatz besteht. Es darf nur gehalten bzw. geparkt und verkauft werden, wo es nach der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubt ist.

Der Verkauf ist nicht gestattet

  • auf Brücken, Über- oder Unterführungen an allen Straßenecken in einer Mindestentfernung von 10 m vor der Ecke, an der die Fahrbahnkanten zusammentreffen
  • in und an öffentlichen Park- und Grünanlagen
  • an den Haltestellen der Straßenbahn u. städt. Linienbussen
  • vor Bahnhöfen, Theatern, Lichtspielhäusern, Versammlungsräumen Kirchen, Krankenhäusern und Schulen, auf oder vor Märkten und Markthallen im Umkreis von 50 m
  • auf allen Straßen, in denen Erd- und Straßenbauarbeiten ausgeführt werden, in einer Entfernung von je 150 m vor und hinter der Baustelle.
    in Fußgängerzonen

Das Ausrufen von Waren mittels Lautsprecher oder Megaphon wird nicht gestattet. Diese Erlaubnis gilt für das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main, ausgenommen der Innenstadt (begrenzt durch den inneren Anlagenring und das nördl. Mainufer, sowie von der Taunusanlage, der Mainzer Landstr, der Hafenstraße bis zum Main) sowie Sachsenhausen (begrenzt durch Mainufer, Wasserweg, Seehofstr., Mörfelder Ldstr. und Stresemannallee). Diese Erlaubnis gilt ebenfalls nicht im Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion. Der jeweilige Verkaufsstandort darf nur solange eingenommen werden, wie die Verkaufstätigkeit ununterbrochen anhält, ansonsten ist der Standort zu verlassen und an anderer Stelle (nicht weniger als 50 m entfernt) ein neuer Standort einzunehmen. Die Notwendigkeit der Einholung gewerberechtlicher Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz o.ä., sowie deren Inhalt bleibt von dieser Erlaubnis unberührt. Die Erlaubnis ist mitzuführen und den zur Aufsicht eingesetzten Beamten auf Verlangen auszuhändigen. Den Anordnungen dieser Beamten ist Folge zu leisten.

Kosten


Die Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis ist pro Monat auf 25,- € festgelegt und kann längstens für 1 Jahr ausgestellt werden.
Nach Ablauf kann die Erlaubnis auf Antrag verlängert werden.


Benötigte Unterlagen


Zur Antragstellung müssen die Reisegewerbekarte und eine Fahrzeugscheinkopie zur Bearbeitung vorliegen.

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