Die straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis wird erteilt, wenn Straßenhandel betrieben werden soll. Dazu zählt zum Beispiel der Verkauf von
Die Erlaubnis ist nur gültig für jederzeit "bewegliche" Verkaufswagen, d.h., dass kein Recht auf einen festen Standplatz besteht. Es darf nur geparkt und verkauft werden, wo es nach der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubt ist.
Es muss sich um einen jederzeit beweglichen Verkaufswagen handeln. Es besteht kein Recht auf einen festen Stellplatz.
Die folgenden Unterlagen sind unter dem Punkt "Anlagen" einzeln hochzuladen:
Die Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis beträgt pro Monat 25,- €. Die Erlaubnis kann längstens für 1 Jahr ausgestellt und nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.
Ihr
Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit kann hier variieren.
Bitte
sehen Sie daher von Nachfragen zum Stand Ihrer Anfrage ab, um die Bearbeitung
nicht zu verzögern.
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides können Sie Klage
beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Sitz: Frankfurt am Main,
Adalbertstraße 18) erheben.
Das Ausrufen von Waren mittels Lautsprecher oder Megaphon wird nicht gestattet.
Diese Erlaubnis gilt für das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main, ausgenommen der Innenstadt (begrenzt durch den inneren Anlagenring und das nördl. Mainufer, sowie von der Taunusanlage, der Mainzer Landstr, der Hafenstraße bis zum Main) sowie Sachsenhausen (begrenzt durch Mainufer, Wasserweg, Seehofstr., Mörfelder Ldstr. und Stresemannallee). Diese Erlaubnis gilt ebenfalls nicht im Geltungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung Waldstadion. Der jeweilige Verkaufsstandort darf nur solange eingenommen werden, wie die Verkaufstätigkeit ununterbrochen anhält, ansonsten ist der Standort zu verlassen und an anderer Stelle (nicht weniger als 50 m entfernt) ein neuer Standort einzunehmen.
Die Notwendigkeit der Einholung gewerberechtlicher Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz o.ä., sowie deren Inhalt bleibt von dieser Erlaubnis unberührt. Die Erlaubnis ist mitzuführen und den zur Aufsicht eingesetzten Beamten auf Verlangen auszuhändigen. Den Anordnungen dieser Beamten ist Folge zu leisten.
Merkblatt zur Erteilung einer straßenverkehrsbehördlichen Erlaubnis für den Straßenhandel