Rechtsparkgebot - gilt das immer?
Eigentlich klingt es doch ganz einfach: Zum Halten und Parken muss so
weit wie möglich rechts heran gefahren werden. Das heißt, entweder ist an den
rechten Fahrbahnrand (in Fahrtrichtung) oder (wenn vorhanden) auf den Seitenstreifen
zu parken.
In Einbahnstraßen oder wenn rechts Schienen verlegt sind, darf auch
links gehalten und geparkt werden. Sowohl beim Parken in zweiter Reihe als auch
wenn das Fahrzeug zu weit in der Fahrbahn steht, entsteht eine Behinderung für
den fließenden Verkehr. Deshalb ist das Parken in zweiter Reihe verboten.
Ebenso soll der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und dem geparkten Fahrzeug
nicht mehr als 50 cm betragen.
Rechts geparkt und trotzdem ein Knöllchen? – Das sind die Ausnahmen
Warum bekommt man manchmal Knöllchen wenn man doch mit gutem Gewissen
am rechten Fahrbahnrand geparkt hat? Die Antwort ist ganz einfach: Nicht immer
ist ein Fahrbahnrand vorhanden, an dem geparkt werden darf, auch wenn es auf
den ersten Blick so aussehen mag. Wann aber ist ein vermeintlicher Fahrbahnrand
gar keiner? Dazu haben wir einige Beispiele für Sie:
Wendekehren (U-förmige Kurven) sind zum Beispiel keine
eigenständigen Fahrbahnen, sondern ein Teil einer Kreuzung. Somit haben Sie
keinen Fahrbahnrand im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. In Wendekehren ist
das Parken also - sowohl an den Innen- wie auch an den Außenkanten - verboten.
Auch Verkehrsinseln stellen keinen Fahrbahnrand dar. Ist rechts neben der Fahrbahn ein Sonderweg (zB. Radweg) mittels einer
durchgezogenen Linie - wie zum Beispiel ein Radweg - abgeteilt, darf links
davon nicht geparkt werden.
Neben Baumscheiben, die in den Seitenstreifen eingelassen sind, kann
das Parken ebenfalls verboten sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie kürzer als
5 Meter sind. Erst ab 5 Metern Länge stellen die Baumscheiben einen
eigenständigen Fahrbahnrand dar und darf beparkt werden.
Und was ist mit Kleinstwagen?
Grundsätzlich gilt: Egal wie groß ein Fahrzeug ist, es unterliegt auf jeden Fall den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung. Jedoch wird der Parkraum in Großstätten wie Frankfurt am Main immer knapper. Viele Kleinstwagenbesitzerinnen und -besitzer nutzen deswegen kleine Parkplatz-Lücken aus und stellen Ihre Autos quer zur Fahrtrichtung ab. Auch wenn dies nicht erlaubt ist, kann dies von der Verkehrsüberwachung toleriert werden. Schließlich steht in der Straßenverkehrs-Ordnung, dass platzsparend geparkt werden muss.Hierbei ist jedoch zu beachten, dass quer geparkte Kleinstwagen die Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand nicht mehr einengen als andere abgestellte Fahrzeuge. Gleiches gilt für das Gehwegparken.
Da Kleinstwagen, so klein sie auch sein mögen, in der Praxis jedoch meistens länger als normal große PKW breit sind, kann nicht davon ausgegangen werden, das das Parken quer zur Fahrbahn auf jeden Fall toleriert wird.