Rechtsparkgebot gilt das immer

Rechtsparkgebot gilt das immer

Wissensecke

Rechtsparkgebot - gilt das immer?

Die Baumscheibe ist kürzer als 5 Meter, damit ragt das Fahrzeug in die regulären Parkplätze rein.
Die Baumscheibe ist kürzer als 5 Meter, damit ragt das Fahrzeug in die regulären Parkplätze rein. © Stadt Frankfurt am Main, Foto: Straßenverkehrsamt

Eigentlich klingt es doch ganz einfach: Zum Halten und Parken muss so weit wie möglich rechts heran gefahren werden. Das heißt, entweder ist an den rechten Fahrbahnrand (in Fahrtrichtung) oder (wenn vorhanden) auf den Seitenstreifen zu parken.
In Einbahnstraßen oder wenn rechts Schienen verlegt sind, darf auch links gehalten und geparkt werden. Sowohl beim Parken in zweiter Reihe als auch wenn das Fahrzeug zu weit in der Fahrbahn steht, entsteht eine Behinderung für den fließenden Verkehr. Deshalb ist das Parken in zweiter Reihe verboten. Ebenso soll der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und dem geparkten Fahrzeug nicht mehr als 50 cm betragen.

Rechts geparkt und trotzdem ein Knöllchen? – Das sind die Ausnahmen

Warum bekommt man manchmal Knöllchen wenn man doch mit gutem Gewissen am rechten Fahrbahnrand geparkt hat? Die Antwort ist ganz einfach: Nicht immer ist ein Fahrbahnrand vorhanden, an dem geparkt werden darf, auch wenn es auf den ersten Blick so aussehen mag. Wann aber ist ein vermeintlicher Fahrbahnrand gar keiner? Dazu haben wir einige Beispiele für Sie:

Wendekehren (U-förmige Kurven) sind zum Beispiel keine eigenständigen Fahrbahnen, sondern ein Teil einer Kreuzung. Somit haben Sie keinen Fahrbahnrand im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. In Wendekehren ist das Parken also - sowohl an den Innen- wie auch an den Außenkanten - verboten. 

Auch Verkehrsinseln stellen keinen Fahrbahnrand dar. Ist rechts neben der Fahrbahn ein Sonderweg (zB. Radweg) mittels einer durchgezogenen Linie - wie zum Beispiel ein Radweg - abgeteilt, darf links davon nicht geparkt werden.

Neben Baumscheiben, die in den Seitenstreifen eingelassen sind, kann das Parken ebenfalls verboten sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie kürzer als 5 Meter sind. Erst ab 5 Metern Länge stellen die Baumscheiben einen eigenständigen Fahrbahnrand dar und darf beparkt werden.

Und was ist mit Kleinstwagen?

Grundsätzlich gilt: Egal wie groß ein Fahrzeug ist, es unterliegt auf jeden Fall den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung. Jedoch wird der Parkraum in Großstätten wie Frankfurt am Main immer knapper. Viele Kleinstwagenbesitzerinnen und -besitzer nutzen deswegen kleine Parkplatz-Lücken aus und stellen Ihre Autos quer zur Fahrtrichtung ab. Auch wenn dies nicht erlaubt ist, kann dies von der Verkehrsüberwachung toleriert werden. Schließlich steht in der Straßenverkehrs-Ordnung, dass platzsparend geparkt werden muss.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass quer geparkte Kleinstwagen die Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand nicht mehr einengen als andere abgestellte Fahrzeuge. Gleiches gilt für das Gehwegparken.
Da Kleinstwagen, so klein sie auch sein mögen, in der Praxis jedoch meistens länger als normal große PKW breit sind, kann nicht davon ausgegangen werden, das das Parken quer zur Fahrbahn auf jeden Fall toleriert wird.
inhalte teilen