Mit dem Auto unterwegs - ratlos am Radweg
Die wichtigste Regel ist: Auf allen Radverkehrsanlagen hat der Radfahrende das Vorrecht. Sie sind zu seinem Schutz angelegt. Das heißt: Kraftfahrzeugführende aufgepasst!
Radwege können ganz unterschiedlich gestaltet sein. Radwege, die neben der Fahrbahn verlaufen, sind mit einer durchgezogenen Linie, dem Verkehrszeichen 295 der Straßenverkehrs-Ordnung „Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung“ von der Fahrbahn abgetrennt.
Getrennte Geh-/Radwege, also Radwege, die parallel zum Gehweg verlaufen, können ebenfalls durch eine durchgezogene Linie vom Gehwegbereich abgetrennt sein. Aber auch eine mehrfarbige Pflasterung kann den Rad- und den Gehwegbereich voneinander trennen.
Radwege können, müssen jedoch nicht beschildert sein. Um sicherzustellen, dass Radfahrende den Radweg ungehindert nutzen können und nicht einen Slalom um die Außenspiegel geparkter Fahrzeuge fahren müssen, gibt es neben den Radwegen den sogenannten Sicherheitstrennstreifen. Auch dieser ist mit einer durchgezogenen Linie markiert und Autofahrende dürfen nicht darauf halten.
Dann gibt es noch die Schutzstreifen für den Radverkehr. Diese sind mit einer unterbrochenen Linie, dem Verkehrszeichen 340 StVO „Leitlinie“ und dem Fahrradpiktogramm markiert. Autofahrende dürfen den Schutzstreifen bei Bedarf überfahren. Aber Vorsicht, der Radverkehr hat absoluten Vorrang und darf nicht behindert werden. Geparkt werden darf auf dem Schutzstreifen nicht.
Egal wie ein Radweg gestaltet ist, es gilt auf jeden Fall: Auf einem Radweg ist für Kraftfahrzeugführende das Halten verboten.