Mit dem Auto unterwegs - ratlos am Radweg
Radweg,
Radfahrschutzstreifen, Sicherheitstrennstreifen, durchgezogene Linien,
unterbrochene Linien, Fahrradpiktogramme: Was ist was? Was bedeuten alle diese
VerkehrsZeichen? Was darf ich als Autofahrender tun und was nicht?
Die
wichtigste Regel ist: Auf allen Radverkehrsanlagen hat der Radfahrende das
Vorrecht. Sie sind zu seinem Schutz angelegt. Das heißt: Kraftfahrzeugführende aufgepasst!
Radwege
können ganz unterschiedlich gestaltet sein. Radwege, die neben der Fahrbahn
verlaufen, sind mit einer durchgezogenen Linie, dem Verkehrszeichen 295 der
Straßenverkehrs-Ordnung „Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung“ von der
Fahrbahn abgetrennt.
Getrennte
Geh-/Radwege, also Radwege, die parallel zum Gehweg verlaufen, können ebenfalls
durch eine durchgezogene Linie vom Gehwegbereich abgetrennt sein. Aber auch
eine mehrfarbige Pflasterung kann den Rad- und den Gehwegbereich voneinander
trennen.
Radwege
können, müssen jedoch nicht beschildert sein. Um
sicherzustellen, dass Radfahrende den Radweg ungehindert nutzen können und
nicht einen Slalom um die Außenspiegel geparkter Fahrzeuge fahren müssen, gibt
es neben den Radwegen den sogenannten Sicherheitstrennstreifen. Auch dieser ist
mit einer durchgezogenen Linie markiert und Autofahrende dürfen nicht darauf
halten.
Dann
gibt es noch die Schutzstreifen für den Radverkehr. Diese sind mit einer
unterbrochenen Linie, dem Verkehrszeichen 340 StVO „Leitlinie“ und dem
Fahrradpiktogramm markiert. Autofahrende dürfen den Schutzstreifen bei Bedarf
überfahren. Aber Vorsicht, der Radverkehr hat absoluten Vorrang und darf nicht
behindert werden. Geparkt werden darf auf dem Schutzstreifen nicht.
Egal wie ein Radweg gestaltet ist, es gilt auf jeden Fall: Auf einem
Radweg ist für Kraftfahrzeugführende das Halten verboten.