Nachträgliche Beurkundungen von Geburten und Sterbefällen im Ausland
Nachträgliche Beurkundungen
von Geburten oder Sterbefällen im Ausland
Grundsätzlich gelten ausländische Geburtsurkunden und Sterbeurkunden auch
im Inland. Eine Prüfung oder besondere Anerkennung ausländischer Urkunden kennt
das deutsche Recht nicht. Jedoch müssen Form und Inhalt der Urkunden den
gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Ist die Geburt oder Sterbefall eines Deutschen im Ausland gewesen, kann der
Personenstandsfall auf Antrag in ein deutsches Register nachträglich beurkundet
werden.
Berechtigt einen Antrag zu stellen, sind bei einer Geburt
- die Eltern,
- das Kind
selbst,
- der Ehegatte
oder Lebenspartner
- die Kinder
des zu Beurkundenden
Berechtigt einen Antrag zu stellen, sind bei einem Sterbefall
- die Eltern,
- der Ehegatte
oder Lebenspartner
- und die
Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist zunächst das Standesamt des Wohnsitzes.
Bei Verstorbenen das Standesamt des letzten Wohnsitzes.
Als Nachweise sind die Unterlagen vorzulegen, die auch bei einer Anmeldung
einer Geburt oder eines Sterbefalles im Inland vorzulegen sind.
Hinweis
Dies sind allgemeine Informationen und erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Das Standesamt nimmt jeweils eine Einzelfallprüfung vor.
Deshalb informieren Sie sich bitte telefonisch unter unten stehenden Rufnummern.
Weitere Auskünfte über:
Kosten:
47,00 € Pro Beurkundung