Nachträgliche Beurkundungen von Geburten und Sterbefällen im Ausland

Nachträgliche Beurkundungen von Geburten und Sterbefällen im Ausland

Standesamt

Nachträgliche Beurkundungen von Geburten und Sterbefällen im Ausland

Nachträgliche Beurkundungen von Geburten oder Sterbefällen im Ausland

Grundsätzlich gelten ausländische Geburtsurkunden und Sterbeurkunden auch im Inland. Eine Prüfung oder besondere Anerkennung ausländischer Urkunden kennt das deutsche Recht nicht. Jedoch müssen Form und Inhalt der Urkunden den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.
Ist die Geburt oder Sterbefall eines Deutschen im Ausland gewesen, kann der Personenstandsfall auf Antrag in ein deutsches Register nachträglich beurkundet werden.

Berechtigt einen Antrag zu stellen, sind bei einer Geburt
  - die Eltern,
  - das Kind selbst,
  - der Ehegatte oder Lebenspartner
  - die Kinder des zu Beurkundenden

Berechtigt einen Antrag zu stellen, sind bei einem Sterbefall
  - die Eltern,
  - der Ehegatte oder Lebenspartner
  - und die Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist zunächst das Standesamt des Wohnsitzes. Bei Verstorbenen das Standesamt des letzten Wohnsitzes.
Als Nachweise sind die Unterlagen vorzulegen, die auch bei einer Anmeldung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Inland vorzulegen sind.

Hinweis
Dies sind allgemeine Informationen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Standesamt nimmt jeweils eine Einzelfallprüfung vor. Deshalb informieren Sie sich bitte telefonisch unter unten stehenden Rufnummern.

Weitere Auskünfte über:
069 212 73503 (Hotline) Bezirk Mitte und
069 212 45570 (Hotline) Bezirk Höchst

Kosten:
47,00 €       Pro Beurkundung


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