Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer

Kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge

Zweitwohnungssteuer

Die Stadt Frankfurt am Main erhebt seit dem 1. Januar 2019 eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Das „Innehaben“ einer Zweitwohnung setzt eine tatsächliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung im Erhebungszeitraum voraus. Eine Zweitwohnung innehaben können daher nur Eigentümer:innen, Mieter:innen oder sonstige dauernutzungsberechtigte Personen. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder die jemand neben der Hauptwohnung für den persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird.

Steuersatz

Die Zweitwohnungssteuer beträgt jährlich 10 v. H. der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage der Steuer ist die jährliche Nettokaltmiete bzw. die ortsübliche Miete nach dem MietspiegelInternal Link der Stadt Frankfurt am Main.

Rechtsgrundlagen

- Gesetz über Kommunale Abgaben
- Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Zweitwohnungssteuersatzung)

Bankverbindung

Frankfurter Sparkasse
IBAN: DE95 5005 0201 0200 6563 17
BIC: HELADEF1822
(Bitte Buchungszeichen bei Zahlung angeben)

Dokumente zum Download