Hundesteuer

Hundesteuer

Kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge

Hundesteuer

Das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken im Stadtgebiet Frankfurt am Main unterliegt der Steuer. Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem 1. des Kalendermonats, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die dem Halter/ der Halterin durch Geburt einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Die Steuer beträgt je Kalenderjahr für jeden Hund 102 €,
für gefährliche Hunde beträgt die Steuer 900 €.
Die Hundesteuer ist zum 15.01. für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

Als dauerhaft gefährliche Hunde gelten u. a. Hunde, die sich wiederholt als bissig erwiesen haben, die auf Angriffslust oder auf über das normale Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden.
Als dauerhaft gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder solche, die wiederholt dadurch aufgefallen sind, dass sie andere Tiere angegriffen und verletzt oder getötet haben.

Ebenfalls als dauerhaft gefährliche Hunde gelten Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit; das sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen:
Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler.

Für die Haltung dieser Hunde wird die Steuer im Rahmen einer Steuervergünstigung auf jährlich 225 € reduziert, wenn der Hund mit der/dem Halterin/Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höherwertigere Prüfung (Schutzhundeprüfung, Fährtenhundeprüfung, Rettungshundeprüfung) entsprechend den Richtlinien des VDH, abgenommen von einer/einem durch den VDH anerkannten Prüferin/Prüfer, bestanden hat. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.

Eine Steuerbefreiung, jedoch nicht für dauerhaft gefährliche Hunde, wird auf Antrag für das Halten von Hunden mit nachgewiesener entsprechender Eignung gewährt, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen (Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H)dienen.

In besonderen Fällen können auch für andere Hunde (mit Ausnahme der dauerhaft gefährlichen Hunde)Steuerbefreiungen auf Antrag gewährt werden (siehe § 6 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main).

Eine befristete Steuerbefreiung für 2 Jahre ab dem Übernahmetag kann laut Magistratsbeschluss Nr.466 vom 12.04.1999 für Hunde gewährt werden, die aus Einrichtungen des "Tierschutzvereins Frankfurt am Main und Umgebung e.V." übernommen werden. Dies gilt jedoch nur für diesen Verein und unter der Voraussetzung, dass die Übergabebestätigung oder der Übergabevertrag des Tierheimes vorgelegt wird. Außerdem darf es sich nicht um einen dauerhaft gefährlichen Hund handeln.

Bankverbindung für Hundesteuer:

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IBAN: DE06 5005 0201 0200 0771 80

BIC: HELADEF1822

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