Alle Bundesländer haben Gesetze
bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Die
Gefahrenabwehr gehört in die Kompetenz der Länder, weshalb die Regelungen der
Bundesländer unterschiedlich sind.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine
Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit
von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten
Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen
werden.
Wer außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein
Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder
des Halters anzugeben sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Frankfurt am Main kein
allgemeiner Leinenzwang herrscht. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der
Broschüre „Gassi gehen, aber richtig!“. Gassi gehen, aber richtig, Merkblatt (pdf , 397KB)Download Link
Gefährlich sind Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität an den Tag legen oder auffällig geworden sind.
Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:
Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden!
Bitte beachten Sie, dass vor Inbesitznahme eines gefährlichen Hundes eine Erlaubnis
erforderlich ist.
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das
Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der
Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) geregelt.
Zuwiderhandeln stellt eine Straftat dar.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
Die Punkte 4, 5 und 7 werden erst ab dem 15. Lebensmonat des Hundes notwendig.
Weitere Informationen zur Sachkunde und Wesenstest finden Sie hier: https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gefahrenabwehr/hundeverordnungExternal Link
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
Vorläufige Erlaubnis (bei Hunden bis 15 Monaten) | 83,45 € | |
Für 2 Jahre | Für 4 Jahre | |
Erstantrag | 163,45 € | 253,45 € |
Folgeantrag | 113,45 € | 163,45 € |
Unbefristete Erlaubnis | 163,45 € |
(Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete
Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von
mehr als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.)
Dieser Betrag ist auf das Postbankkonto Frankfurt am Main
Nr. 7149-602 (BLZ 500 100 60), IBAN: DE 95 5001 0060 0007 1496 02, BIC: PBNKDEFF,
des Ordnungsamtes zu überweisen oder in bar bei der Kasse des Ordnungsamtes
einzuzahlen.
Im Feld „Verwendungszweck“ ist die Angabe der
Sachgebietsnummer 32.22.12 sowie der Vorname und Name der Antragstellerin bzw.
des Antragstellers einzutragen. Die Eintragung ist zwingend erforderlich damit
die Zahlung zugeordnet werden kann.
Die Rechtsgrundlagen ordnungsamtlichen Handelns finden sich in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO).
Weitere nützliche Informationen:
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundeVerbrEinfG) HundVerbrEinfGExternal Link
Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen HundeVO https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-06/sachverstaendigenliste-hundeverordnung_2022-06-02.pdfExternal Link
Neue GrünanlagensatzungInternal Link der Stadt Frankfurt am Main
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport (VwKostO-MdIS) Verwaltungskostenordnung
External Link
Seit dem 21. April 2001 ist das "Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde" in Kraft. Damit ergänzt der Bund im Rahmen seiner
Zuständigkeiten landesrechtliche Hundegesetze und -verordnungen mit dem Ziel,
zukünftig verstärkt Gefahren und Übergriffe durch gefährliche Hunde von der
Bevölkerung abzuwenden.
Ausgangspunkt für die Entscheidung, ein Einfuhr-
und Verbringungsverbot gesetzlich zu normieren, waren die vermehrten und
besorgniserregenden Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen in Deutschland
in der Vergangenheit.
Das Gesetz regelt im Einzelnen:
Bei Besuchshunden, die außerhalb von Hessen gehalten werden, kontaktieren Sie bitte das Ordnungsamt.