Grundsteuer

Grundsteuer

Kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge

Grundsteuer

Die Grundsteuer (GrSt) ist eine ertragsunabhängige Real- und Objektsteuer, die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse d. Eigentümerin:Eigentümers festgesetzt wird. Es gibt zwei Arten der Grundsteuer.
Die Grundsteuer A wird für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben. Zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen (zum Beispiel ein verpachteter Acker).
Die Grundsteuer B wird für unbebaute und bebaute Grundstücke (Grundvermögen), die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind, erhoben.

Festsetzungsverfahren

Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen durch das für den Belegenheitsort zuständige Finanzamt (Landesbehörde). An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Kommune zwingend gebunden. Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, der von der Gemeinde eigenverantwortlich festgelegt wird.

Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr in einem Jahresbetrag festgesetzt. Die Festsetzung der Grundsteuer bestimmt sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Steuerschuldner, Steuermessbetrag), die durch einen Grundlagenbescheid des Finanzamts festgestellt werden. Das Finanzamt schreibt bei einem Eigentumswechsel den bisherigen Grundlagenbescheid auf die Grundstückserwerber allerdings erst zum 01.01. des Folgejahres fort. Deshalb verbleibt es im Jahr des Verkaufs bei der Grundsteuerfestsetzung gegenüber der Verkäuferseite. Schuldrechtliche Passagen im Grundstückskaufvertrag, die einen unterjährigen Übergang von Nutzen und Lasten regeln, wirken daher nur zwischen den zivilrechtlichen Vertragsparteien, nicht jedoch bei der Festsetzung der Grundsteuer.

Grundsteuerhebesätze der Stadt Frankfurt am Main

Grundsteuer A:
seit 1983 = 175 v. H.

Grundsteuer B:
von 1995 bis 1999 = 570 v. H.
in 2000 = 510 v. H.
von 2001 bis 2012 = 460 v. H.
seit 2013 = 500 v. H.

Rechtsgrundlagen

- Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz, Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) i. d. F. vom 16. Dezember 2022
- Hessisches Grundsteuergesetz vom 15. Dezember 2021
- Hebesatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main

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