Grundsteuerreform
Der Deutsche Bundestag hat am 18.10.2019 das Bundesgesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts beschlossen, dem der Bundesrat durch Beschluss vom 08.11.2019 zugestimmt hat. Gleichzeitig wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eigene Grundsteuergesetze für ihr Land zu erlassen (Öffnungsklausel). Von dieser Möglichkeit hat das Land Hessen Gebrauch gemacht. Das Ende 2019 erlassende Bundes-Modell wurde mit Beschluss des Hessischen Landtages vom 14.12.2021 durch landesgesetzliche Regelungen zur Grundsteuer partiell ersetzt.
Zur Umsetzung der Grundsteuerreform sind alle Eigentümer:innen eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) verpflichtet, eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In Fällen eines Erbbaurechts (auch Wohnungserbbaurecht oder Teilerbbaurecht) müssen die Erbbauberechtigten die Erklärung abgeben. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Eigentümer:innen des Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Zuständig ist dabei das Lage-Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Grundbesitz oder Land- und Forstbetrieb (einschließlich der dazugehörigen Flächen) befindet.
Die Erklärung ist in der Zeit vom 01.07.2022 bis einschließlich 31.01.2023 beim Finanzamt in elektronischer Form abzugeben.
Für die elektronische Übermittlung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag wird ein ELSTER-Benutzerkonto (einmalige Registrierung bei ELSTERExternal Link) benötigt. Das ELSTER-Benutzerkonto kann bereits vor dem 01.07.2022 eingerichtet werden. Sofern eine elektronische Übermittlung der Erklärung durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin nicht möglich ist, dürfen auch Angehörige (z. B. Kinder) die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die benötigten Daten zu übermitteln.
Die Erklärung ist unter Angabe des Einheitswert-Aktenzeichen (auch als „Aktenzeichen Finanzamt“ bekannt) abzugeben, das (16-stellig) auf dem letzten Grundsteuerbescheid des Kassen- und Steueramtes der Stadt Frankfurt am Main oder dem letzten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Frankfurt am Main angeführt ist.
Welche weiteren Angaben für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag benötigt werden, kann der Checkliste für Eigentümerinnen und Eigentümer (Grundvermögen)External Link sowie der Checkliste für land- und forstwirtschaftliche Flächen und BetriebeExternal Link des Finanzamtes entnommen werden.
Wir bitten um Verständnis, dass das Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt am Main zur elektronischen Datenübermittelung als auch über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages keine konkreten Auskünfte erteilen kann, da die Zuständigkeit bei der hessischen Finanzverwaltung liegt. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Sofern sich der Grundbesitz oder Land- und Forstbetrieb im Stadtgebiet Frankfurt am Main befindet, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig. Das Finanzamt Frankfurt am Main III hat folgende Kontaktdaten:
Finanzamt Frankfurt am Main III
Gutleutstraße 120
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069/2545-0
Telefax: 069/2545-3999
E-Mail: poststelle@fa-ff3.hessen.de
Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen und weiterführende Links zur Grundsteuerreform auf der Seite des Finanzamtes (https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreformExternal Link).