Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstößt. Die Grundsteuer konnte nach diesem Urteil jedoch in ihrer alten Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts zu erheben.
Mit der Reform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Dabei wurde den Ländern, die sich dem Bundesmodell nicht anschließen wollen, aufgrund einer entsprechenden Grundgesetzänderung die Möglichkeit gegeben, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen oder punktuell vom Bundesmodell abweichende landesgesetzliche Regelungen zu bestimmen („Öffnungsklausel“). Der Hessische Landtag hat im Dezember des Jahres 2021 das Hessische Grundsteuergesetz als partielles Abweichungsgesetz verabschiedet. Das bedeutet, dass die landesrechtlichen Regelungen vorrangig gegenüber den Vorschriften des Grundsteuergesetzes des Bundes anzuwenden sind.
Die Grundlage der individuellen Besteuerung einer wirtschaftlichen Einheit wird durch das Finanzamt Frankfurt am Main festgestellt. Das Berechnungsergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, der gegenüber den Grundsteuerpflichtigen mittels eines Grundlagenbescheides bekanntgegeben wird. Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Kommune ergibt die pro Jahr zu zahlende Grundsteuer.
Die Hessische Steuerverwaltung hat für alle Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B ausgesprochen. Dafür hat sie für jede Stadt und Gemeinde in Hessen das Volumen der Steuermessbeträge nach altem und neuem Recht verglichen. Daraus folgt, wie der Hebesatz angepasst werden muss, um Aufkommensneutralität zu erreichen. Den vom Finanzamt neu festgesetzten individuellen Grundsteuermessbeträgen liegen die Daten zugrunde, die von den Grundstückseigner:innen erklärt wurden. Diese neuen Messbeträge ersetzen die bisherigen nach den Einheitswerten zum 1. Januar 1964 berechneten Messbeträge.
Der Magistrat hat nun beschlossen, der Hebesatzempfehlung des Landes Hessen zu folgen. Das bedeutet, dass nach entsprechender Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Hebesatz ab 1. Januar 2025 für die Grundsteuer A 317,62 (statt bislang 175) Prozent und für die Grundsteuer B 854,69 (statt bislang 500) Prozent beträgt. Grundsteuer A wird auf Grundstücke für Land- und Forstwirtschaft erhoben, Grundsteuer B auf bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Damit sollen aber keine steuerlichen Mehr- oder Mindererträge im Vergleich zum bisherigen Steueraufkommen erzielt werden.