Grundsteuerreform

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Kassen- und Steueramt

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstößt. Die Grundsteuer konnte nach diesem Urteil jedoch in ihrer alten Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts zu erheben.

 

Mit der Reform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Dabei wurde den Ländern, die sich dem Bundesmodell nicht anschließen wollen, aufgrund einer entsprechenden Grundgesetzänderung die Möglichkeit gegeben, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen oder punktuell vom Bundesmodell abweichende landesgesetzliche Regelungen zu bestimmen („Öffnungsklausel“). Der Hessische Landtag hat im Dezember des Jahres 2021 das Hessische Grundsteuergesetz als partielles Abweichungsgesetz verabschiedet. Das bedeutet, dass die landesrechtlichen Regelungen vorrangig gegenüber den Vorschriften des Grundsteuergesetzes des Bundes anzuwenden sind.

 

Die Grundlage der individuellen Besteuerung einer wirtschaftlichen Einheit wird durch das Finanzamt Frankfurt am Main festgestellt. Das Berechnungsergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, der gegenüber den Grundsteuerpflichtigen mittels eines Grundlagenbescheides bekanntgegeben wird. Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Kommune ergibt die pro Jahr zu zahlende Grundsteuer.

 

Die Hessische Steuerverwaltung hat für alle Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B ausgesprochen. Dafür hat sie für jede Stadt und Gemeinde in Hessen das Volumen der Steuermessbeträge nach altem und neuem Recht verglichen. Daraus folgt, wie der Hebesatz angepasst werden muss, um Aufkommensneutralität zu erreichen. Den vom Finanzamt neu festgesetzten individuellen Grundsteuermessbeträgen liegen die Daten zugrunde, die von den Grundstückseigner:innen erklärt wurden. Diese neuen Messbeträge ersetzen die bisherigen nach den Einheitswerten zum 1. Januar 1964 berechneten Messbeträge.

 

Der Magistrat hat nun beschlossen, der Hebesatzempfehlung des Landes Hessen zu folgen. Das bedeutet, dass nach entsprechender Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Hebesatz ab 1. Januar 2025 für die Grundsteuer A 317,62 (statt bislang 175) Prozent und für die Grundsteuer B 854,69 (statt bislang 500) Prozent beträgt. Grundsteuer A wird auf Grundstücke für Land- und Forstwirtschaft erhoben, Grundsteuer B auf bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Damit sollen aber keine steuerlichen Mehr- oder Mindererträge im Vergleich zum bisherigen Steueraufkommen erzielt werden.

Kassen- und Steueramt

Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform

Was habe ich als Eigentümer:in von Grundvermögen im Stadtgebiet Frankfurt am Main zu veranlassen?

Eigentümer:innen müssen für jedes Grundstück eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben, unabhängig davon, ob das Grundstück selbst genutzt oder vermietet wird. Es ist zu beachten, dass die Hessische Finanzverwaltung keine Einzelaufforderungen an die betroffenen Bürger:innen versendet. Die elektronische Abgabe der Erklärung ist dabei für jedes Grundstück verpflichtend und kann ab dem 01.07.2022 erfolgen und muss bis spätestens 31.01.2023 beim Finanzamt Frankfurt am Main III vorliegen. Maßgeblich für die Erklärungsdaten sind dabei die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022.

Was habe ich als Eigentümer:in von land- und forstwirtschaftlicher Flächen und Betrieben im Stadtgebiet Frankfurt am Main zu veranlassen?

Eigentümer:innen müssen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Flächen auf den Stichtag 01.01.2022 eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben. Es ist zu beachten, dass die Hessische Finanzverwaltung keine Einzelaufforderungen an die betroffenen Bürger:innen versendet. Die elektronische Abgabe der Erklärung ist dabei verpflichtend und kann ab dem 01.07.2022 erfolgen und muss bis spätestens 31.01.2023 beim Finanzamt Frankfurt am Main III vorliegen. Maßgeblich für die Erklärungsdaten sind dabei die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022.

Wer muss eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben?

Wenn Sie zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer:in eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben Sie eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Erklärungspflichtig sind auch Erbbauberechtigte im Falle eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sowie Eigentümer:innen des Grund und Bodens bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.

Wer darf mich bei der Erklärungsabgabe unterstützen?

Die Unterstützung ist grundsätzlich nur bestimmten Personengruppen erlaubt. Zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen sind beispielsweise Steuerberater oder Rechtsanwälte befugt.

 

Gut zu wissen: Familienangehörige dürfen sich gegenseitig unterstützen, also Kinder beispielsweise ihre Eltern. Familienangehörige dürfen z. B. ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung auch für ihre Angehörigen abzugeben.

Muss ich eine Erklärung abgeben, sofern ich meinen Grundbesitz nach dem 01.01.2022 veräußert habe?

Wenn Sie zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer:in eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben Sie eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Erklärungspflichtig sind auch Erbbauberechtigte im Falle eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sowie Eigentümer:innen des Grund und Bodens bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.

Ich besitze eine Eigentumswohnung. Muss ich auch eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben?

Ja. Bei Eigentumswohnungen wird die Grundsteuer nicht auf das gesamte Grundstück, sondern auf einzelne Wohnungen erhoben. Daher müssen Sie als Eigentümer:in einer Eigentumswohnung eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben. Und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst in der Wohnung wohnen oder diese vermieten.

Wie ist die Erklärung einzureichen?

Die Erklärung ist beim Finanzamt Frankfurt am Main III in elektronischer Form einzureichen.

 

Für die elektronische Übermittlung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag wird ein ELSTER-Benutzerkonto (einmalige Registrierung bei ELSTERExternal Link) benötigt. Das ELSTER-Benutzerkonto kann bereits vor dem 01.07.2022 eingerichtet werden. Sofern eine elektronische Übermittlung der Erklärung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nicht möglich ist, dürfen auch Angehörige (z. B. Kinder) die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die benötigten Daten zu übermitteln.

Wo ist die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einzureichen?

Die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ist beim Finanzamt Frankfurt am Main III in elektronischer Form einzureichen.

Wo können Vordrucke abgerufen werden?

Erklärungspflichtige sind verpflichtet, die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag elektronisch an das Finanzamt Frankfurt am Main III zu übermitteln. Vordrucke können nur in Härtefällen zur Verfügung gestellt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der bzw. die Erklärungspflichtige nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet) verfügt oder keinen Internetzugang hat. In diesen Fällen ist eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Frankfurt am Main III notwendig, um amtliche Vordrucke in Papierform zu erhalten. Es ist zu beachten, dass für Erklärungen, die in Hessen abzugeben sind, ausschließlich die hessischen Vordrucke zur Verfügung stehen und zu verwenden sind.

 

Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall vorliegt und die Vordrucke in Papierform zur Verfügung gestellt werden können, trifft das Finanzamt Frankfurt am Main III.

 

Sollten Sie weitere Fragen zu Härtefallregelungen haben, wenden Sie sich bitte an das genannte Finanzamt.

Ab welchem Zeitpunkt kann die Erklärung an das Finanzamt übermittelt werden?

Die Erklärung ist in der Zeit vom 01.07.2022 bis einschließlich 31.01.2023 beim Finanzamt Frankfurt am Main III in elektronischer Form abzugeben. Bitte beachten Sie, dass die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag erst ab dem 01.07.2022 auf ELSTER eingestellt und somit für Sie ausfüllbar ist.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Die Erklärung ist bei dem Finanzamt elektronisch einzureichen, in dessen Bezirk sich das Grundstück oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) befindet (Lagefinanzamt).

 

Sofern sich der Grundbesitz oder Land- und Forstbetrieb im Stadtgebiet Frankfurt am Main befindet, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig. Das Finanzamt Frankfurt am Main III hat folgende Kontaktdaten:

 

Finanzamt Frankfurt am Main III

Gutleutstraße 120

60327 Frankfurt am Main

 

Telefon: 069/2545-0

Telefax: 069/2545-3999

E-Mail: poststelle@fa-ff3.hessen.de

Welche Angaben werden für die Abgabe der Erklärung im Falle von Grundbesitz benötigt?

Allgemeine Angaben:

  • Aktenzeichen

    Das Aktenzeichen (16-stellig), auch „Einheitswertaktenzeichen“, „EW-Az.“ oder ähnlich genannt, ist auf dem letzten Einheitswertbescheid des Finanzamtes oder dem Grundsteuerbescheid des Kassen- und Steueramtes der Stadt Frankfurt am Main enthalten.

  • Lagefinanzamt

    Die Erklärung ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk sich der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (einschließlich einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen) oder das Grundstück befindet (Lagefinanzamt).

  • Lage des Grundstücks

    Straße und Hausnummer

    Postleitzahl und Ort

  • Eigentümer:innen

    Es werden die Namen (Vor- und Zuname) und Adressdaten aller Eigentümer:innen benötigt.

     

    Angaben zum Grundstück:

  • Angaben zum Grund- und Boden

    Gemarkung

    Flur und Flurstück

    Größe des Grundstücks

    Grundbuchblattnummer und ggf. Miteigentumsanteil (kann aus dem Grundbuchauszug entnommen werden)

  • Wohnfläche von Gebäuden

    Bei der reinen Wohnfläche ist nur die Wohnfläche zu erklären. Die Fläche des Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche.

     

    Zur Wohnfläche zählen nicht:

    • Räume in Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen.
    • Garagen, wenn sie Wohngebäuden dienen oder wenn die Grundfläche 100 Quadratmeter nicht überschritten wird.
    • Nebengebäude, wenn sie Wohngebäuden dienen und ihre Gebäudefläche weniger als 30 Quadratmeter beträgt.

     

    Informationen zur Wohnfläche können auch den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag entnommen werden.

  • Nutzungsfläche von Gebäuden

Zur Nutzungsfläche zählen insbesondere Flächen, die gewerblichen, betrieblichen (z. B. Werkstätte, Büroräume) oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnfläche sind. Die Informationen zur Nutzungsfläche können beispielsweise den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag entnommen werden.

 

Zum Bodenrichtwert müssen keine Angaben gemacht werden, diese Werte liegen der Hessischen Finanzverwaltung vor.

 

Sollten Sie weiteren Fragen über die zu tätigenden Angaben haben, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Frankfurt am Main III.

Welche Angaben werden für die Abgabe der Erklärung im Falle von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Betrieben benötigt?

  • Aktenzeichen

    Das Aktenzeichen (16-stellig), auch „Einheitswertaktenzeichen“, „EW-Az.“ oder ähnlich genannt, ist auf dem letzten Einheitswertbescheid des Finanzamtes oder dem Grundsteuerbescheid des Kassen- und Steueramtes der Stadt Frankfurt am Main enthalten.

  • Lagefinanzamt

     Die Erklärung ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk sich der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (einschließlich einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen) oder das Grundstück befindet (Lagefinanzamt).

  • Lage des Betriebs bzw. Lage des Flurstücks

   Straße und Hausnummer

   Postleitzahl und Ort

   Sofern eine Adresse nicht vorhanden ist, sind die Katasterdaten anzugeben:

   Gemarkung

   Flur

   Flurstück

   Grundbuchblattnummer

 

 

Angaben zu einzelnen Flurstücken:

Zur Vorbereitung der einzelnen Flurstücksangaben müssen Sie vorerst nichts tun. Die Finanzverwaltung wird Sie beim Befüllen der Daten bestmöglich unterstützen. In Zusammenarbeit mit der hessischen Katasterverwaltung wird Ihnen vor Beginn der Erklärungsabgabe die Möglichkeit gegeben, einen „Sonderkatasterauszug Hessen – Grundsteuerreform (LuF)“ online und kostenfrei abzurufen. Dieser enthält neben der Auflistung Ihrer Flurstücke die weiteren zu erklärenden Daten, soweit diese der Finanzverwaltung vorliegen. Besuchen Sie ab dem 15. Juni 2022 die Homepage zur Grundsteuerreform der Hessischen Finanzverwaltung unter www.finanzamt.hessen.de/grundsteuerreformExternal Link, dort wird Ihnen der entsprechende Link zur Abfrage im Vertriebsportal der Katasterverwaltung präsentiert.

 

Sollten Sie weiteren Fragen über die zu tätigenden Angaben haben, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Frankfurt am Main III.

Wo ist das Einheitswertaktenzeichen zu finden?

Das Einheitswertaktenzeichen (16-stellig; auch EW-Az. genannt) kann dem letzten Grundsteuerbescheid des Kassen- und Steueramtes der Stadt Frankfurt am Main oder dem letzten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Frankfurt am Main entnommen werden.

Was gehört zur Wohnfläche?

Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zu erklären. Die Fläche eines Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche.

 

Zur Wohnfläche zählen nicht:

  • Räume im Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen;
  • Garagen bleiben außer Ansatz, wenn sie Wohngebäuden dienen oder wenn die Grundfläche 100 Quadratmeter nicht überschritten wird;
  • Nebengebäude bleiben unberücksichtigt, wenn sie Wohngebäuden dienen und ihre Gebäudefläche weniger als 30 Quadratmeter beträgt.

 

Bei weiteren Fragen zur Wohnfläche, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Frankfurt am Main III.

Wie berechnet sich die Wohnfläche?

Die Wohnfläche berechnet sich regelmäßig nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. S. 2346). Die Wohnfläche finden Sie auch in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.

 

Bei weiteren Fragen zur Wohnfläche, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Frankfurt am Main III.

Was ist die Nutzungsfläche von Gebäuden?

Zur Nutzungsfläche zählen insbesondere Flächen, die gewerblichen, betrieblichen (z. B. Werkstätte, Büroräume) oder sonstigen (z. B. Vereinsräume) Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind.

 

Die Nutzungsfläche ermittelt sich regelmäßig nach DIN 277, z. B. DIN 277-1: 2005-02 oder DIN 277-1: 2016-01.

 

Die Nutzungsfläche finden Sie auch in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.

 

Bei weiteren Fragen zur Nutzungsflächen von Gebäuden, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Frankfurt am Main III.

Wer ist bei weiteren Fragen zur Abgabe der Erklärung und zur Grundsteuerreform zuständig?

Für weitere Fragen steht Ihnen das ständige Finanzamt zur Verfügung. Sofern sich der Grundbesitz oder Land- und Forstbetrieb im Stadtgebiet Frankfurt am Main befindet, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig. Das Finanzamt Frankfurt am Main III hat folgende Kontaktdaten:

 

Finanzamt Frankfurt am Main III

Gutleutstraße 120

60327 Frankfurt am Main

 

Telefon: 069/2545-0

Telefax: 069/2545-3999

E-Mail: poststelle@fa-ff3.hessen.de

Wo gibt es weitere Informationen zur Grundsteuerreform?

Weitere Informationen und weiterführende Links zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Seite der Hessischen Finanzverwaltung unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreformExternal Link. Darüber hinaus steht Ihnen ein SteuerchatbotExternal Link zur Verfügung.

 

Die Hessische Steuerverwaltung wird Eigentümerinnen und Eigentümern mit Grundbesitz in Hessen ein individuelles Schreiben mit weiteren Informationen per Post zukommen lassen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2022 eingehen.