Grundsteuerreform
Das
Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 das derzeitige System der
grundsteuerlichen Bewertung, die bisherigen jahrzehntelang unveränderten
Einheitswerte für Grundstücke, für verfassungswidrig erklärt. Dies führt dazu,
dass für alle Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2025 neue
Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer zu ermitteln sind.
Der
Deutsche Bundestag hat am 18.10.2019 das Bundesgesetz zur Reform des
Grundsteuer- und Bewertungsrechts beschlossen, dem der Bundesrat durch
Beschluss vom 08.11.2019 zugestimmt hat. Gleichzeitig wird den Ländern die
Möglichkeit eingeräumt, eigene Grundsteuergesetze für ihr Land zu erlassen
(Öffnungsklausel). Von dieser Möglichkeit hat das Land Hessen Gebrauch gemacht.
Das Ende 2019 erlassende Bundes-Modell wurde mit Beschluss des Hessischen
Landtages vom 14.12.2021 durch landesgesetzliche Regelungen zur Grundsteuer
partiell ersetzt.
Zur
Umsetzung der Grundsteuerreform sind alle Eigentümer:innen eines unbebauten
oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) verpflichtet,
eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim zuständigen Finanzamt
einzureichen. In Fällen eines Erbbaurechts (auch Wohnungserbbaurecht oder
Teilerbbaurecht) müssen die Erbbauberechtigten die Erklärung abgeben. Bei
Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Eigentümer:innen des Grund und
Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Zuständig ist dabei das Lage-Finanzamt,
in dessen Bezirk sich der Grundbesitz oder Land- und Forstbetrieb
(einschließlich der dazugehörigen Flächen) befindet.
Die
Erklärung ist in der Zeit vom 01.07.2022 bis einschließlich 31.10.2022 beim
Finanzamt in elektronischer Form abzugeben.
Für
die elektronische Übermittlung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag wird ein
ELSTER-Benutzerkonto (einmalige Registrierung bei ELSTERExternal Link) benötigt. Das ELSTER-Benutzerkonto kann
bereits vor dem 01.07.2022 eingerichtet werden. Sofern eine elektronische
Übermittlung der Erklärung durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin nicht
möglich ist, dürfen auch Angehörige (z. B. Kinder) die eigene Registrierung bei
ELSTER nutzen, um die benötigten Daten zu übermitteln.
Die
Erklärung ist unter Angabe des Einheitswert-Aktenzeichen (auch als „Aktenzeichen
Finanzamt“ bekannt) abzugeben, das (16-stellig) auf dem letzten
Grundsteuerbescheid des Kassen- und Steueramtes der Stadt Frankfurt am Main
oder dem letzten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Frankfurt am Main angeführt
ist.
Welche
weiteren Angaben für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag benötigt werden,
kann der Checkliste für Eigentümerinnen und
Eigentümer (Grundvermögen)External Link sowie der Checkliste für land- und
forstwirtschaftliche Flächen und BetriebeExternal Link des Finanzamtes entnommen werden.
Wir
bitten um Verständnis, dass das Kassen- und Steueramt der Stadt Frankfurt am
Main zur elektronischen Datenübermittelung als auch über die Festsetzung des
Grundsteuermessbetrages keine konkreten Auskünfte erteilen kann, da die
Zuständigkeit bei der hessischen Finanzverwaltung liegt. In diesen Fällen
wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Sofern sich der
Grundbesitz oder Land- und Forstbetrieb im Stadtgebiet Frankfurt am Main
befindet, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig. Das Finanzamt
Frankfurt am Main III hat folgende Kontaktdaten:
Finanzamt
Frankfurt am Main III
Gutleutstraße
120
60327
Frankfurt am Main
Telefon:
069/2545-0
Telefax:
069/2545-3999
E-Mail:
poststelle@fa-ff3.hessen.de
Darüber hinaus erhalten
Sie weitere Informationen und weiterführende Links zur Grundsteuerreform auf
der Seite des Finanzamtes (https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreformExternal Link).