ab 2025: Spielgerätesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art
Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Steuer auf Spielgeräte, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandssteuer.
Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Steuer auf Spielgeräte, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandssteuer.
Die Bemessungsgrundlage richtet sich
- bei dem Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
mit Gewinnmöglichkeit, soweit sie öffentlich zugänglich sind, nach dem Spieleinsatz,
welcher sich aus der Summe der von Spielerinnen:Spielern aufgewendeten
Geldbeträge zum Erlangen des Spielvergnügens, einschließlich der eingesetzten
Gewinne (Summe der Einsätze) zusammensetzt
- bei dem Benutzen von Personalcomputern, elektronischen
Bildschirmgeräten mit verschiedenen Funktionen, Punktspielgeräten ohne
Gewinnmöglichkeit, Spielekonsolen, Simulatoren und ähnliches, wenn sie mit
anderen Geräten verbunden oder zum individuellen oder gemeinsamen Spielen im
Internet verwendet werden können und der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet
zugänglich sind nach der Anzahl der technisch selbstständigen Geräte. Besitzt
ein Gerät mehr als eine Spieleinrichtung, an denen gleichzeitig mehrere
Spielvorgänge ausgelöst werden können, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät
- bei dem Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs,
Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen nach der Gesamtfläche der dem
Spielbetrieb dienenden Räume
- bei Striptease, Peepshows sowie Tabledance und sonstige in
Nachtlokalen oder vergleichbaren Betrieben übliche Darbietungen wie Porno- und
Sexdarstellungen jeglicher Art nach dem Entgelt, das für die Teilnahme an einer
Veranstaltung erhoben wird oder nach der Gesamtfläche der für d. Besucher:in
des Unternehmens benutzbaren Räume, auch wenn diese nicht unmittelbar den
genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare
Nebenräume sind hiervon ausgenommen. In Sauna-, FKK- sowie Swinger Clubs oder
vergleichbaren Einrichtungen gilt als Bemessungsgrundlage die Gesamtfläche der
für d. Besucher:in des Unternehmens benutzbaren Räume, die den genannten
Darbietungen dienen sowie die Räume, aus denen die genannten Darbietungen
eingesehen werden können.
Die Steuer beträgt seit dem 01. Januar 2025
- für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 7,5 v.H. des
Spieleinsatzes
- für das Benutzen von Personalcomputer, elektronischen
Bildschirmgeräten mit verschiedenen Funktionen, Punktspielgeräten ohne
Gewinnmöglichkeit, Spielekonsolen, Simulatoren und ähnliches, wenn sie mit
anderen Geräten verbunden oder zum individuellen oder gemeinsamen Spielen im
Internet verwendet werden können und der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet
zugänglich sind 100,- €
- für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 1.000,- €
je angefangenem Kalendermonat und Gerät.
- Für Spiele um Geld oder Sachwerte in Spielcasinos oder
ähnlichen Einrichtungen werden je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat
50,- € erhoben.
- Für Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art werden 25 v.
H. des Entgeltes erhoben. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, beträgt die
Steuer 5,- € je angefangene zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag.
- Gesetz über Kommunale Abgaben
- Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Spielgeräte, auf das Spielen um
Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art
im Gebiet der Stadt
Frankfurt am Main
Das Kassen- und Steueramt ist nur mit vorheriger Anmeldung für Publikum
geöffnet.
Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die jeweiligen
Hotline-Nummern oder die zentralen E-Mail-Adressen.
Wir sind an folgenden Tagen für Sie da:
U-Bahn: Linien U4 - U7, Haltestelle Konstablerwache oder Linien U1 - U3 + U6 - U8, Haltestelle Hauptwache, Haltestelle Eschenheimer Tor
S-Bahn: alle Linien, Haltestelle Konstablerwache + Hauptwache
Ihre Anreise: