Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art

Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art

Kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge

Spielapparatesteuer und Steuer auf Vergnügen besonderer Art

Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandssteuer.

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch der nachfolgend genannten Einrichtungen und Veranstaltungen. Der Steuer unterliegen:

a) das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind

b) das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen

c) Striptease, Peepshows sowie Tabledance und sonstige in Nachtlokalen oder vergleichbaren Betrieben übliche Darbietungen wie Porno- und Sexdarstellungen jeglicher Art (auch die Animation der Gäste durch Unterhalter:innen, das Vorführen von Filmen und sonstigen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, FKK- und Saunaclubs oder ähnlichen Betrieben/Einrichtungen)

d) das Benutzen von Personalcomputern, elektronischen Bildschirmgeräten mit verschiedenen Funktionen, Spielekonsolen und Simulatoren und ähnliches, wenn sie mit anderen Geräten verbunden oder zum individuellen oder gemeinsamen Spielen im Internet verwendet werden können und der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind (ausgenommen sind Apparate zu Kommunikations- oder Informationszwecken, zur Aus- und Weiterbildung und Sportgeräte wie Tischkicker, Billard oder Darts)

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage richtet sich

zu a) nach dem Spieleinsatz, welcher sich aus der Summe d. von Spielerinnen:Spielern aufgewendeten Geldbeträge zum Erlangen des Spielvergnügens, einschließlich der eingesetzten Gewinne (Summe der Einsätze) zusammensetzt

zu b) nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume

zu c) nach dem Entgelt, das für die Teilnahme an einer Veranstaltung erhoben wird oder nach der Gesamtfläche der für d. Besucher:in des Unternehmens benutzbaren Räume, auch wenn diese nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon ausgenommen
In Sauna-, FKK- sowie Swinger Clubs oder vergleichbaren Einrichtungen gilt als Bemessungsgrundlage die Gesamtfläche der für d. Besucher:in des Unternehmens benutzbaren Räume, die den genannten Darbietungen dienen sowie die Räume, aus denen die genannten Darbietungen eingesehen werden können

zu d) nach der Anzahl der technisch selbstständigen Geräte. Besitzt ein Gerät mehr als eine Spieleinrichtung, an denen gleichzeitig mehrere Spielvorgänge ausgelöst werden können, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat

Steuersatz

Die Steuer beträgt seit dem 01. Juli 2020
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 5,5 v.H. des Spieleinsatzes
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 4 v.H. des Spieleinsatzes
- für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 15 v.H. des Spieleinsatzes

je angefangenem Kalendermonat und Apparat.

Für Spiele um Geld oder Sachwerte in Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen werden je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat 50,- € erhoben. Für Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art werden 25 v. H. des Entgeltes erhoben. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, beträgt die Steuer 5,- € je angefangene zehn Quadratmeter und Veranstaltungstag. Das Benutzen von Personalcomputern, elektronischen Bildschirmgeräten mit verschiedenen Funktionen, Spielekonsolen und Simulatoren und ähnliches, wenn sie mit anderen Geräten verbunden oder zum individuellen oder gemeinsamen Spielen im Internet verwendet werden können und der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind wird in Spielhallen mit 75,- €, in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten mit 30,- € je Kalendermonat und Gerät besteuert.

Rechtsgrundlagen

- Gesetz über Kommunale Abgaben
- Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main

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BIC: HELADEF1822
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60313 Frankfurt am Main
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