Luftreinhalteplanung
2. FORTSCHREIBUNG DES LUFTREINHALTEPLANS FÜR FRANKFURT
Am 28.12.2020 ist der Luftreinhalteplan für Frankfurt am Main durch Bekanntgabe im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft getreten. Aufgrund stellenweiser Überschreitung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ im Jahresmittel sieht der Plan zahlreiche Maßnahmen zur Senkung der Belastung vor.Die an besonders stark belasteten Stellen vorgesehenen Fahrverbote konnten bisher abgewendet werden. An allen Messstellen wird der Auslösewert in Höhe von 41 µg/m³ Stickstoffdioxid im gleitenden Jahresmittel inzwischen unterschritten. Die Prüfung der Notwendigkeit von Fahrverboten findet weiterhin quartalsweise statt. Aufgrund des Belastungsrückganges ist die Einrichtungsnotwendigkeit von Fahrverboten jedoch unwahrscheinlich geworden.
Der Luftreinhalteplan ist auf der Homepage des HMUKLVExternal Link eingestellt.
Maßnahmen der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
Der
Luftreinhalteplan enthält ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Luftqualität
in Frankfurt am Main. Die Maßnahmen sollen vorrangig den Ausstoß des
Luftschadstoffs Stickstoffdioxid weiter reduzieren. Die Belastung durch
Stickstoffdioxid lag an vielbefahrenen Straßen mit geschlossener Randbebauung in diversen Abschnitten über dem Grenzwert in Höhe von 40 µg/m³ im Jahresmittel.
Die Grenzwerte für Feinstaub werden im Stadtgebiet inzwischen sicher
eingehalten.
Zur
Reduzierung der Stickstoffdioxidbelastung hat die Stadt Frankfurt am Main ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt:
Parkgebührensatzung und Parkraumbewirtschaftung, Teilnachrüstung der Busflotte, Verlagerung abgasarmer Busse in die
Innenstadt, Anschaffung von E-Bussen, Einrichtung von Busspuren und
Radverkehrsanlagen, Austausch von kommunalen Fahrzeugen,
ÖPNV-Erweiterungsmaßnahmen, Digitalisierung des Verkehrs, kostenfreies
Jobticket, Elektromobilitätskonzept sowie die Begrenzung der
Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 40 km/h innerhalb des Anlagenrings.
Der Luftreinhalteplan sieht zusätzlich Fahrverbote
für ältere Diesel- und Benzinfahrzeuge vor. Gemäß Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 10.12.2019 sind Fahrverbote dort verhältnismäßig,
wo übrige Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind. Nach Ansicht des Gerichts
sind Fahrverbote ab einer Konzentration in Höhe von 41 µg/m³ zu untersuchen und
festzusetzen.
Auf
Basis von Modellrechnungen des Landes Hessen sieht der Planentwurf die
Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge bis einschließlich der
Abgasnorm Euro 5 / V sowie für Benziner bis einschließlich der Abgasnorm Euro 2
auf folgenden, hochbelasteten Bereichen und Abschnitten vor:
- Zonal innerhalb des Anlagenrings
- Streckenbezogen in Höchst (Königsteiner Straße, Gotenstraße und weitere im südl. Anschluss) sowie auf folgenden Straßenabschnitten: Am Erlenbruch, Mainzer Landstraße (zwischen Platz der Republik und Taunusanlage) sowie Gutleutstraße (zwischen Mainluststraße und Untermainanlage - „Theatertunnel“)
Die geänderte Verkehrsbelastung resultierend aus der Corona-Pandemie fand Berücksichtigung, indem die Veranlassung von Fahrverboten von Stickstoffdioxid-Messungen an Passivsammlern abhängig ist. So wird die Entwicklung der Stickstoffdioxidbelastung an den vorhandenen und zusätzlich installierten Messstellen als gleitender Jahresmittelwert quartalsweise betrachtet und als Auslösekriterium für die Realisierung von Fahrverboten herangezogen. Die Möglichkeit der Einrichtung von Fahrverboten besteht immer zu Beginn des übernächsten Quartals.
Die Fahrverbote hätten erstmalig zum 01.07.2021 (3. Quartal) in Kraft treten können. Da die vorliegenden, gleitenden Mittelwerte die Auslöseschwelle in Höhe von 41 µg/m³ unterschritten haben, mussten bisher keine Fahrverbote eingerichtet werden.
Weitere Details zu den Maßnahmen und die Ausnahmeregelungen zu Fahrverboten können den Planunterlagen entnommen werden.
Historie der Luftreinhalteplanung
Im Jahr 2003 wurden im Rhein-Main-Gebiet an verschiedenen Messstationen die Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten. Vor diesem Hintergrund hat das Land Hessen im Jahr 2005 für den Ballungsraum Rhein-Main einen Luftreinhalteplan aufgestellt, der langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität enthält. Der Maßnahmenumfang ist durch zwei Aktionspläne ergänzt worden. Aufgrund des seit 2010 gültigen Grenzwerts für Stickstoffdioxid ist am 14. November 2011 die bis zuletzt gültige 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main, in Kraft getreten.
Hauptverursacher der Schadstoffbelastung ist der Kraftfahrzeugverkehr, gefolgt von der Industrie, dem Flugverkehr und den Gebäudeheizungen. Insbesondere dieselbetriebene PKW emittieren zu viele Stickoxide, was durch den Dieselskandal 2015 öffentlich bekannt wurde. Daher kann der Grenzwert für Stickstoffdioxid im Stadtgebiet Frankfurt an verkehrsreichen Stellen noch immer nicht flächendeckend eingehalten werden. Zahlreiche Urteile führten deutschlandweit zu weitreichenden Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Stickstoffdioxidgrenzwerts. Dies ist in hochbelasteten Bereichen teilweise nur durch eine Reduzierung stark emittierender Fahrzeuge realisierbar.
Im Gegensatz hierzu hat sich die Feinstaubbelastung in den vergangenen Jahren verbessert; seit 2012 gab es keine Feinstaub-Grenzwertüberschreitungen mehr.
Einrichtung der Umweltzone
Die wichtigste lokale Maßnahme der 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans war die Einführung der letzten Stufe der Umweltzone Frankfurt am Main, welche bereits im Oktober 2008 eingerichtet und sukzessive verschärft wurde. Seit dem 01.01.2012 dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in die Umweltzone einfahren. In bestimmten Fällen können Ausnahmen von der Plakettenpflicht erlassen werden. Diese sind unter dem Link AusnahmenInternal Link zu entnehmen. Ausnahmegenehmigungen sind beim Straßenverkehrsamt (Gutleutstraße 191, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: 069-212-40582, Email: ausnahmen.stvo@stadt-frankfurt.de) zu beantragen.
Die Umweltzone wird auch mit Inkrafttreten der 2. Fortschreibung des Frankfurter Luftreinhalteplans weiter Bestand haben.