Ausnahmen
Wer braucht keine Plakette?
Für bestimmte Fahrzeuge gibt es generelle Ausnahmen (siehe weitere Informationen), die nach Bundesverordnung einheitlich festelegt sind.
In Frankfurt am Main gelten außerdem spezielle Ausnahmeregelungen (siehe weitere Informationen).
Wessen Fahrzeug nicht unter die generellen oder für Frankfurt am Main speziellen Ausnahmen fällt, kann beim Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Für die Umweltzone Frankfurt am Main und die Umweltzonen der Städte Mainz, Wiesbaden, Offenbach und Darmstadt wurden gleiche Ausnahmeregelungen vereinbart. Dies bedeutet, dass sowohl die speziellen Ausnahmen (siehe Link unter 'Weitere Informationen') in allen fünf Städten die gleichen sein werden wie auch die Voraussetzungen, einen Ausnahmeantrag zu stellen.
Generelle Ausnahmen
Für folgende Fahrzeugklassen sind bundeseinheitlich keine Plaketten erforderlich:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen (mit der Kennzeichnung "Arzt im Notfalleinsatz")
- Kfz für Menschen mit Behinderungen (aG, H, Bl)
- Oldtimer mit H- oder 07-Kennzeichen
- Sonderrechte nach § 35 StVO (z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Straßenreinigung)
- Fahrzeuge der Bundeswehr/NATO
Spezielle Ausnahmen
Für Frankfurt am Main gültige Ausnahmeregelungen sehen in folgenden Fällen keine Plakettenpflicht vor:
- Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten
- mit Kurzzeitkennzeichen,
- mit roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
- mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV
- Fahrzeuge, mit denen Personen transportiert werden, die über einen orangenen Parkausweis (nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen. Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.