Hygiene in Klinik und Praxis
Seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes 2001 ist es Aufgabe der Gesundheitsämter, nicht nur Krankenhäuser sondern auch ambulante medizinische Einrichtungen wie Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen zu überwachen und zu beraten. Darüber hinaus wurden die Ämter ermächtigt, auch Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Heilpraktikerpraxen zu überwachen.
In Paragraph 1 IfSG wird festgestellt: „Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von …-Einrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden“. Den Aufgaben der Gesundheitsämter als „Partner und Berater für den Bürger und das ambulante und stationäre Gesundheitswesen“ wurde besondere Bedeutung beigemessen.
Konkret bedeuteten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes 2001 für das Frankfurter Gesundheitsamt eine Ausweitung der Überwachungsaufgaben von ca. 30 auf ca. 2500 zu überwachende medizinische Einrichtungen – wofür eine Stelle einer Hygienefach-kraft geschaffen wurde.
Es musste eine Priorisierung der neu hinzugekommenen Aufgaben vorgenommen werden, da die gesamten Aufgaben nicht unmittelbar zu bewältigen waren. Inzwischen wurden durch das Gesundheitsamt mehrere 1000 Besuche von ambulanten medizinischen Einrichtungen in Frankfurt durchgeführt. Die Begehungen der Kliniken werden themenzentriert vorgenommen, d.h. jedes Jahr wird ein anderes Thema schwerpunktmäßig bearbeitet:
z.B. Operieren, Instrumentenaufbereitung, Intensivstationen …, die ambulanten Einrichtungen werden nach Priorisierung beraten und begangen, d.h. zuerst ambulante Operierer, dann Endoskopierer etc. (siehe Link Ambulantes Operieren).
Die Grundlagen, Methoden und Ergebnisse der Überwachung werden in den Jahresberichten der Abteilung vorgestellt, aber auch in den wissenschaftlichen Publikationen der Abteilung.
Stand: August 2017