Namensgebung
Vorname(n)
Die Wahl des Vornamens ist Teil der Personensorge, welche die Eltern, die
miteinander verheiratet sind, gemeinsam haben. Bei nicht verheirateten Eltern
ist der Kindesvater an der Namenswahl zu beteiligen, wenn er mit der Mutter das
gemeinsame Sorgerecht erklärt hat.
Das verfassungsmäßig geschützte Recht der Vornamenserteilung haben
selbstverständlich Sie als Eltern. Aber auch wir als Standesbeamte haben die
Pflicht, auf bestimmte Vorgaben zu achten und ggf. in die Vornamenswahl einzugreifen.
Dabei können wir als Standesbeamte im Zweifelsfall eine Anfrage an das
Amtsgericht senden, um eine Klärung herbeizuführen.
Phantasienamen, Markennamen, exotische Vornamen
Aufgrund der Rechtsprechung ist bei der Wahl eines Vornamens das Kindeswohl
zu beachten. Das bedeutet, dass der Vorname nicht anstößig, verunglimpfend,
lächerlich oder ungeeignet sein darf. Ist das Wohl des Kindes nicht
sichergestellt, so sind wir als Standesbeamte verpflichtet, einzugreifen.
So mussten wir u. a. folgende Vornamen ablehnen: Störenfried, Pfefferminze,
Verleihnix, Schnucki, Gastritis, Rosenherz, Borussia und Puschkin. Diese
Bezeichnungen gefährden das Wohl des Kindes und können deshalb nicht in die
Geburtsurkunde eingetragen werden.
Anzahl der Vornamen
Die Anzahl der Vornamen sollte 7 nicht überschreiten, da es ansonsten zu
einer Gefährdung des Kindeswohls und zahlreichen Problemen im Alltag kommen
kann. Werden zwei Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein
Name.
Informationen für unsere ausländischen Eltern
Bei der Beurkundung von Kindern ausländischer Eltern müssen zu den
deutschen Vorschriften auch die jeweiligen Gesetze der Herkunftsländer beachtet
werden. Eine Missachtung kann zu Schwierigkeiten bei einer späteren
Registrierung bei den Heimatbehörden führen.
Daher weisen wir Sie darauf hin, sich unbedingt vor der Namensgebung bei
Ihrer Heimatbehörde bzw. Ihrem zuständigen Konsulat zu erkundigen, ob die von
Ihnen gewünschten Namen zulässig sind.
Diese Informationen sind nicht abschließend, da es aufgrund ständiger
Rechtsprechung immer wieder zu Änderungen kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob es
bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, setzen Sie sich
frühzeitig mit uns in Verbindung.
Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache berät Sie bei der Wahl von
Vornamen. Deren Internetadresse finden Sie rechts unter 'externe Links'. Zudem
empfehlen wir Ihnen, auf Fachliteratur zurückzugreifen, die auch
außergewöhnliche Vornamen mit Angabe des Geschlechts enthält.
Familienname nach deutschem Recht
Im deutschen Recht erhält ein Kind, dessen Eltern miteinander
verheiratet sind, den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die
Eltern keinen Ehenamen, müssen sie den Familiennamen eines Elternteils zum
Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung ist dann auch für alle
weiteren Kinder bindend.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und
die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, bekommt das Kind den aktuellen
Familiennamen der Mutter.
Die Mutter kann dem Kind aber auch den Familiennamen des nicht
sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dies erfolgt mit einer Namenserteilung, die
wiederum eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung des Vaters zur
Namenserteilung voraussetzt.
Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern schon vor der Geburt des
Kindes das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt erklärt, bestimmen sie einen
Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes.
Familienname nach ausländischem Recht
Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile ausländische
Staatsangehörige, dann können die Eltern festlegen, dass das Kind seinen
Familiennamen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhält.
Wenn mindestens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland hat, kann auch von ausländischen Staatsangehörigen das deutsche
Namensrecht gewählt werden.
Für ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem neuen
Staatsangehörigkeitsrecht mit der Geburt automatisch die deutsche
Staatsangehörigkeit erwirbt, ist in der Regel das deutsche Namensrecht
anzuwenden.
Welchen Namen kann das Kind später noch erhalten?
Finden die Eheschließung der Eltern oder die gemeinsame
Sorgerechtserklärung nach der Geburt des Kindes statt und führen die Eltern
weiterhin getrennte Familiennamen, so kann der Familienname des Kindes innerhalb
von 3 Monaten neu bestimmt werden.
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich der Ehename auch auf
den Geburtsnamen des minderjährigen Kindes. Ab einem Kindesalter von 5 Jahren
muss der sorgeberechtigte Elternteil im Namen des Kindes seine Zustimmung
hierzu abgeben.
Auch die Einbenennung ist ein wichtiger Fall der nachträglichen
Namensänderung. Hier kann ein Elternteil, der sorgeberechtigt ist, zusammen mit
seinem Ehegatten den Ehenamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen. Dabei ist
die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind noch
dessen Familiennamen führt.