Namensgebung

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Anmeldung einer Geburt

Namensgebung

Vorname(n)
Die Wahl des Vornamens ist Teil der Personensorge, welche die Eltern, die miteinander verheiratet sind, gemeinsam haben. Bei nicht verheirateten Eltern ist der Kindesvater an der Namenswahl zu beteiligen, wenn er mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erklärt hat.
Das verfassungsmäßig geschützte Recht der Vornamenserteilung haben selbstverständlich Sie als Eltern. Aber auch wir als Standesbeamte haben die Pflicht, auf bestimmte Vorgaben zu achten und ggf. in die Vornamenswahl einzugreifen. Dabei können wir als Standesbeamte im Zweifelsfall eine Anfrage an das Amtsgericht senden, um eine Klärung herbeizuführen.

Phantasienamen, Markennamen, exotische Vornamen
Aufgrund der Rechtsprechung ist bei der Wahl eines Vornamens das Kindeswohl zu beachten. Das bedeutet, dass der Vorname nicht anstößig, verunglimpfend, lächerlich oder ungeeignet sein darf. Ist das Wohl des Kindes nicht sichergestellt, so sind wir als Standesbeamte verpflichtet, einzugreifen.
So mussten wir u. a. folgende Vornamen ablehnen: Störenfried, Pfefferminze, Verleihnix, Schnucki, Gastritis, Rosenherz, Borussia und Puschkin. Diese Bezeichnungen gefährden das Wohl des Kindes und können deshalb nicht in die Geburtsurkunde eingetragen werden.

Anzahl der Vornamen
Die Anzahl der Vornamen sollte 7 nicht überschreiten, da es ansonsten zu einer Gefährdung des Kindeswohls und zahlreichen Problemen im Alltag kommen kann. Werden zwei Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name.

Informationen für unsere ausländischen Eltern
Bei der Beurkundung von Kindern ausländischer Eltern müssen zu den deutschen Vorschriften auch die jeweiligen Gesetze der Herkunftsländer beachtet werden. Eine Missachtung kann zu Schwierigkeiten bei einer späteren Registrierung bei den Heimatbehörden führen.
Daher weisen wir Sie darauf hin, sich unbedingt vor der Namensgebung bei Ihrer Heimatbehörde bzw. Ihrem zuständigen Konsulat zu erkundigen, ob die von Ihnen gewünschten Namen zulässig sind.
Diese Informationen sind nicht abschließend, da es aufgrund ständiger Rechtsprechung immer wieder zu Änderungen kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung.
Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache berät Sie bei der Wahl von Vornamen. Deren Internetadresse finden Sie rechts unter 'externe Links'. Zudem empfehlen wir Ihnen, auf Fachliteratur zurückzugreifen, die auch außergewöhnliche Vornamen mit Angabe des Geschlechts enthält.

Familienname nach deutschem Recht
Im deutschen Recht erhält ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen sie den Familiennamen eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung ist dann auch für alle weiteren Kinder bindend.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, bekommt das Kind den aktuellen Familiennamen der Mutter.
Die Mutter kann dem Kind aber auch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dies erfolgt mit einer Namenserteilung, die wiederum eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung voraussetzt.
Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern schon vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt erklärt, bestimmen sie einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes.

Familienname nach ausländischem Recht
Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, dann können die Eltern festlegen, dass das Kind seinen Familiennamen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhält.
Wenn mindestens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann auch von ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Namensrecht gewählt werden.
Für ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist in der Regel das deutsche Namensrecht anzuwenden.

Welchen Namen kann das Kind später noch erhalten?
Finden die Eheschließung der Eltern oder die gemeinsame Sorgerechtserklärung nach der Geburt des Kindes statt und führen die Eltern weiterhin getrennte Familiennamen, so kann der Familienname des Kindes innerhalb von 3 Monaten neu bestimmt werden.
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich der Ehename auch auf den Geburtsnamen des minderjährigen Kindes. Ab einem Kindesalter von 5 Jahren muss der sorgeberechtigte Elternteil im Namen des Kindes seine Zustimmung hierzu abgeben.
Auch die Einbenennung ist ein wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung. Hier kann ein Elternteil, der sorgeberechtigt ist, zusammen mit seinem Ehegatten den Ehenamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen. Dabei ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind noch dessen Familiennamen führt.


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