Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Anmeldung einer Geburt

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland

 

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland

Ein Kind, bei dem mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt der Geburt ist, erhält nach § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erhält nach § 4 Abs. 3 StAG neben einer möglichen ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zur Zeit der Geburt mindestens ein Elternteil

 - rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren in Deutschland hat (gilt nur für Kinder, die ab dem 27.06.2024 geboren wurden)
und
  - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
  - als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Angehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des 
    Freizügigkeitsabkommens besitzt.

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen benötigt das Standesamt von allen ausländischen Staatsangehörigen den Reisepass oder Reiseausweis mit dem eingetragenen Aufenthaltstitel.
Besitzt ein Elternteil den erforderlichen Aufenthaltstitel, hat das Standesamt bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Auskunft darüber einzuholen, ob zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden hat. Diese Anfrage nimmt ca. 5 bis 6 Wochen nach der Geburt in Anspruch.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie als Eltern werden schriftlich über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes informiert.


 

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