Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland
Ein Kind, bei dem mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt der Geburt ist, erhält nach § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erhält nach § 4 Abs. 3 StAG neben einer möglichen ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zur Zeit der Geburt mindestens ein Elternteil
- rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren in Deutschland hat (gilt nur für Kinder, die ab dem 27.06.2024 geboren wurden)
und
- ein
unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
- als
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Angehöriger eine Aufenthaltserlaubnis
aufgrund des
Freizügigkeitsabkommens besitzt.
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen benötigt das Standesamt von allen
ausländischen Staatsangehörigen den Reisepass oder Reiseausweis
mit dem eingetragenen Aufenthaltstitel.
Besitzt ein Elternteil den erforderlichen Aufenthaltstitel, hat das
Standesamt bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Auskunft darüber
einzuholen, ob zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der gewöhnliche Aufenthalt
des Elternteils seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden
hat. Diese Anfrage nimmt ca. 5 bis 6 Wochen nach der Geburt in Anspruch.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Kind durch Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben. Sie als Eltern werden schriftlich über den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes informiert.