Informationen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber
++++++++++++++++++++++++++++++++++ Ebenfalls zu beachten ist die Pressemitteilung "Vorgezogene Bundestagswahl – Wahlvorschlagsträger müssen mit verkürzten Fristen rechnen"Internal Link des Kreiswahlleiters vom 14. November 2024. |
Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Man nennt dies auch personalisierte Verhältniswahl.
Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in
Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidatinnen
und Kandidaten von politischen Parteien vorbehalten, sondern vielmehr auch Wählergruppen
und Einzelbewerberinnen bzw. -bewerbern.
Parteien können an der Bundestagswahl mit eigenen
Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern teilnehmen. Eine Partei
darf in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. Landeslisten können nur von
Parteien eingereicht werden. Weitere Informationen zum Einreichen von
Landeswahlvorschlägen finden Sie im Internetangebot des LandeswahlleitersExternal Link und der BundeswahlleiterinExternal Link.
Insbesondere sei hier auf die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten des
LandeswahlleitersExternal Link verwiesen. Die Formulare zum Einreichen einer Landesliste
sind nur bei der Landeswahlleitung erhältlich.
In den Wahlkreisen können sowohl Parteien als auch
Einzelbewerberinnen und -bewerber für die Bundestagswahlen kandidieren. Einzelbewerberinnen
und -bewerber können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen vorgeschlagen
werden und in einem (beliebigen) Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort
einen Wohnsitz haben zu müssen.
Für die Kreiswahlvorschlage der Wahlkreise 181 und 182
in Frankfurt am Main ist der Kreiswahlleiter, vertreten durch die
Geschäftsstelle Wahlen und Abstimmungen im Bürgeramt, Statistik und Wahlen
zuständig. Dort erhalten Sie alle notwenigen Informationen und die benötigten
Formulare. Die Kontaktdaten finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.
Einem Kreiswahlvorschlag einer Partei oder einer Einzelbewerberin bzw. eines Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen:
- Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers, zugleich Versicherung an Eides statt, dass keine Mitgliedschaft zu einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei vorliegt.
- Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers, durch die zuständige Gemeindebehörde am Wohnsitz,
- gegebenenfalls wenigstens 200 gültige Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts (im Wahlkreis) der Unterzeichnenden. Die Unterschriften müssen auf den amtlichen Formblättern eingereicht werden. Diese Formulare sind ausschließlich bei der Geschäftstelle des Kreiswahlleiters (siehe rechte Spalte) erhältlich.
Für sogenannte etablierte Parteien, das heißt Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Unterstützungsunterschriften.
Einem Kreiswahlvorschlag einer Partei sind außerdem beizufügen:
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist; gegebenenfalls auch über eine wiederholte Abstimmung und
- der Versicherung an Eides statt der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern.
Weitere Informationen für Kandidatinnen und Kandidaten zur Teilnahme an der Bundestagswahl hält die Bundeswahlleiterin auf dieser Seite vor.
Einreichungsschluss für die vollständigen Unterlagen, schriftlich im Original, bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters (Kontakt: siehe rechte Spalte) ist nach dem Entwurf der Rechtsverordnung für den Fall der vorgezogenen Neuwahl am 34. Tag vor der Wahl, also am 20. Januar 2025, um 18 Uhr. Eine möglichst frühzeitige Einreichung der Unterlagen wird dringend empfohlen, so dass gegebenenfalls noch Korrekturen vorgenommen werden können. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. |