Wahlberechtigung von im Ausland lebenden Deutschen

Wahlberechtigung von im Ausland lebenden Deutschen

Bundestagswahl 2025

Wahlberechtigung von im Ausland lebenden Deutschen

Voraussetzung für die Teilnahme an der Bundestagswahl ist die Eintragung in ein Wählerverzeichnis. Anträge von Auslandsdeutschen zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis können bereits jetzt an die Gemeindebehörde übersandt werden. Ausgehend vom vorgezogenen Wahltag am 23. Februar 2025, müssen die Anträge bis 3. Februar 2025 bei der Gemeindebehörde vorliegen.

Voraussetzung für die Wahlberechtigung als Auslandsdeutsche:

  • Sie sind deutsch im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes,
  • am Wahltage haben Sie das 18. Lebensjahr vollendet,
  • Sie sind nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und
  • Sie erfüllen eine der beiden folgenden Varianten.

Variante 1:
Sie haben nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres (also nach dem 14. Geburtstag) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt liegt NICHT länger als 25 Jahre zurück.

Antrag für Auslandsdeutsche Anlage 2 BWO (pdf , 232KB)Download Link

Den vollständig ausgefüllten Antrag können Sie per E-Mail oder postalisch an die Gemeindebehörde übermitteln, in der Sie vor Ihrem Wegzug ins Ausland zuletzt gewohnt haben.

Im Fall von Frankfurt am Main richten Sie einen Antrag per E-Mail bitte an briefwahl@stadt-frankfurt.deInternal Link oder postalisch an:
Bürgeramt, Statistik und Wahlen
Stiftstraße 29
60214 Frankfurt am Main

 

Variante 2 (nur wenn Variante 1 nicht zutrifft):
Sie erfüllen nicht die Voraussetzung nach Variante 1, sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und sind von ihnen betroffen.

Sie haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,

Antrag für Auslandsdeutsche Anlage 2a BWO (pdf , 216KB)Download Link

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie in diesem Fall ausschließlich per Post an die Gemeindebehörde übermitteln, in der Sie vor Ihrem Wegzug ins Ausland zuletzt gewohnt haben bzw. der Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind.

Im Fall von Frankfurt am Main senden Sie Ihren Antrag bitte postalisch an:
Bürgeramt, Statistik und Wahlen
Stiftstraße 29
60214 Frankfurt am Main

Tipp bei langen Versandzeiten im Ausland:

Informieren Sie sich bei Ihrer Botschaft, ob die Nutzung des amtlichen Kurierwegs für die Briefwahlunterlagen möglich ist, und geben Sie die Botschaft als abweichende Versandadresse auf Ihrem Antragsformular an. Diese Art des Versands kann schneller sein als über den herkömmlichen Weg.

Informationen zum Wahlrecht von im Ausland lebenden Deutschen sind auch der Internetseite der BundeswahlleiterinExternal Link zu entnehmen.

Ausgehend vom vorgezogenen Wahltag am 23. Februar 2025 müssen die Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis 3. Februar 2025 bei der Gemeindebehörde vorliegen.

Grundsätzlich können Anträge von Auslandsdeutschen zur Ausnahme in das Wählerverzeichnis bereits jetzt an die Gemeindebehörde übersandt werden.