Allgemeine Informationen
Am 28. September 2025 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland den 21. Deutschen Bundestag. Der Bundespräsident hat in Abstimmung mit der Bundesregierung den Wahltag festgelegt.
Das Frankfurter Stadtgebiet ist für die Bundestagswahl in zwei Wahlkreise mit der Nummerierung 181 (Frankfurt am Main I) und 182 (Frankfurt am Main II) eingeteilt.
- Wahlkreis 181 – Frankfurt am Main I beinhaltet die Stadtteile:
Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Dornbusch, Eschersheim, Gallus, Ginnheim, Griesheim, Gutleutviertel, Hausen, Heddernheim, Höchst, Innenstadt, Nied, Niederursel, Praunheim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Westend, Zeilsheim.
- Wahlkreis 182 – Frankfurt am Main II beinhaltet die Stadtteile:
Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Frankfurter Berg, Harheim, Kalbach-Riedberg, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Niederrad, Nordend, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Sachsenhausen, Schwanheim, Seckbach.
Die nummerische Bezeichnung der beiden Frankfurter Wahlkreise hat sich seit der letzten Bundestagswahl verändert, der grundsätzliche Zuschnitt ist jedoch unverändert. Die Zugehörigkeit der Stadtteile zu den Bundestagswahlkreisen sind obenstehender Karte zu entnehmen. Detaillierter sind die genauen Abgrenzungen im Geoportal der Stadt FrankfurtExternal Link zu finden.
Ausführliche Informationen zu allen Wahlkreisen in Deutschland und zu den Hintergründen der veränderten Nummerierung finden Sie auf der Seite der BundeswahlleiterinExternal Link.
Die kleinräumige Einteilung des Frankfurter Stadtgebiets in Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke befindet sich derzeit noch in einer routinemäßigen Revision. Sobald diese feststehen, stellen wir hier weitere Informationen zur Verfügung.
Wahlberechtigung und Wahlvorschläge
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind im Grundsatz alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland
wohnhaft und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ebenfalls wahlberechtigt
sind auch volljährige Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Weitere Informationen zum Wahlrecht für die sog. Auslandsdeutschen finden Sie auf dieser SeiteInternal Link.
Wählbar (passives Wahlrecht) zum oder zur Bundestagsabgeordneten
ist grundsätzlich, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher ist, das 18.
Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Der Bundestag wird nach dem Bundeswahlgesetz in einer
Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Wählerinnen
und Wähler haben zwei Stimmen, die Erst- und die Zweitstimme. Mit der
Erststimme wird der oder die Wahlkreisabgeordnete durch eine Direktwahl (Mehrheitswahl)
bestimmt. Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit
der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wählt man
die Landesliste einer Partei (Verhältniswahl).
Für die Einreichung einer Landesliste sind die jeweiligen
Landeswahlleitungen zuständig, für die Kreiswahlvorschläge die entsprechenden
Kreiswahlleitungen. Weitere Informationen zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen finden Sie auf dieser Seite.Internal Link
Am Wahltag sind die Wahllokale von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Der zugeordnete Wahlraum ist auf der Wahlbenachrichtigung deutlich aufgedruckt. Die Wahlräume befinden sich in der Regel in der Nähe der eigenen Hauptwohnung. Der Einfachheit halber ist zum Wählen die Wahlbenachrichtigung mitzubringen. Zusätzlich sollte auch ein amtliches Ausweisdokument bereitgehalten werden, da der Wahlvorstand deren Vorlage verlangen kann. Die Wahlbenachrichtigung wird vom Wahlvorstand einbehalten. Falls die Wahlbenachrichtigung verloren oder vergessen wurde, ist es auch möglich, im zugeordneten Wahlraum ohne Wahlbenachrichtigung zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass die Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist und ein amtlicher Ausweis bereitgehalten wird.
Am Wahltag kann nur im zugeordneten Wahlraum gewählt werden, eine Stimmabgabe im Bürgeramt, Statistik und Wahlen (Wahlamt) ist am Wahltag nicht möglich. Sollte eine Stimmabgabe in ihrem „zuständigen“ Wahlraum am Wahltag nicht möglich sein, besteht alternativ die Möglichkeit, bis zum Freitag vor dem Wahltag (15:00 Uhr) einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem die Stimme in einem anderen Wahlraum des gleichen Wahlkreises der Stadt Frankfurt oder mittels Briefwahl abzugeben.