Informationen für Altenpflegeeinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten
Gesetzliche Regelungen zu Infektionskrankheiten in den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen und Unterkünften
In den oben genannten Einrichtungen leben viele Menschen auf engem Raum zusammen. Sie sind darüber hinaus aufgrund des hohen Alters und Begleiterkrankungen (in Altenpflegeheimen) oder durch Flucht und Vertreibung (in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende) unter Umständen immungeschwächt. Aufgrund der hohen Zahl an sozialen Kontakten können sich insbesondere Magen-Darminfektionen und die Krätze dort sehr rasch ausbreiten. Daher haben Leiterinnen und Leiter von Pflegeeinrichtungen gemäß § 36 Abs. 3a IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung betreute oder tätige Personen an Krätze erkrankt oder dessen verdächtig sind.
Nach § 6 Abs. 3 IfSG ist außerdem das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen nichtnamentlich zu melden, wenn ein epidemiologischer Zusammenhang anzunehmen ist.
Für andere Krankheiten besteht nur dann eine Meldepflicht, wenn der behandelnde Arzt dieser noch nicht nachgekommen ist.