Medizinische Einrichtungen

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Infektionskrankheiten

Informationen für medizinische Einrichtungen

Gesetzliche Regelungen zu Infektionskrankheiten und Infektionserregern für Ärzte und Labore

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht namentliche sowie nichtnamentliche Meldepflichten für verschiedene Krankheiten und Krankheitserreger vor. Der Katalog der meldepflichtigen Krankheiten ist in § 6 IfSG für Ärzte, der der meldepflichtigen Krankheitserreger in § 7 IfSG für Labore geregelt.

Die meisten Erkrankungen müssen bereits bei bestehendem Verdacht gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt unverzüglich tätig werden kann.

 

Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheiten durch das Gesundheitsamt sind z. B.:

  • Ermittlung der Infektionsquelle
  • Ermittlung und Erfassung von Kontaktpersonen
  • Anordnung besonderer Hygienemaßnahmen
  • Empfehlung einer Inkubationsimpfung oder vorbeugenden Medikamenteneinnahme
  • Durchführung von Impfungen in besonderen Situationen
  • Tätigkeitsverbote für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
  • Besuchsverbote für in Gemeinschaftseinrichtungen Betreute
  • Anordnung einer Absonderung von Patienten mit gemeingefährlichen Krankheiten
  • Anordnung von Versammlungsverboten in besonderen Situationen

 

 

 

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