Auszüge aus der Kaufpreissammlung
Führung der Kaufpreissammlung
Der Gesetzgeber verpflichtet die Gutachterausschüsse eine Kaufpreissammlung zu führen (§ 193 Abs. 3 BauGB). Aufgrund § 195 Abs. 1 BauGB sind alle Verträge, die Grundstücke betreffen, dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden (z. B. Kauf/Verkauf, Tausch, Erbbaurechtbegründung). Die Verträge werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ausgewertet und in die Kaufpreissammlung aufgenommen.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Bei berechtigtem Interesse können Auskünfte aus der Kaufpreissammlung beantragt werden. Diese Auskünfte erfolgen grundsätzlich anonymisiert. Personen und Stellen laut § 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024) können Auszüge auch ohne Anonymisierung erhalten. Beispiele, welche Daten Sie erhalten, finden Sie unter "Beispielauszüge".
Kosten:
je Bewertungsfall, einschließlich bis zu 10 mitgeteilter Vergleichsfälle: € 120,–
je weiteren mitgeteilten Vergleichsfall € 5,–
Für beantragte statistische Erhebungen wird nach Stundensatz abgerechnet. Der Stundensatz beträgt € 71,–. Die Mindestgebühr beträgt € 142,– (Stundensatz für 2h).
Stand: Januar 2025