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Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge

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Bitte wählen Sie die von Ihnen gewünschte Zulassungsart aus der unten aufgeführten Liste aus. Dort finden Sie weitere Informationen über vorzulegenden Unterlagen und eine Übersicht über die anfallenden Gebühren.

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Ab dem 01. September 2023 treten Neuerungen im Bereich des Zulassungsrechts in Kraft.  Neben dem Neuerlass der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ändern sich auch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).  


Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen:  

 

Erweiterung des internetbasierten Zulassungsverfahrens (i-Kfz Stufe 4)


Bislang konnten nur natürliche Personen Fahrzeuge online zulassen. Mit dem Neuerlass der Fahrzeugzulassungs-Verordnung wird diese Möglichkeit nun auch für juristische Personen eingeführt.
Die Online-Zulassung für juristische Personen erfolgt in zwei Varianten:

a. Das Unternehmen kann ein Fahrzeug online auf sich selbst zulassen, ähnlich dem
    Verfahren für natürliche Personen.
b. Über die Großkundenschnittstelle (GKS) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, können
    juristische Personen sowohl Fahrzeuge für sich selbst, als auch im Rahmen einer
    Bevollmächtigung für Dritte (Privatkunden) zulassen.

Für die Nutzung der Großkundenschnittstelle ist eine Registrierung über das KBA erforderlich.
Alle Informationen zum Thema GKS erhalten Sie ausschließlich über das KBA und nicht bei der Zulassungsbehörde.

 

Sofortige Teilnahme am Straßenverkehr

Eine weitere Neuerung ab dem 01.09.2023 betrifft die unmittelbare Teilnahme am Straßenverkehr nach erfolgter internetbasierter Zulassungen. Der digitale Zulassungsbescheid ermöglicht es, das Fahrzeug ohne Wartezeit in Betrieb zu nehmen. Hierfür wird nach Abschluss des Online-Antrags ein Zulassungsbescheid sowie ein vorläufiger Zulassungsnachweis zum Download bereitgestellt, welche innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen werden müssen. Werden diese Dokumente nicht heruntergeladen, ist eine sofortige Inbetriebnahme nicht möglich. Der vorläufige Zulassungsnachweis ist gut sichtbar in der Windschutzscheibe zu platzieren. Die Fahrt ist dann für 10 Kalendertage innerhalb Deutschlands möglich.

Wichtig: Die noch ungestempelten Kennzeichenschilder sind am Fahrzeug anzubringen.
Die Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) werden mit den Plaketten per Post an die Halterin/ den Halter versandt.

Die Voraussetzungen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung sind im Internetauftritt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale InfrastrukturExternal Link anschaulich dargestellt.

 

Verwertungsnachweis bei Fahrzeugverschrottung

Bei der Verschrottung eines Fahrzeugs wird üblicherweise ein Verwertungsnachweis ausgestellt. Ab dem 1. September 2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebssetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen bzw. bei einer Online-Außerbetriebsetzung der Zulassungsbehörde zu übersenden. Diese werden dann von der Zulassungsbehörde eingezogen.

 

Freiwillige Zulassung

Elektrokleinstfahrzeuge sind von der freiwilligen Zulassung nun ausgeschlossen.

 

Gebührenänderungen

Die Einführung der neuen FZV bringt auch Veränderungen bei den Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen vor Ort werden bundesweit zum großen Teil mit höheren Gebühren belegt, während Online-Zulassungen (i-Kfz) günstiger werden. Diese Gebührenerhöhungen sind gesetzlich vorgeschrieben, betreffen alle Zulassungsstellen und liegen nicht im Ermessen der jeweiligen Zulassungsbehörden.

 

*** Wichtig: Bitte beachten Sie, dass nur Bar- oder EC-Kartenzahlungen möglich sind. ***

 


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