Informationen für Halter/innen von in der Ukraine zugelassenen Fahrzeugen
Anlässlich der zulassungsrechtlichen
Behandlung von Fahrzeugen mit ukrainischer Zulassung, haben sich der Bund und
die Länder im Mai 2023 auf eine gemeinsame RegelungExternal Link verständigt.
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung
weiterhin in Deutschland am Verkehr teilnehmen, auch wenn diese bereits seit
einem Jahr in Deutschland benutzt werden. Hierzu benötigen die ukrainischen
Besitzerinnen oder Besitzer eine Ausnahmegenehmigung. Diese wird vom Regierungspräsidium
Darmstadt erteilt, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main haben. Folgende
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müssen vorliegen:
Die Besitzerin oder der Besitzer eines
in der Ukraine zugelassenen Fahrzeugs stellt einen Antrag auf befristete
Weiternutzung des ukrainischen Kennzeichens und erklärt, dass das Fahrzeug
nicht dauerhaft in Deutschland verbleiben soll und kein regelmäßiger Standort
in Deutschland begründet wurde.
Weiterhin ist eine Haftpflichtversicherung
(sogenannte Grenzversicherung) nachzuweisen und eine Bescheinigung über eine
durchgeführte Sicherheitsüberprüfung durch eine Überwachungsorganisation (TÜV,
DEKRA, KÜS, GTÜ u.a.) vorzulegen.
Weitere erforderlichen Unterlagen sind in dem
Vordruck „Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 1 FZV“ aufgeführt
(siehe unten).
Ab dem 1. April 2024 gelten dann für die ukrainischen Fahrzeuge die Allgemeine Zulassungspflicht nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) uneingeschränkt.
Weiterführende Links: