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Online Terminverwaltung FahrerlaubnisExternal Link
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Er ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Seit dem 19.01.2013 gibt es in Europa einen einheitlichen Führerschein im EC-Kartenformat.
Die Führerscheinstelle Frankfurt am Main bietet Bürgerinnen und Bürgern mit Hauptwohnsitz Frankfurt am Main einen umfangreichen Service rund um den Führerschein, von der Ersterteilung über die Erweiterung bis hin zur Neuerteilung nach Entzug/Verzicht. Hier sind Sie auch bei Fragen zur Personenbeförderung (D-Klasse / Führerschein zur Fahrgastbeförderung) und über Taxi- und Mietwagenkonzessionen an der richtigen Stelle.
Gültigkeit der Fahrerlaubnis/des Führerscheins
Alle ab 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine entsprechen dem einheitlichen Muster der Europäische Union und werden auf 15 Jahre befristet. Befristet wird jedoch lediglich die Geltungsdauer des Führerscheindokuments, nicht die der Fahrerlaubnis. Bestimmte Fahrerlaubnisse (z.B. C- und D-Klassen) werden nur befristet erteilt und bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen verlängert (siehe unten).
Bis zum 19.01.2033 sollen alle Fahrerlaubnisinhaberinnen und –inhaber in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard mit einer 15-jährigen Befristung besitzen. Das betrifft nicht die Fahrerlaubnis, lediglich das Dokument. Der Zeitraum für den Umtausch wird nach Geburtsjahr und Ausstellungsjahr des Führerscheindokumentes gestaffelt. Lediglich Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind von der vorgezogenen Umtausch bis 2033 ausgenommen.
Ob und wann Sie davon betroffen sind, können Sie den beiden nachfolgenden Tabellen entnehmen (entsprechend der Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung / Fundstelle: BGBl. I 2019, 222). Es wird wie folgt unterschieden:
1.) Führerscheindokumente (Papier) bis einschl. 31.12.1998 ausgestellt - Umtauschpflicht nach Geburtsjahr
2.) Führerscheindokumente (Karte) ab 01.01.1999 bis einschl. 18.01.2013 - Tausch nach Ausstellungsjahr
zu 1.) Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
zu 2.) Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 (bis einschließlich 18. Januar 2013) gestellt worden sind:
Austellungsjahr des Führerscheindokuments | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 |
19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 |
19. Januar 2029 |
2009 |
19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Telefonische Anfragen
Bitte haben Sie Verständnis, dass individuelle Fragen zum Antragsverfahren und zu Neuerteilungen der Fahrerlaubnis (nach Entzug oder Verzicht) grundsätzlich nur während einer persönlichen Vorsprache geklärt und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht telefonisch beantwortet werden.
Individuelle Informationen, auch zu den verschiedenen Antragsarten, finden sie unter "Alle Leistungen in der Übersicht A-Z" auf der rechten Seite.
Hauptwohnsitz in Frankfurt am Main
Kosten für die Umstellung: 30,30 Euro
Sie erhalten diese Leistung sowohl im Zentrales BürgeramtInternal Link als auch in den dezentralen Bürgerämtern.
Dezentrale Bürgerämter:
Bürgeramt Bergen-EnkheimInternal Link
Bürgeramt DornbuschInternal Link
Bürgeramt Nieder-EschbachInternal Link
Oft gesucht:
Bewohnerparkausweis-Online Neubeantragung
Bewohnerparkausweis-Online Änderung
Bewohnerparkausweis-Online Verlängerung
Euro-Führerschein, Ersatzführerschein
Führerschein - Ersterteilung, Erstantrag
Führerschein - Neuerteilung nach gerichtlichem, behördlichem Entzug / Verzicht