Gewerbliche Abwassereinleitungen
Allgemeine Anforderungen, Anschlussgenehmigung
Allgemeine Anforderungen
In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden, die den Kanal nicht schädigen und von der Kläranlage auch gereinigt werden können. Bei der Einleitung gewerblicher Abwässer in die öffentliche Kanalisation sind die Benutzungsbeschränkungen nach §10 der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main (Entwässerungssatzung) einzuhalten, insbesondere dürfen die Einleitgrenzwerte nicht überschritten werden. Erforderlichenfalls müssen Abwässer betriebsintern vorgereinigt werden (z.B. durch Fett- oder Benzinabscheider). Betrieblichen Abwasseranlagen müssen den Regeln der Technik entsprechen (§60 Wasserhaushaltsgesetz – WHG).
Anschlussgenehmigung
Gewerbliche Abwassereinleitungen unterliegen einem Anschluss- und Benutzungszwang nach §§ 2 und 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Frankfurt am Main. Eine entsprechende Anschlussgenehmigung ist durch den Liegenschaftseigentümer / die Liegenschaftseigentümerin bei der Stadtentwässerung Frankfurt am Main (SEF) zu erwirken. Die Anschlussgenehmigung erlaubt die Einleitung des auf einer Liegenschaft anfallenden Abwassers unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der Entwässerungssatzung. Ggf. können Abwassermenge und Regenwasserzufluss in der Anschlussgenehmigung begrenzt werden. Weitere Informationen zur Anschlussgenehmigung finden Sie auf der Seite der SEF.
Wasserrechtliche Erlaubnis, Ausnahmegenehmigungen
Wasserrechtliche Erlaubnis
An Anlagen, bei denen besonders schädliches Abwasser anfallen kann, werden besondere Anforderungen gestellt. Solche Anlagen sind in den Anhängen zur Abwasserverordnung (AbwV) nach Herkunftsbereichen aufgeführt. Neben der Anschlussgenehmigung der SEF unterliegen solche Einleitungen einer Anzeige- oder Erlaubnispflicht gegenüber der zuständigen Wasserbehörde. Meist ist dies die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium. Nur Indirekteinleitungen von mineralölhaltigem Abwasser (Anhang 49), Abwasser von Zahnbehandlung (Anhang 50) und Abwasser von chemischen Reinigungen (Anhang 52) liegen in der Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde der Stadt.
Ausnahmegenehmigungen
In folgenden Fällen ist immer eine einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung der Stadtentwässerung erforderlich:
- Einleitungen von Grundwasser und Drainagewasser
- Einleitungen flüssiger Abfälle auf Grundlage des § 55 Abs. 3 WHG
- Einleitungen temporärer oder mobiler Anfallstellen, die direkt in einen öffentlichen Kanal erfolgen
Direkteinleitung in ein Gewässer, Baurecht, Kontakte und weitere Informationen
Direkteinleitung in ein Gewässer
Jede Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 8 WHG der Zulassung durch die zuständige Wasserbehörde. Eine Direkteinleitung von Abwasser in ein Gewässer ist in der Regel nicht zulässig oder genehmigungsfähig und kann sogar nach § 324 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sein. Eine erlaubnispflichtige Abwassereinleitung stellt i.d.R. auch die Direkteinleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen dar.
Baurecht
Nach der Hessischen Bauordnung (HBO) dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwässer einschließlich Niederschlagswasser dauerhaft gesichert ist. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens durch das Bauaufsichtsamt. Dort erhalten Sie auch nähere Auskünfte zu baurechtlichen Fragen.
Kontakte und weitere Informationen
Stadtentwässerung Frankfurt am Main | http://www.stadtentwaesserung-frankfurt.deExternal Link |
Untere Wasserbehörde | https://frankfurt.de/themen/umwelt-und-gruen/umwelt-und-gruen-a-z/wasser/gewaesser/gewaesserschutzInternal Link |
Obere Wasserbehörde | https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/gewaesser-und-bodenschutzExternal Link |
Bauaufsicht | http://www.bauaufsicht-frankfurt.deExternal Link |