Dienstleistungen / Aufgaben von A - Z
Bitte wählen Sie die von Ihnen gewünschte Zulassungsart aus der unten aufgeführten Liste aus. Dort finden Sie weitere Informationen über vorzulegenden Unterlagen und eine Übersicht über die anfallenden Gebühren.
Sie möchten ein Wunschkennzeichen? Wir bieten Ihnen als besonderen Service die Möglichkeit einer Online-Reservierung. Informationen zum Wunschkennzeichen finden Sie untenstehend. Dort gelangen Sie direkt zur Wunschkennzeichen-Abfrage.
Ab dem 01. September 2023 treten Neuerungen im Bereich des Zulassungsrechts in Kraft. Neben dem Neuerlass der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ändern sich auch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).
Nachfolgend
informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen:
Erweiterung des internetbasierten Zulassungsverfahrens (i-Kfz Stufe 4)
Bislang konnten
nur natürliche Personen Fahrzeuge online zulassen. Mit dem Neuerlass der
Fahrzeugzulassungs-Verordnung wird diese Möglichkeit nun auch für juristische
Personen eingeführt.
Die
Online-Zulassung für juristische Personen erfolgt in zwei Varianten:
a. Das
Unternehmen kann ein Fahrzeug online auf sich selbst zulassen, ähnlich dem
Verfahren für natürliche Personen.
b. Über die
Großkundenschnittstelle (GKS) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg, können
juristische Personen sowohl Fahrzeuge
für sich selbst, als auch im Rahmen einer
Bevollmächtigung für Dritte
(Privatkunden) zulassen.
Für die Nutzung der Großkundenschnittstelle ist eine Registrierung über das KBA
erforderlich.
Alle Informationen zum
Thema GKS erhalten Sie ausschließlich über das KBA und nicht bei der
Zulassungsbehörde.
Sofortige Teilnahme am Straßenverkehr
Eine weitere Neuerung ab dem 01.09.2023 betrifft die unmittelbare Teilnahme am
Straßenverkehr nach erfolgter internetbasierter Zulassungen. Der digitale
Zulassungsbescheid ermöglicht es, das Fahrzeug ohne Wartezeit in Betrieb zu
nehmen. Hierfür wird nach Abschluss des Online-Antrags ein Zulassungsbescheid
sowie ein vorläufiger Zulassungsnachweis zum Download bereitgestellt, welche
innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen werden müssen. Werden diese Dokumente
nicht heruntergeladen, ist eine sofortige Inbetriebnahme nicht möglich. Der
vorläufige Zulassungsnachweis ist gut sichtbar in der Windschutzscheibe zu
platzieren. Die Fahrt ist dann für 10 Kalendertage innerhalb Deutschlands
möglich.
Wichtig: Die noch ungestempelten
Kennzeichenschilder sind am Fahrzeug anzubringen.
Die
Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) werden mit den Plaketten per Post
an die Halterin/ den Halter versandt.
Die Voraussetzungen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung sind im Internetauftritt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale InfrastrukturExternal Link anschaulich dargestellt.
Verwertungsnachweis bei
Fahrzeugverschrottung
Bei der Verschrottung eines Fahrzeugs wird üblicherweise ein
Verwertungsnachweis ausgestellt. Ab dem 1. September 2023 sind bei einem Antrag
auf Außerbetriebssetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen
Teil I und Teil II vorzulegen bzw. bei einer Online-Außerbetriebsetzung der
Zulassungsbehörde zu übersenden. Diese werden dann von der Zulassungsbehörde
eingezogen.
Freiwillige Zulassung
Elektrokleinstfahrzeuge sind von der freiwilligen Zulassung nun ausgeschlossen.
Gebührenänderungen
Die Einführung der neuen FZV bringt auch Veränderungen bei den Gebühren für
Maßnahmen im Straßenverkehr mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den
Zulassungsstellen vor Ort werden bundesweit zum großen Teil mit höheren
Gebühren belegt, während Online-Zulassungen (i-Kfz) günstiger werden. Diese
Gebührenerhöhungen sind gesetzlich vorgeschrieben, betreffen alle
Zulassungsstellen und liegen nicht im Ermessen der jeweiligen Zulassungsbehörden.
*** Wichtig: Bitte beachten Sie, dass nur Bar- oder EC-Kartenzahlungen möglich sind. ***