Kommunale Wärmeplanung

Kommunale Wärmeplanung

Energieversorgung

Kommunale Wärmeplanung

Die Stadt Frankfurt am Main verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden (§ 1650 Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2022). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im Gebäudebestand die Treibhausgasemissionen stark gesenkt werden. Dies ist nur durch eine deutliche Erhöhung der Sanierungsrate sowie eine Dekarbonisierung der Wärmeversorgung möglich.

Ansicht von einem Feld auf die Frankfurter Skyline
Skyline Frankfurt © Stadt Frankfurt am Main, Foto: Jörg Hackemann - Fotolia.com

Seit dem 29.11.2023 sind hessische Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohner:innen nach dem Hessischen Energiegesetz (§ 13) zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Darüber hinaus bildet das Wärmeplanungsgesetz des Bundes die rechtliche Grundlage für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung. Das Gesetz wurde am 17. November 2023 vom Bundestag beschlossen und trat gemeinsam mit der Neufassung des Gebäude-Energie-Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Wärmeplanungsgesetz sieht vor, dass die Stadt Frankfurt am Main bis zum 30.06.2026 einen unverbindlichen Wärmeplan verabschieden muss.

Die kommunale Wärmeplanung beinhaltet im Ergebnis Aussagen zum jetzigen Wärmebedarf, der vorhandenen Netzinfrastruktur sowie Prognosen zum zukünftigen Wärmebedarf und Potenziale zur Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien. Die kommunale Wärmeplanung bildet somit die strategische Grundlage für die nächsten Schritte zur Erreichung einer versorgungssicheren, wirtschaftlichen und dekarbonisierten Wärmeversorgung in der Stadt Frankfurt am Main.

Ziel ist es, mit Hilfe der kommunalen Wärmeplanung, als Strategie- und Informationsinstrument, ganzheitliche Konzepte zur Wärmeeffizienz und -versorgung zu erstellen sowie Maßnahmen umzusetzen, welche u. a. auch in vorhandene Instrumente wie etwa Flächennutzungs- und Bauleitpläne integriert werden.

Somit liefert die kommunale Wärmeplanung eine grobe Orientierung, wie und wo der Ausbau der Wärmenetze erfolgen kann (Wärmeausbaupotentialgebiete).
Straßengenaue detaillierte Aussagen zur zukünftigen Wärmeversorgung werden dann in Kombination mit den Energieversorgungsplänen sowie den Transformations- und Ausbauplänen der kommunalen Energieversorger möglich.

inhalte teilen

Fragen und Antworten

Ist man als Vermieter:in bzw. Eigenheimbesitzer:in dazu verpflichtet, die bestehende Gas-, Kohle- oder Ölheizung auszutauschen?

So lange die Heizung funktioniert oder sich reparieren lässt, ist kein Heizungsaustausch vorgeschrieben. Heizkessel dürfen nach dem novellierten Gebäude-Energie-Gesetz (GEG oder „Heizungsgesetz“) maximal bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Das novellierte GEG sieht zudem vor, dass beim Einbau von Heizungen in bestehenden Gebäuden, ab dem 01.01.2024 eine verbindliche Beratung erfolgen muss. Diese Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO2-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf der Grundlage der anstehenden kommunalen Wärmeplanung, in Betracht ziehen (z.B. Fernwärme oder Wärmepumpenhybridheizung).

Auf folgenden Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima und der Verbraucherzentrale sind Informationen und Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen in Bezug auf das GEG aufgeführt:

Bundesministerium für Wirtschaft und KlimaschutzExternal Link

und

VerbraucherzentraleExternal Link

Welche Unterstützung kann man bei der Umrüstung der Heizung erhalten?

Durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden folgende Maßnahmen gefördert:
- mehr Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie 
- der Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien

Weitere Informationen siehe: Bundesministerium für Wirtschaft und KlimaschutzExternal Link  


Was bedeutet „H2-ready“?

„H2-ready“ ist eine Bezeichnung für Erdgasheizungen, die rein theoretisch auch Wasserstoff verarbeiten könnten und deshalb laut novelliertem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) weiter eingesetzt werden dürfen. Diese Erdgasheizungen sind „bereit für Wasserstoff“.

An wen sollte man sich wenden, um Informationen hinsichtlich des zukünftigen Fernwärmeausbaus in Frankfurt am Main zu erhalten?

Die Mainova AG beantwortet offene Fragen hinsichtlich Fernwärme auf der stetig aktualisierten Mainova-WebseiteExternal Link.

Bei unbeantworteten Fragen bezüglich des Fernwärmeausbaus in Frankfurt durch die Mainova AG wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: fernwaerme@mainova.deInternal Link

Kann man über die „Kommunale Wärmeplanung“ (KWP) im Detail erfahren, wo und wann Wärmenetze ausgebaut bzw. neu errichtet werden?

Die „Kommunale Wärmeplanung“ gibt eine grobe Orientierung, wie und wo der Ausbau der Wärmenetze erfolgen kann (Wärmeausbaupotentialgebiete). Straßengenaue detaillierte Aussagen zur zukünftigen Wärmeversorgung werden dann in Kombination mit den Energieversorgungsplänen sowie den Transformations- und Ausbauplänen der kommunalen Energieversorger möglich.

Bildet die „Kommunale Wärmeplanung“ eine verbindliche Grundlage für meine zukünftige Planung zum Einbau einer neuen Heizung?

Wie unter Fragen 5 beschrieben, gibt die „Kommunale Wärmeplanung“ eine grobe Übersicht über die zukünftige Wärmeversorgung. Die dargestellten Szenarien entfalten aber zunächst keine direkte rechtliche Wirkung nach außen. Hierzu bedarf es noch der konkreten planungsrechtlichen Umsetzung der Stadt, z.B. durch Satzungsrecht.

Laut des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes ist die „… „Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung…“ (§ 3 Nr. 20) und „…Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten…“ (§ 23 Nr. 4;) siehe auch: 

BundesgesetzblattExternal Link

Was ist die „Kommunalen Wärmeplanung“ (KWP)?

Die KWP ist ein Strategie- und Informationsinstrument, in dem die Stadt Frankfurt am Main eine federführende Funktion innehat.

Die KWP beinhaltet folgende Elemente:
- Bestandsanalyse (kommunale Gebäude, Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen) => Aufbau eines Wärmekatasters
- Potenzialanalyse (Energieeinsparpotenziale, Speicherpotenziale, Ausbau Erneuerbare Energien und Nutzung von Abwärme)
- klimaneutrales Szenario für das Jahr 2045 mit Zwischenzielen für das Jahr 2035 (Eignungsgebiete für Wärmenetze, Verbrauchsprognosen, CO2-Bilanz => Entwicklung eines kostenoptimierten Zielszenarios)
- Handlungsfelder / Maßnahmen (Maßnahmenkatalog, konstantes Monitoring, Anpassung an Veränderungen)

Die KWP ist eine iterative Planung, welche regelmäßige Aktualisierung und Fortschreibungen bedarf.

Die KWP ist Grundlage für:
- die Strukturierung der Umsetzung
- den Aufbau und die Weiterentwicklung von Gas-, Strom- und Wärmenetzen
- die interne Kommunikation => Verknüpfung mit weiteren Infrastrukturmaßnahmen bzw. Stadtentwicklungsprozessen
- die Kommunikation mit Akteuren (Bürger:innen, Energieversorger) => Kommunikation der Ergebnisse sowie Abstimmungen im Planungsprozess

Auf welcher rechtlichen Grundlage fußt die „Kommunale Wärmeplanung (KWP)?

Seit dem 29.11.2023 sind hessische Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohner:innen nach dem Hessischen Energiegesetz (§ 13) zur Erstellung einer KWP verpflichtet, siehe:

Hessisches EnergiegesetzExternal Link

Darüber hinaus soll das Wärmeplanungsgesetz des Bundes die rechtliche Grundlage für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung bilden. Das Gesetz wurde am 17. November 2023 vom Bundestag beschlossen und trat gemeinsam mit der Neufassung des Gebäude-Energie-Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Wärmeplanungsgesetz sieht vor, dass die Stadt Frankfurt am Main bis zum 30.06.2026 einen unverbindlichen Wärmeplan verabschieden muss.

Weitere Informationen siehe:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und BauwesenExternal Link
BundesregierungExternal Link

Was steht in der zum 01.01.2024 gültigen Neufassung des Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) (sog. „Heizungsgesetz“)?

Das Wichtigste in Kürze:
- Im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Zu den „Gebäuden“ zählen Gebäude, in denen gewohnt wird sowie Gebäude von Unternehmen.
- Das Gesetz enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden.
- Wird in einer Kommune eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage einer Wärmeplanung schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen und wurde auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung veröffentlicht, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.
- Funktioniert die alte Heizung nicht mehr und kann auch nicht mehr repariert werden, so sind Übergangsfristen vorgesehen, die von den Vorschriften des GEG abweichen. Weitere Informationen unter Bundesministerium für Wirtschaft und KlimaschutzExternal Link (Nr. 6c)
- Beim Neubau und beim Bestand gibt das GEG bestimmte Anteile an regenerativen Energien vor, die das Gebäude zum Heizen oder auch Kühlen verwenden muss.

Weitere Informationen unter:
VerbraucherzentraleExternal Link 
Bundesministerium für Wirtschaft und KlimaschutzExternal Link