Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Neue Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind zum 01.07.2023 Änderungen im Hinblick auf den Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung eingetreten.Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,4%. Personen ohne Kinder zahlen nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten Das ergibt für diesen Personenkreis einen Gesamtbeitragssatz von 4%.
Für Eltern mit einem Kind bleibt es beim Beitragssatz von 3,4%. Haben Sie mehrere Kinder, dann reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um jeweils 0,25 Prozentpunkte.
Anzahl der Kinder | Beitragssatz % | Beitragszuschlag für Kinderlose % |
Gesamtbeitragssatz % |
keine | 3,40 | 0,60 | 4,00 |
1 | 3,40 | 3,40 | |
2 | 3,15 | 3,15 | |
3 | 2,90 | 2,90 | |
4 | 2,65 | 2,65 | |
5 | 2,40 | 2,40 |
Das Gesetz sieht vor, dass uns die Anzahl der Kinder über eine zentrale Stelle übermittelt wird. Hierfür will der Gesetzgeber bis Mitte 2025 ein digitales Verfahren einrichten. Bis dahin berücksichtigen wir für unsere Betriebsrentner mit nachgewiesener Elterneigenschaft nur ein Kind. Evtl. zu viel einbehaltene Beiträge zur Pflegeversicherung werden nach der Einrichtung des Verfahrens erstattet.
Wir können bereits vorab den korrekten Beitragssatz zur Pflegeversicherung berücksichtigen, wenn Sie uns die Anzahl Ihrer Kinder unter 25 Jahren mitteilen. Bitte legen Sie bitte auch Kopien der Geburtsurkunden bei.