Frankfurter Prüfungsstandard für die Jahresabschlussprüfung betrauter Beteiligungsunternehmen - Frankfurter Leitlinie mit Wirkung zum 01.01.2015
Die Umsetzung des EU-Beihilfenrechts hat das Beteiligungsmanagement in den letzten Jahren vor große Herausforderungen gestellt. Denn mit dem Erlass eines Betrauungsakts allein ist es nicht getan. Trennungsrechnung und Überkompensationskontrolle beispielsweise zählen zu den laufenden Aufgaben, deren Überprüfung durch den Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der jährlichen Abschlussprüfung daher auch bereits im Frühjahr 2014 vom Beteiligungsmanagement der Stadt Frankfurt am Main auf den Weg gebracht wurde. Basierend auf den gewonnenen Erfahrungen in den ersten Jahren der Geltung des IDW PS 700 hat das Beteiligungsmanagement der Stadt Frankfurt am Main das Prozedere im Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung optimieren, um für alle Seiten das Handling transparenter zu gestalten.
Die nachfolgenden Ausführungen und insbesondere die unter Anlage A und B hinterlegten Musterprüfungsvermerke sollen dem Jahresabschlussprüfer als Leitfaden und praktische Unterstützung zur Prüfung und Berichterstattung in beihilferechtlichen Angelegenheiten für die Stadt Frankfurt am Main dienen. Die Leitlinien wurden in Zusammenarbeit mit PwC Frankfurt am Main entwickelt.
Der prüferischen Würdigung beihilferechtlicher Themen ist zu beachten, dass für ein Unternehmen je nach einschlägiger EU-Rechtsnorm die folgenden Nachweisvarianten denkbar sind:
• Trennungsrechnung und Überkompensationskontrolle
• nur Überkompensationskontrolle
• Zweckgerechte Verwendung von Fördermitteln nach der Allgemeinen Gruppenfrei-stellungsverordnung („Mittelverwendungsnachweis“).
Die für die zu prüfende Gesellschaft jeweils einschlägigen Nachweise sind in jedem Jahr aufgrund der Geschäftsentwicklung (z. B. Neuaufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei einem bisher nur mit DAWI-Tätigkeiten betrauten Unternehmen) bzw. aufgrund einer veränderten beihilferechtlichen Einordnung (z.B. Aufhebung einer Betrauung nach Freistellungsbeschluss wegen der Zuordnung als AGVO-Fall) hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und der richtigen Durchführung zu überprüfen.
Leitlinie der Stadt Frankfurt / Prüfungsvermerk im Rahmen IDW PS 480/490
Durch die im folgenden dargestellte Leitlinien der Stadt Frankfurt am Main, gilt für Geschäftsjahre, die am 01.01.2015 oder später beginnen:
1. Weiterhin gesonderter Bericht zur Trennungsrechnung und / oder Überkompensationsrechnung bzw. zum Mittelverwendungsnachweis:
Die geübte Praxis, dass der Abschlussprüfer im zeitlichen Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung
• die vorgelegte Trennungsrechnung (soweit erforderlich, weil es neben DAWI auch wirtschaftliche Bereiche gibt) und / oder
• die Überkompensationskontrollrechnung (betrifft die betrauten Unternehmen)
• den Mittelverwendungsnachweis (betrifft Unternehmen, die unter die Regelungen der AGVO fallen)
überprüft und in einem gesonderten Bericht bestätigt, hat sich bewährt und soll fortgesetzt werden. Klarstellend möchten wir festhalten, dass dieser Bericht im Entwurf (neben dem Jahresabschluss-Prüfbericht, dem Bezügebericht und dem PCGK-Prüfbogen) bereits zum Abschlussgespräch vorliegen muss, damit eventuelle Probleme und Fragen im Rahmen des Gesprächs erörtert werden können.
2. Ergänzung des Berichts zur Trennungsrechnung und/oder Überkompensations-kontrolle um eine verbale Aussage zum Überkompensationsstatus (vgl. beigefügte Musterformulierungen):
In der Praxis haben wir festgestellt, dass die Bescheinigungen über eine unabhängige betriebswirtschaftliche Prüfung hinsichtlich der Überkompensationskontrolle erläuterungsbedürftig und selbst für die Leser, die vertieft mit der Materie befasst sind, nur schwer verständlich sind. Um das Verständnis zu erleichtern und das Prüfungsergebnis greifbarer zu machen, bitten wir die Geschäftsführungen bzw. Betriebsleitungen der betrauten Gesellschaften, bei denen eine Überkompensationsrechnung erforderlich ist und geprüft wird, das Jahres-Template (Anlage zur Abschlussprüferbescheinigung) immer um eine zusammenfassende verbale Aussage zu ergänzen. Hier sollte in einigen wenigen kurzen Sätzen bestätigt werden, ob ein Überkompensationsproblem besteht oder nicht und warum. Zur Orientierung haben wir diesem Schreiben einige beispielhafte Formulierungen für verschiedene Fallkonstellationen beigefügt.
Ergänzend bitten wir die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften um eine Wiedergabe dieser Geschäftsführeraussagen zum Überkompensationsstatus im Rahmen des Prüfungsurteils. Da dies im Rahmen der bisher üblichen Bescheinigung nach ISAE 3000 nicht möglich ist, möchten wir die jeweils verantwortliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darum bitten, zur Trennungsrechnung und zur Überkompensationskontrolle zukünftig einen Prüfungsvermerk nach IDW PS 480/490 zu erteilen (wir verweisen diesbezüglich auf die als Anlagen B1 und B2 beigefügten Muster). Um für die darin genannten Prüfungsaussagen ausreichende Prüfungssicherheit zu erlangen, möchten wir Sie darum bitten, bei den betroffenen Gesellschaften mindestens die folgenden Prüfungshandlungen durchzuführen:
• Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, das relevant ist für die Erstellung einer Trennungsrechnung und einer Überkompensationskontrolle.
• Beurteilung der zur verursachungsgerechten Zuordnung der im jeweiligen Geschäftsjahr angefallenen Erträge und Aufwendungen zu den Bereichen „DAWI“, „Wettbewerb“ und „Gemeinkosten“ angewandten Rechnungslegungsmethoden und internen Kostenrechnung.
• Abstimmung der Planzahlen „Gesamt“, „DAWI“, „Wettbewerb“ und „Gemeinkosten“ sowie weiterer „Soll-Werte“ (Nebenrechnung zur Überkompensationsprüfung, vgl. Schritte 2 und 3 im beigefügten Muster) mit den zugrundeliegenden Wirtschaftsplänen bzw. weiterführenden Detailplanungsunterlagen der Gesellschaft.
• Abstimmung des individuell zu berücksichtigenden prozentualen Gewinnaufschlags mit dem zugrundeliegenden Betrauungsakt der Stadt Frankfurt am Main.
• Abstimmung von „Ist-Ausgleich [aktuelles Geschäftsjahr]“, „Ist-Ausgleich [vorangehendes Geschäftsjahr]“ und „Ist-Ausgleich [vor-vorangehendes Geschäftsjahr]“ mit den lt. Buchhaltung der Gesellschaft tatsächlich erhaltenen Ausgleichszahlungen der Stadt Frankfurt am Main.
• Prüfung der Aufstellung zur Trennungsrechnung und Überkompensationskontrolle auf rechnerische Richtigkeit.
• Kritische Würdigung der Gesamteinschätzung der gesetzlichen Vertreter zum Überkompensationsstatus der Gesellschaft für das zu prüfende Geschäftsjahr im Hinblick auf deren Einklang mit den Ergebnissen der Trennungsrechnung und der Überkompensationskontrolle.
3. Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung in AGVO-Fällen
Bei einer Beihilfe, die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Notifizierung freigestellt ist, ist seitens der betroffenen Unternehmen nachzuweisen, dass die Beihilfe nur für den privilegierten Beihilfengegenstand verwendet wird (bei einem Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen vergleichbar mit einer Trennungsrechnung) und dass die Beihilfeintensität nicht den privilegierten Schwellenwert („Anmeldewert“) gemäß der AGVO überschreitet.
Für diejenigen Unternehmen, bei denen hierfür aufgrund mehrerer Tätigkeitsbereiche die Aufstellung einer Mittelverwendungsrechnung erforderlich ist, möchten wir die jeweils verantwortliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darum bitten, zukünftig einen Prüfungsvermerk nach IDW PS 480/490 zu erteilen (wir verweisen diesbezüglich auf das als Anlage B3 beigefügte Muster). Um für die darin genannten Prüfungsaussagen ausreichende Prüfungssicherheit zu erlangen, möchten wir Sie darum bitten, bei den betroffenen Gesellschaften mindestens die folgenden Prüfungshandlungen durchzuführen:
• Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, das relevant ist für die Erstellung des Mittelverwendungsnachweises.
• Beurteilung der zur verursachungsgerechten Zuordnung der im jeweiligen Geschäftsjahr angefallenen Erträge und Aufwendungen zu den lt. AGVO einschlägigen Kostenarten, angewandten Rechnungslegungsmethoden und internen Kostenrechnung.
• Abstimmung der Planzahlen mit den zugrundeliegenden Wirtschaftsplänen bzw. weiterführenden Detailplanungsunterlagen der Gesellschaft.
• Prüfung des Mittelverwendungsnachweises auf rechnerische Richtigkeit.
• Beurteilung, ob die der zu prüfenden Gesellschaft im Berichtsjahr gewährten Fördermittel die Anmeldeschwelle nach Art. 4 der AGVO überschreiten.
4. Aussage zum EU-Beihilferecht im Prüfbericht über den Jahresabschluss:
Nach unseren Erfahrungen erfolgt der Ausweis hinsichtlich beihilferechtlicher Aspekte im Hauptbericht bei den verschiedenen Abschlussprüfern sehr unterschiedlich; in einigen Prüfberichten wird die Thematik, auch wenn es sich um beihilferechtlich relevante Gesellschaften handelt (also z. B. betraute oder unter die AGVO fallende Unternehmen), gar nicht gesondert erwähnt. In anderen Prüfberichten wird das Thema im Fragenkatalog nach § 53 HGrG, teilweise auch vorne im Hauptteil des Berichts angesprochen. Um den Aufsichtsräten das Verständnis zu erleichtern und unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus anderen deutschen Städten möchten wir die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bitten, im Rahmen des Hauptberichts bei den beihilferechtlich relevanten Unternehmen folgendermaßen vorzugehen:
• Im Hauptteil des Berichts ist an der Stelle, an der üblicherweise kurz auf das zusammengefasste Ergebnis der Prüfungen nach § 53 HGrG, Public Corporate Governance Kodex und Bezügeprüfung eingegangen wird, auch auf die Prüfung von Trennungsrechnung und / oder Überkompensationsrechnung bzw. Aufstellung zur Mittelverwendung nach AGVO einzugehen mit Kurzwiedergabe des Ergebnisses.
• Darüber hinaus ist im Hauptteil die beihilferechtliche Situation, die bereits im Rahmen des Fragenkreises 7 des Fragenkatalogs nach § 53 HGrG geprüft worden ist, in einem gesonderten Kapitel darzustellen.