Fahrten Ausnahmegenehmigung 3

Fahrten Ausnahmegenehmigung 3

Ausnahmen

Für welche Fahrten kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden ?

  • Fahrten zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Einzelinteressen
    • z.B. regelmäßige medizinische Behandlungen (Dialyse o.ä.)
    • Schichtdienstleistende, während derer Fahrtzeiten kein ÖPNV verkehrt
  • Fahrten zur Überbrückung eines Zeitraums von 6 Monaten wegen Lieferengpässen, bei nachgewiesener Bestellung eines Ersatzfahrzeugs oder einer Nachrüstung
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die ab Erstzulassung mindestens 27 Jahre alt sind
    • ein formloses Gutachten eines Kfz.-Sachverständigen muss nachweisen, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Anerkennung als Oldtimer und Führung eines H-Kennzeichens möglich ist, wenn die 30-Jahre-Frist überschritten wäre
  • Fahrten mit Reisebussen, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen
    • z.B. Aufzugsnotdienste, Transport von Blutkonserven, Ärzte mit regelmäßigen Patientennotdiensten, Behebung von Gebäudeschäden etc.
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen
    • z.B. Reparatur betriebsnotwendiger Anlagen
  • Fahrten mit Fahrzeugen für Spezialzwecke (Schwerlasttransporter, Kranwagen, Betonpumpen)
  • Fahrten von Schaustellern zu und von Veranstaltungen in der Umweltzone
  • Fahrten mit Sonderfahrzeugen, die bauartbedingt eine Geschäftsidee verkörpern oder direkt als Verkaufsstätte genutzt werden
    • z.B. London-Taxi, Eisverkaufswagen, historische Fahrzeuge für Hochzeits- oder Stadtrundfahrten, Marktverkaufsfahrzeuge
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