Eigentümerinnen und Eigentümer
Eigentümerinnen müssen vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig durchführen lassen. Den Arbeitsumfang legt der Schornsteinfeger im Feuerstättenbescheid fest.

Eigentümerinnen müssen vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig durchführen lassen. Den Arbeitsumfang legt der Schornsteinfeger im Feuerstättenbescheid fest.
Für die folgenden Tätigkeiten können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb wählen:
- Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
- Messen der Abgaswerte
Folgende hoheitlichen Tätigkeiten müssen von der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt
werden:
- Bauabnahme von Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen und Schornsteinen)
- Durchführung von Feuerstättenschauen und Erlass eines Feuerstättenbescheids
- Anlassbezogene Überprüfungen
- Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von Häusern und Wohnungen
- Die Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Werden die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt, wird als Aufsichtsbehörde das Umweltamt der Stadt Frankfurt informiert.
Es wird dann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. In der Anhörung haben Sie die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Werden weitere Schritte notwendig, wird ein kostenpflichtiger Zweitbescheid erlassen. Im äußersten Fall lässt die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten auf Ihre Kosten durchführen (Ersatzvornahme).
Wenn Ihnen ein Grundstück (beispielsweise Haus oder Wohnung) gehört, sind Sie verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchführen zu lassen. Grundlage dafür ist der FeuerstättenbescheidExternal Link. Darin ist festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen und in welchem Zeitraum durchzuführen sind.
Die Feuerstättenschau erfolgt nach Anmeldung und muss nicht in Auftrag gegeben werden.
Sie können einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl mit der
Durchführung der Arbeiten beauftragen. Dieser muss in die Handwerksrolle
eingetragen sein. Den Nachweis über die Durchführung der Arbeiten müssen Sie
fristgerecht an Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. Ihren
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger senden.
Schornsteinfegersuche für freie Arbeiten: Bundesverband des SchornsteinfegerhandwerksExternal Link
Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: BAFA SchornsteinfegerregisterInternal Link
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