Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit

Maschinenlärm

Sonn- und Feiertagsarbeit

Alle Sonn- und Feiertage sind in Hessen durch das Hessische Feiertagsgesetz besonders geschützt.

Schilder Sonntags Feiertags offen, Symbol für Service, Arbeitszeit, Überstunden, Mehrarbeit
Schild Sonntags und Feiertags offen © Stadt Frankfurt am Main, Foto: Gina Sanders Fotolia

Grundsätzlich sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren und ruhestörenden Arbeiten verboten.

Ausnahmen von den Verboten sind in Einzelfällen aus besonderem Anlass möglich.
Über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet das Ordnungsamt. Anträge sind formlos mit einer ausführlichen Begründung der Ausnahmesituation an das Ordnungsamt Internal LinkFrankfurt am Main - Abt. 32.22.23 - zu richten.

 

Sollen Geräte und Maschinen zum Einsatz kommen, ist zusätzlich eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch das Umweltamt Frankfurt - Abt. 79.32 -, Galvanistraße 28, 60486 Frankfurt am Main, Tel. (069) 212 - 39181 oder (069) 212 - 39186 einzuholen.
Das entsprechende Antragsformular können Sie am Ende dieser Seite herunterladen.

 

Wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ist es für die ausführende Firma gemäß den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ebenfalls erforderlich, sich mit dem für ihren Firmensitz zuständigen Regierungspräsidium in Verbindung zu setzen. Für Frankfurt ist dies das Regierungspräsidium Internal LinkDarmstadt - Abt. Arbeitsschutz Frankfurt – Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Tel. (069) 2714 – 0.

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