Alle Sonn- und Feiertage sind durch das Hessische Feiertagsgesetz im Lande Hessen besonders geschützt. Grundsätzlich sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Ausnahmen von den Verboten sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass möglich. Über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet das Ordnungsamt. Anträge sind formlos mit einer ausführlichen Begründung der Ausnahmesituation an das
Ordnungsamt Frankfurt am Main, Abt. 32.22.12
zu richten.
Für Geräte und Maschinen, die zum Einsatz kommen, ist zusätzlich eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch das
Umweltamt Frankfurt - Abt. 79.32 -
Galvanistraße 28
60486 Frankfurt am Main
Tel. +49 (0) 69 212-39147 oder +49 (0)69 212-39189
einzuholen.
Wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ist es für die ausführende Firma gemäß den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ebenfalls erforderlich, sich mit dem/der für den Firmensitz zuständigen Regierungspräsidium/Aufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Für Frankfurt am Main wäre dies das
Regierungspräsidium Darmstadt - Abt. Arbeitsschutz
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Tel. +49 (0)69) 2714–0
Geräte-und Maschinenlärm, Nachtarbeit: Geräte- und Maschinenlärm - NachtarbeitenInternal Link
Hessisches Feiertagsgesetz: Hessisches FeiertagsgesetzExternal Link
Ausnahmen und Einschränkungen an Sonn- und Feiertagen: Arbeitsruhe / Gesetzliche FeiertageExternal Link