Fehlbelegungsabgabe

Fehlbelegungsabgabe

Wohnungssuche – Vermittlung von geförderten Wohnungen / Fehlbelegungsabgabe

Fehlbelegungsabgabe – Ausgleichsabgabe

Am 30.11.2015 hat die Hessische Landesregierung das Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung beschlossen (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz – FBAG).
Eine Fehlbelegungsabgabe ist in Hessen aus früheren Jahren bekannt. Sie wurde bereits in den Jahren 1993 bis 2011 erhoben. Mit der Wiedereinführung soll vermieden werden, dass es im sozialen Wohnungsbau zu einer Fehlförderung kommt. Nicht jeder, der in einer geförderten Wohnung wohnt, ist auch heute noch auf eine subventionierte Miete angewiesen. Die Abgabe stellt also Gerechtigkeit her.
In unserer Fachabteilung haben wir ein Service-Telefon für Sie eingerichtet. Hier finden Sie einen Ansprechpartner für Ihre Fragen. Erreichbar sind wir auch mit E-Mail oder Fax. Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an. Gerne rufen wir Sie dann zurück. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen vorab nicht sagen können, ob Sie eine Abgabe bezahlen müssen und wie hoch diese Abgabe sein wird. Das ist erst möglich, nachdem Ihre Unterlagen zur Berechnung vollständig vorliegen.
Die Einnahmen aus der Abgabe werden zweckgebunden zur Förderung im sozialen Mietwohnungsbau eingesetzt. Der Stadt Frankfurt stehen dadurch zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung, um sozialen Wohnraum zu schaffen oder beispielsweise auch Modernisierungen im Zusammenhang mit neuen Belegungsrechten zu fördern.

Sie haben weitere Fragen?

Wo ist das Fehlbelegungsabgabe-Gesetz oder die Höchstbetragsverordnung zu finden?

Weiter unten im Download-Bereich haben wir für Sie den Gesetzes- und Verordnungstext eingestellt. Dort finden Sie auch die erforderlichen Formulare.

 

Was ist eine Fehlbelegungsabgabe?

Menschen mit geringem Einkommen sind auf preisgünstige Wohnungen angewiesen. Deshalb werden öffentlich geförderte Wohnungen nur an Haushalte vermietet, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Was geschieht aber mit Haushalten, deren Einkommenssituation sich nach Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung verbessert? Müssen diese Haushalte aus ihren Wohnungen ausziehen?

Die Antwort lautet Nein. Das Mietverhältnis bleibt bestehen. Niemand muss ausziehen, weil sich seine Einkommensverhältnisse verbessert haben, auch dann nicht, wenn das aktuelle Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen deutlich übersteigt.

Damit entsteht jedoch die Situation, dass ein Teil der geförderten Wohnungen von Mietern bewohnt wird, die auf diese Förderung gar keinen Anspruch mehr haben. Es entsteht eine "Fehlförderung".

Die Fehlbelegungsabgabe sorgt in diesen Fällen für einen gerechten Ausgleich. Die betroffenen Haushalte werden verpflichtet, neben ihrer vergünstigten Miete eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe wird so bemessen, dass sie den Umfang des ungerechtfertigten Mietvorteils ausgleicht.

 

Wer ist von der Fehlbelegungsabgabe betroffen?

Angeschrieben werden alle Haushalte, die in öffentlich geförderten Mietwohnungen wohnen sowie Haushalte in sogenannten Wohnungsfürsorgewohnungen. Ob der Haushalt eine Abgabe bezahlen muss, kann erst berechnet werden, nachdem die angeforderten Unterlagen vorliegen.

 

Wie wird die Abgabe erhoben?

Das Amt für Wohnungswesen überprüft, welche Personen in der Wohnung wohnen und welche Einkünfte diese Personen erzielen. Hierzu werden die Haushalte angeschrieben und aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und die erforderlichen Nachweise einzureichen. Zur Auskunft sind die Wohnungsinhaber gesetzlich verpflichtet.

 

Was passiert, wenn der Mieter nicht antwortet?

Eine Abgabe wird auch dann festgesetzt, wenn der Wohnungsinhaber nicht antwortet oder die geforderten Unterlagen nur unvollständig einreicht. Der Wohnungsinhaber muss in diesem Fall den Höchstsatz bezahlen. Das tatsächliche Leistungsvermögen des Haushalts kann dann nicht berücksichtigt werden.

Erst wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig nachgereicht werden, kann die Abgabe neu berechnet werden. Eine rückwirkende Neuberechnung ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig abzugeben und sorgfältig darauf zu achten, dass keine Unterlagen fehlen.

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Öffnungs- und Sprechzeiten

In den genannten Zeiten beraten wir Sie gerne telefonisch. Die Telefonnummer finden Sie oben. 

Aktuell gibt es im Amt für Wohnungswesen keine offenen Sprechstunden. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen persönlichen Vorsprachetermin. Mehr Informationen, wie Sie das Amt für Wohnungswesen erreichen und Termine vereinbaren können, finden Sie hier.Internal Link

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RMV: U1, U2, U3, U8; Bus 32 und 64
Miquel-/Adickesallee / Polizeipräsidium

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