Fehlbelegungsabgabe – Ausgleichsabgabe
Häufige Fragen
Wo ist das Fehlbelegungsabgabe-Gesetz oder die Höchstbetragsverordnung zu finden?
Weiter unten im Download-Bereich haben wir für Sie den Gesetzes- und Verordnungstext eingestellt. Dort finden Sie auch die erforderlichen Formulare.
Was ist eine Fehlbelegungsabgabe?
Menschen mit geringem Einkommen sind auf preisgünstige Wohnungen angewiesen. Deshalb werden öffentlich geförderte Wohnungen nur an Haushalte vermietet, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Was geschieht aber mit Haushalten, deren Einkommenssituation sich nach Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung verbessert? Müssen diese Haushalte aus ihren Wohnungen ausziehen?
Die Antwort lautet Nein. Das Mietverhältnis bleibt bestehen. Niemand muss ausziehen, weil sich seine Einkommensverhältnisse verbessert haben, auch dann nicht, wenn das aktuelle Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen deutlich übersteigt.
Damit entsteht jedoch die Situation, dass ein Teil der geförderten Wohnungen von Mietern bewohnt wird, die auf diese Förderung gar keinen Anspruch mehr haben. Es entsteht eine "Fehlförderung".
Die Fehlbelegungsabgabe sorgt in diesen Fällen für einen gerechten Ausgleich. Die betroffenen Haushalte werden verpflichtet, neben ihrer vergünstigten Miete eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe wird so bemessen, dass sie den Umfang des ungerechtfertigten Mietvorteils ausgleicht.
Wer ist von der Fehlbelegungsabgabe betroffen?
Angeschrieben werden alle Haushalte, die in öffentlich geförderten Mietwohnungen wohnen sowie Haushalte in sogenannten Wohnungsfürsorgewohnungen. Ob der Haushalt eine Abgabe bezahlen muss, kann erst berechnet werden, nachdem die angeforderten Unterlagen vorliegen.
Wie wird die Abgabe erhoben?
Das Amt für Wohnungswesen überprüft, welche Personen in der Wohnung wohnen und welche Einkünfte diese Personen erzielen. Hierzu werden die Haushalte angeschrieben und aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und die erforderlichen Nachweise einzureichen. Zur Auskunft sind die Wohnungsinhaber gesetzlich verpflichtet.
Was passiert, wenn der Mieter nicht antwortet?
Eine Abgabe wird auch dann festgesetzt, wenn der Wohnungsinhaber nicht antwortet oder die geforderten Unterlagen nur unvollständig einreicht. Der Wohnungsinhaber muss in diesem Fall den Höchstsatz bezahlen. Das tatsächliche Leistungsvermögen des Haushalts kann dann nicht berücksichtigt werden.
Erst wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig nachgereicht werden, kann die Abgabe neu berechnet werden. Eine rückwirkende Neuberechnung ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig abzugeben und sorgfältig darauf zu achten, dass keine Unterlagen fehlen.
Angaben und Unterlagen einreichen
Sie haben drei Möglichkeiten, Formulare auszufüllen und uns Ihre Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen.
Papier-Formulare abholen
Im Amt für Wohnungswesen können Sie an der Pforte Formulare abholen und zu Hause auf Papier ausfüllen.
Digital ausfüllen und ausdrucken
Im Bereich „Formulare“ dieser Seite finden Sie PDF-Dateien, die Sie am PC oder ausgedruckt ausfüllen und per Post an uns übermitteln können.
Online
Daneben haben Sie die Möglichkeit, folgende Formulare online auszufüllen, Unterlagen hochzuladen und die Angaben digital zu übermitteln.