Anzeige- und Untersuchungspflicht nach der Trinkwasserverordnung auf Legionellen

Anzeige- und Untersuchungspflicht nach der Trinkwasserverordnung auf Legionellen

Trinkwasserqualität

Anzeige- und Untersuchungspflicht nach der Trinkwasserverordnung auf Legionellen

Gemäß Trinkwasserverordnung muss der Bestand einer Trinkwasser-installation in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und aus der Trinkwasser in Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, unverzüglich dem Gesundheitsamt angezeigt werden (§13 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)). Wird das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben, ist eine Anzeige nicht erforderlich. Sie erleichtern uns aber die weitere Bearbeitung, wenn Sie Ihre Anlage trotzdem anzeigen.

 

Unter öffentliche Tätigkeit fallen Einrichtungen, die der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten, die von wechselnden Personenkreisen in Anspruch genommen werden. Hier seien als Beispiele Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altenpflegeheime und Justizvollzugsanstalten genannt.

 

Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung spricht man, bei einer unmittelbaren (etwa zum Trinken oder Waschen) oder mittelbaren (etwa zur Zubereitung von Speisen), zielgerichteten Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. So heißt es im Verordnungstext, dies bedeutet, dass unter diese Regelung unter anderem vermieteter Wohnraum sowie Dienstleistungen von Hotels, Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen fallen.

 

Großanlage sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern z.B. in:

  • Wohngebäude
  • Hotels
  • Altenheime
  • Krankenhäuser
  • Bäder
  • Sport- und Industrieanlagen
  • Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt >400 Liter und/oder >3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle
  • Campingplätze
  • Schwimmbäder

 

Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern fallen, unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung, nicht unter diese Regelung, da es sich hierbei um Kleinanlagen handelt. (Definition des DVGW-Arbeitsblatt W 551, April 2004)

 

Was ist zu tun?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob es sich bei der von Ihnen betriebenen Trinkwasser-Installation um

a) ein Anlage, die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt und

b) in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, handelt.

 

Wenn die Punkte a und b auf Ihre Anlage zutreffen und sich diese Anlage in Frankfurt am Main befindet, ist sie dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Betreiber von Anlagen mit gewerblicher Tätigkeit können ihre Anlagen anzeigen. Dafür bieten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten an. Einmal gibt es die Möglichkeit zur Online-Anzeige (siehe rechts unter Online-Anzeige; eine Bestätigung der übermittelten Daten erhalten Sie an Ihre Mailadresse). Falls Sie uns mehrere Liegenschaften anzeigen wollen, können Sie dies über eine Exceltabelle machen. Auch diese Tabelle finden Sie nebenstehend unter Formulare.

 

Als dritte Möglichkeit bieten wir Ihnen die Anmeldung in Papierform. Auch hierfür finden Sie nebenstehend ein Formular. Nach dem Eingang und der Bearbeitung Ihrer Anzeige, erhalten Sie von uns ein Schreiben. In diesem Schreiben informieren wir Sie über das weitere Vorgehen. Hier erhalten Sie dann auch Informationen über Probenahmestellenauswahl, Bezeichnung der Probenahmestellen sowie weitere Hinweise, die bei der Beauftragung eines zugelassenen Untersuchungsinstitutes zu berücksichtigen sind. Eine Liste der in Hessen ansässigen zugelassenen Untersuchungsinstitute finden Sie nebenstehend. Außerdem finden Sie dort eine Liste mit Links zu den in anderen Bundesländern ansässigen zugelassenen Untersuchungsinstituten. Unter die Untersuchungspflicht bezüglich Legionellen fallen sowohl Anlagen mit öffentlicher als auch mit gewerblicher Tätigkeit aber nur solche Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwassers kommt. Weitere Meldepflichten sowie Regelungen entnehmen Sie bitte der Trinkwasserverordnung.

 

Stand: August 2017

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