Wiederzulassung nach Infektionskrankheit in Kindertagesstätte und Schule

Wiederzulassung nach Infektionskrankheit in Kindertagesstätte und Schule

Kinder- und Jugendmedizin

Wiederzulassung nach Infektionskrankheit in Kindertagesstätte und Schule

Kindereinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen unterliegen der hygienischen Aufsicht des Gesundheitsamtes. Diese umfasst neben einer allgemeinen baulichen und betrieblichen Hygiene insbesondere auch die Infektionshygiene, also den Schutz vor ansteckenden Erkrankungen.

 

Nach § 34 Infektionsschutzgesetz ist vor der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen in eine solche Einrichtung ein ärztliches Attest notwendig, das ein Freisein von Infektionskrankheiten einschließlich Krätze und Läusen* bestätigt.

 

*Das Aufnahmeattest, Freisein von Läusen, für die Kinder kann beim erstmaligem Läusebefall durch eine formlose schriftliche Bescheinigung der Eltern über eine ordnungsgemäße Behandlung erfolgen. Im Wiederholungfall, innerhalb 6-8 Wochen, ist ein ärztliches Attest einzuholen (Kinder- oder Hausarzt). Für ALGII-Bezieher und Bürger mit Frankfurt Pass kann dieses Attest im Rahmen der offenen Sprechstunde in der Abteilung Kinder- und Jugendmedizin im Gesundheitsamt ausgestellt werden.

 

Unsere Sprechstunden sind:

Mo., Di. und Do. von 13.30-15:00 Uhr und während der hessischen Schulferien Di. und Do. von 13:30-15:00 Uhr, ohne vorheriger Terminvereinbarung**.

**Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen der noch anhaltenden Coronapandemie unsere offenen Sprechstunden in terminierten Sprechstunden umwandeln mussten. Deshalb ist im Bedarfsfall eines Attestes eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich unter der Telefonnummer 069 212 33831.

Die Einrichtung ist im Wiederholungsfall gehalten, kein Kind ohne dieses Attest aufzunehmen.

 

Erkranken Kinder und Jugendliche, die bereits in der Einrichtung betreut werden, an einer solchen Infektion, so sind die Eltern gesetzlich verpflichtet, dies gegenüber der Einrichtungsleitung offenzulegen. Eine Wiederaufnahme kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Infektion nicht mehr zu befürchten ist. Für diese Wiederzulassung nach Infektionskrankheiten gibt das Robert Koch-Institut (RKI) eine Sammlung fachlicher Empfehlung heraus. Für Frankfurt sind diese Empfehlungen zwischen den niedergelassenen Kinder- und Jugendärzten und dem Gesundheitsamt abgestimmt und in eine übersichtliche Tabellenform gebracht worden.

 

Der Volltext des RKI-Merkblattes steht unter dem Link Robert Koch-InstitutExternal Link im Web bereit. Selbstverständlich lässt sich eine Weitergabe von Infektionen in der Kindertagesstätte und Schule auch mit noch so strikten Vorgaben nicht völlig verhindern. In solche Fällen ist es die Aufgabe des Gesundheitsamtes, in enger Zusammenarbeit mit der Einrichtung die zur Abwehr und Begrenzung der Infektionsgefahr erforderlichen Maßnahmen zu konzipieren.

 

Kinder und Jugendliche mit einer vollständigen Durchimpfung entsprechend der öffentlichen Empfehlung sind vor den impfpräventablen Infektionskrankheiten (z.B. Masern, Mumps, Röteln, Hepatitis B) gefeit und in einer solchen Situation naturgemäß praktisch nicht involviert.

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