Schulsportattest

Schulsportattest

Kinder- und Jugendmedizin

Schulsportattest

Multikulturelle Gruppe Kinder beim Tauziehen als Team in der Natur
Multikulturelle Gruppe Kinder beim Tauziehen als Team in der Natur © Fotolia, Foto: Robert Kneschke

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer längerdauernden Erkrankung oder einer anderen gesundheitlichen Einschränkung für längere Zeit am Schulfach Sport (ganz oder teilweise) nicht teilnehmen können, benötigen ein amtsärztliches Schulsportattest.


WANN FINDET DIE UNTERSUCHUNG STATT?

Die Schule kann - auf Vorlage eines ärztlichen Attestes - eine krankheitsbedingte Nichtteilnahme am Sportunterricht für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten akzeptieren. Wird dieser Zeitraum im Einzelfall überschritten oder ist die Überschreitung absehbar, so ist ein vom Gesundheitsamt zu erstellendes amtsärztliches Schulsportattest erforderlich, dessen Geltungsdauer sich auf das ganze laufende Schuljahr ausdehnen kann.


WO FINDET DIE UNTERSUCHUNG STATT?

Der Weg zu diesem amtlichen Schulsport-Attest führt über die Sprechstunde der Kinder- und Jugendmedizin im Gesundheitsamt.

Terminvereinbarung:

Mail: 53.3sprechstunde@stadt-frankfurt.deInternal Link

Telefon: 069 212 33831Internal Link

Im Eingangsbereich des Gesundheitsamtes befindet sich der Empfang. Nachdem dort der Termin genannt wurde, geht es weiter zur Anmeldung ins 1. Obergeschoss.
Ist das Kind hier angemeldet, wird es von einer/einem Medizinischen Fachangestellten in Empfang genommen. Anschließend folgt die Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt.

Wie läuft die Untersuchung ab?

Die mitgebrachten ärztlichen Befunde werden berücksichtigt und es wird eine symptombezogene Untersuchung durchgeführt.

Benötigte Unterlagen:

Aktuelle fachärztliche Befunde des behandelten Arztes, der behandelten Ärztin oder der Klinik mit Angabe der Diagnose (Berichte, MRT-, Röntgen-, Laborbefunde) müssen zwingend vorgelegt werden und dürfen nicht älter als 6 Monate sein. (ggf. aktuelle Medikation)


BEGLEITPERSON:

Die Anwesenheit eines Personensorgeberechtigten ist bei unter 18-jährigen zwingend erforderlich. Ist dies nicht möglich, benötigt die Begleitperson eine unterschriebene Vollmacht.

 

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