KT-Integration

KT-Integration

Kinder- und Jugendmedizin

KT-Integration

Bei behinderten oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohten Kindern besteht ein erhöhter Betreuungsaufwand in der Kindertagesstätte und somit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Integrationsplatz im Kindergarten).


WANN FINDET DIE UNTERSUCHUNG STATT?

Der Antrag wird von den Eltern, in Abstimmung mit der Einrichtung, beim Sozialrathaus gestellt. In einigen Fällen (z.B. unklare Sachlage, fehlende ärztliche Diagnostik) wird die Familie ins Gesundheitsamt zur Untersuchung eingeladen.


WO FINDET DIE UNTERSUCHUNG STATT?

Die Untersuchung findet nur nach vorheriger Terminvergabe in der Sprechstunde der Kinder- und Jugendmedizin statt.

Im Eingangsbereich des Gesundheitsamtes befindet sich der Empfang. Nachdem dort der Termin genannt wurde, geht es weiter zur Anmeldung ins 1. Obergeschoss.
Ist das Kind hier angemeldet, wird es von einer/einem Medizinischen Fachangestellten in Empfang genommen. Anschließend folgt die Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt.

Diese Maßnahme ist bei Bedarf auch im Hort möglich.

 

Wie läuft die Untersuchung ab?

  • Ausführlicher Anamneseerhebung der bisherigen Entwicklung und Sichtung der mitgebrachten Befundberichte
  • Ärztliche Einschätzung des Entwicklungsstandes bezüglich der Sprache, der Psychomotorik und der sozial-emotionalen Reife.
  • Körperliche Untersuchung des bis auf die Unterwäsche entkleideten Kindes (Größe, Gewicht, Blutdruck, wichtige Organsysteme, Haltungs- und Bewegungsapparat, Haut, Zahnstatus)

Das Ergebnis wird mit den Begleitpersonen besprochen, und eine entsprechende Stellungnahme an das Sozialrathaus verschickt.

Benötigte Unterlagen:

  • Impfausweis
  • das gelbe Vorsorgeheft (U-Heft)
  • sonstige medizinische Unterlagen (z.B. Arztbriefe, Klinikbefunde), ggf. aktuelle Medikation
  • ärztliches Attest des/der betreuenden niedergelassenen Kinderarztes/-ärztin
  • pädagogischer Bericht (aktuell) der Einrichtung 
  • gegebenenfalls benötigte Hilfsmittel (z.B. Brille, Hörgerät, Orthesen, Prothesen etc.)

BEGLEITPERSON:

Die Anwesenheit eines Personensorgeberechtigten ist bei unter 18-jährigen zwingend erforderlich. Ist dies nicht möglich, benötigt die Begleitperson eine unterschriebene Vollmacht.

 

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