Integrationshelfer Schule
Schulkinder mit Behinderung, die im Rahmen der Inklusion eine Regelschule besuchen und über die sonderpädagogische Förderung hinaus einen Unterstützungsbedarf aufweisen, haben nach dem SGB IX Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Schule in Form einer Schulassistenz im Unterricht.
WANN FINDET DIE UNTERSUCHUNG STATT?
Der Antrag wird in Absprache mit der Schule beim SozialrathausInternal Link gestellt (bei ausschließlicher seelischer Behinderung beim Jugendamt). In einigen Fällen (z.B. unklare Sachlage, fehlende ärztliche Diagnostik) wird die Familie ins Gesundheitsamt zur Untersuchung eingeladen. Die ärztliche Stellungnahme wird dann dem Sozialrathaus als Kostenträger zur Verfügung gestellt.
WO FINDET DIE UNTERSUCHUNG STATT?
Die Untersuchung findet
nur nach vorheriger Terminvergabe in der
Sprechstunde der Kinder- und Jugendmedizin statt.
Im Eingangsbereich des
Gesundheitsamtes befindet sich der Empfang. Nachdem dort der Termin genannt
wurde, geht es weiter zur Anmeldung ins 1. Obergeschoss.
Ist das Kind hier angemeldet, wird
es von einer/einem Medizinischen Fachangestellten in Empfang
genommen. Anschließend folgt die Untersuchung durch die Ärztin oder
den Arzt.
Wie läuft die Untersuchung ab?
- Anamneseerhebung der bisherigen Krankengeschichte durch die Begleitperson unter Einbeziehen der mitgebrachten Berichte und Befunde
- Erfassung der Schulsituation
- ärztliche Untersuchung
- Erhebung des Entwicklungsstandes
- körperlicher Status
- sozioemotionale Reife
Anschließend erfolgt die Besprechung der Ergebnisse und die sozialpädiatrische Beratung der Begleitperson.
Benötigte Unterlagen:
- Impfausweis
- das gelbe Vorsorgeheft (U-Heft)
- medizinische Unterlagen (z.B. Arztbriefe, Klinikbefunde), ggf. aktuelle Medikation
- ärztliches Attest des/der betreuenden niedergelassenen Kinderarztes/-ärztin
- aktueller Bericht der Schule und sonderpädagogisches Gutachten
- gegebenenfalls benötigte Hilfsmittel (z.B. Brille, Hörgerät, Orthesen, Prothesen etc.
BEGLEITPERSON:
Die Anwesenheit eines Personensorgeberechtigten ist bei unter 18-jährigen zwingend erforderlich. Ist dies nicht möglich, benötigt die Begleitperson eine unterschriebene Vollmacht.