Masern

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Masern

Was sind Masern?
Masern sind eine hoch ansteckende Infektionskrankheit, die vor allem Kinder, aber auch Erwachsene ohne Immunschutz betrifft. Die Erkrankung wird durch das Masernvirus verursacht und ist weltweit verbreitet. Aufgrund der möglichen schweren Komplikationen, die bei etwa jedem zehnten Betroffenen auftreten, sind Masern keine harmlose "Kinderkrankheit". In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. Zunehmend trifft es auch Jugendliche und junge Erwachsene. Um die Masern in Deutschland auszurotten, müssen besonders in diesen Altersgruppen noch mehr Menschen geimpft werden.

 

Wie äußert sich die Erkrankung?
Die Erkrankung beginnt 8 – 21 Tage nach Ansteckung mit grippeähnlichen Symptomen wie Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten und gerötetem Rachen. Am 3. – 7. Krankheitstag tritt ein Hautausschlag auf, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich über den gesamten Körper ausbreitet. Das Fieber, das auf über 40 °C ansteigen kann, klingt nach ca. einer Woche wieder ab.
Komplikationen treten verhältnismäßig häufig auf. Es kann zu einer Lungenentzündung und einer Kehlkopf- oder Mittelohrentzündung kommen. Besonders gefürchtet ist die Hirnentzündung, auch Masernenzephalitis genannt. Diese kann sich etwa 4 – 7 Tage nach dem Auftreten des Ausschlages entwickeln und in seltenen Fällen zum Tode führen.
Mit zunehmendem Erkrankungsalter steigt die Gefahr, an einer Masernenzephalitis zu erkranken. Sehr selten kann sich nach vielen Jahren eine andere Form der Gehirnentzündung entwickeln, die schließlich zum Tod führt.
Eine Ansteckung in der Schwangerschaft führt zu einem erhöhten Risiko für eine Fehl- oder Frühgeburt. 
 
Wie wird die Erkrankung übertragen?
Masern werden beim Niesen, Husten und Sprechen sehr leicht von Mensch zu Mensch übertragen (Tröpfcheninfektion). Die Viren können bis zu zwei Stunden durch die Luft fliegen.
Die Übertragung der Masern durch direkten Kontakt mit  Sekreten aus Nase und Rachen des Erkrankten ist ebenfalls möglich. 
 
Wie wird die Erkrankung behandelt?
Es gibt keine spezifische Behandlung der Masern. In der akuten Krankheitsphase sollten Patienten Bettruhe einhalten. Behandeln kann man mit Medikamenten, die das Fieber senken und evtl. den Husten stillen. Eine Behandlung mit Antibiotika ist nur notwendig, wenn Komplikationen eintreten, wie z. B. Lungenentzündung oder Mittelohrentzündung.
Die Erkrankung hinterlässt einen lebenslangen Schutz. Sollten Sie nicht wissen, ob Sie schon geimpft wurden oder bereits an Masern erkrankt waren, kann Ihr Hausarzt eine Blutuntersuchung veranlassen, um die Immunität festzustellen. 
 
Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig?
Ansteckungsgefahr besteht bereits 4 Tage vor Auftreten des Hautausschlags und bis zu 4 Tage danach. 
 
Wie schütze ich mich und andere vor Ansteckung?

Da Masernviren sehr ansteckend sind, wird  im  Falle  eines  Masernverdachts bzw. einer nachgewiesenen Erkrankung eine sofortige Impfung für alle Kontaktpersonen empfohlen, falls diese noch nicht vollständig, d.h. zweimalig gegen Masern geimpft wurden oder noch nicht an Masern erkrankt waren. Als Kontaktpersonen gelten z. B. Haushaltsangehörige und Schüler der gleichen Klasse. Diese Impfung („Inkubationsimpfung“) sollte möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt zum Erkrankten erfolgen.

Ist eine Impfung möglich?
Einen wirksamen Schutz gegen Masern bietet die gut verträgliche Impfung. Sie wird als Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR-Impfung) oder zusätzlich noch mit der Impfung gegen Windpocken (Varizellen) als MMRV-Impfung empfohlen.
Die Erstimpfung sollte im Alter von 11 – 14 Monaten erfolgen, gefolgt von der notwendigen 2. Impfung im Alter von 15 – 23 Monaten, frühestens jedoch 4 Wochen nach der ersten Impfung.
Bis zum 18. Lebensjahr sollten alle Kinder und Jugendlichen 2 MMR(V)- Impfungen erhalten haben. Versäumte Impfungen können jederzeit nachgeholt werden.
Des Weiteren sollten Frauen mit Kinderwunsch vor der Schwangerschaft geimpft sein. Während der Schwangerschaft und bei Abwehrschwäche darf der übliche Impfstoff nicht verabreicht werden.
Zusätzlich empfiehlt die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) die MMR-Impfung allen nach 1970 geborenen Erwachsenen mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, insbesondere wenn sie im Gesundheitsdienst, in der  Betreuung von Immungeschwächten oder in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten (einmalige Impfung, vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff).
Nach Kontakt zu einem Masernkrankten empfiehlt die STIKO allen Ungeimpften ab dem Alter von 9 Monaten bzw. in der Kindheit nur einmal Geimpften oder Personen mit unklarem Impfstatus die einmalige Impfung vorzugsweise mit einem Impfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln, möglichst innerhalb von 3 Tagen. 
 
Welche Regelungen gelten für Gemeinschaftseinrichtungen?

Kinder und Beschäftigte, die an Masern erkrankt sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen, weil sie andere anstecken könnten. Bereits der Verdacht auf eine solche Erkrankung führt zu einem Besuchsverbot.
Das gleiche gilt für nichtimmune Personen, die Kontakt zu Erkrankten oder Erkrankungsverdächtigen hatten,   z. B. Familienangehörige, enge Freunde, Mitschüler oder Arbeitskollegen.
Die Einrichtung darf wieder besucht werden, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist bei Erkrankten frühestens 5 Tage nach Beginn des Hautausschlages der Fall.
Der Besuch der Kindergemeinschaftseinrichtung für nicht immune Kontaktpersonen ist frühestens 14 Tage nach letztem Kontakt oder nach rechtzeitig durchgeführter Inkubationsimpfung möglich.
Bei empfänglichen Personen, die in der Wohngemeinschaft Kontakt zu einem Masernerkrankungsfall hatten, reicht eine einmalige postexpositionelle Impfung nicht für eine Wiederzulassung aus. Für sie gilt auch nach einer ersten Impfung ein Besuchsverbot für 14 Tage.
Ein ärztliches Attest ist für  die  Wiederzulassung nicht erforderlich.  Das Gesundheitsamt entscheidet über die Dauer des Besuchsverbots. 
 
Ist die Erkrankung meldepflichtig?

  1. Ärzte und Labore: Meldepflichtig sind der Verdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern oder der Labornachweis der Erkrankung.
  2. Kindergemeinschaftseinrichtung: Es besteht eine Mitteilungspflicht für erkrankte Beschäftigte und Kinder bzw. deren Sorgeberechtigten gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung und eine Meldepflicht der Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt.

Informationen zum Masernschutzgesetz

Das in § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerte Masernschutzgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Es betrifft drei Bereiche:

  • Kitas, Schulen, Kinderhorte, Heime und Einrichtungen der Tagespflege (Personal und Betreute)
  • Medizinische Einrichtungen (nur Personal)
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler (Personal und Bewohner:innen)

 

Die Übergangsfrist für Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer der genannten Einrichtungen betreut oder beschäftigt waren, ist mit dem 31. Juli 2022 abgelaufen.

Die Einrichtungsleitungen sind dazu verpflichtet, alle betroffenen Personen, die in Frankfurt betreut werden oder tätig sind und keinen der genannten Nachweise vorlegen, dem Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main zu melden.

 

Das Gesundheitsamt Frankfurt hat alle Informationen zum Meldeverfahren zum Download zusammengefasst: Masernschutzgesetz Meldeverfahren (pdf , 1583KB)Download Link

Die dazugehörige Excel-Tabelle finden Sie hier: Meldetabelle MasernschutzExternal Link

Hier geht es zu den Datenschutzinformationen des GesundheitsamtesInternal Link für den Vollzug des Masernschutzgesetzes. 

 

Ausführliche Informationen zum Thema Masernschutzgesetz finden Sie auf der Webseite https://www.masernschutz.de/External Link

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